BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 03 579.6-25 6 W (pat) 29/07 _______________________ Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters- 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 25. April 2005 wird aufge-hoben: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Anspruch 1, eingegangen am 19. Dezember 2007, - Ansprüche 2 bis 10, eingegangen am 30. Januar 2003, - Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, eingegangen am 7. Dezem-ber 2007, - Beschreibung Seite 3, eingegangen am 19. Dezember 2007, - Beschreibung Seiten 4 bis 8, eingegangen am 30. Janu-ar 2003, und - 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), eingegangen am 30. Ja-nuar 2003. G r ü n d e I Die Erfindung ist am 30. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 C hat mit Beschluss vom 25. April 2005 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhe. Er ergebe sich vielmehr für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschriften EP 1 197 616 A1 und DE 198 60 974 C1. - 3 - Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 25. Mai 2005 Be-schwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterla-gen zu erteilen. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht gezogen worden: E1: EP 1 197 616 A1 E2: DE 299 01 261 U1 E3: DE 38 06 459 A1 E4: DE 196 52 352 A1 E5: DE 43 34 138 A1 E6: DE 198 60 974 C1 E7: AT 003 073 U1. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Schalungselement für einen Sturz mit einem Boden (18; 118; 218; 219) sowie einer inneren Schalungswand (14; 114; 214) und einer äußeren Schalungswand (16; 116; 216) aus Hartschaum, zwi-schen denen ein mit Beton verfüllbarer Hohlraum (20; 120; 220) vorgesehen ist, wobei der Boden (18 118; 218; 219) sowie die beiden längeren Stirnseiten des Elements (10; 110; 210) mit einer Beschichtung (22 122; 222) versehen sind, dadurch gekennzeich-net, dass die Beschichtung (22 122; 222) werkseitig aufgebracht und als durchgängige, geschlossene Rinne ausgebildet ist, die - 4 - aus einem gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Material besteht, das eine geschlossene Form der Rinne auch unter Brandeinwirkung sicherstellt und auch nach einem Verbrennen oder Schmelzen des Hartschaums ihre ursprüngliche Gestalt bei-behält. Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist. 2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig. Der Anspruch 1 setzt sich aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sowie Ergänzungen aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 2, letzter Abs. und Sei-te 5, Abs. 3 zusammen. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig. 3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 5 - Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen Jahren Berufspraxis in der Bauelementzulieferindustrie, insbesondere in der Ferti-gung von Schalungselementen, Rollladenkästen usw., versteht den Gegenstand nach dem Anspruch 1 als Ausbildung eines Schalungselements für einen Sturz mit einem Boden sowie einer inneren Schalungswand und einer äußeren Schalungs-wand aus Hartschaum, zwischen denen ein mit Beton verfüllbarer Hohlraum vor-gesehen ist. Der Boden sowie die beiden längeren Stirnseiten des Elements sind mit einer Beschichtung versehen, die werkseitig aufgebracht und als durchgän-gige, geschlossene Rinne ausgebildet ist. Die Beschichtung besteht aus einem gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Material. Das Material stellt eine ge-schlossene Form der Rinne auch unter Brandeinwirkung sicher, die auch nach einem Verbrennen oder Schmelzen des Hartschaums ihre ursprüngliche Gestalt beibehält. Damit wird die Aufgabe gelöst, ein Schalungselement für einen Sturz, beispiels-weise einen Fenster- oder Türsturz zu schaffen, das bessere Brandschutzeigen-schaften aufweist. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht. Aus der EP 1 197 616 A1 (E1) ist ein Schalungselement 3 für einen Sturz mit we-nigstens einem zweischichtigen Aufbau aus Dämmmaterial 9 und einem Putz-grund 8 bekannt. Der Gesamtinhalt der Entgegenhaltung offenbart, dass das Schalungselement einen Boden 7c sowie eine innere Schalungswand 7a und eine äußere Schalungswand 7b hat, zwischen denen ein mit Beton verfüllbarer Hohl-raum 4 vorgesehen ist, und aus in der Regel drei Zweischichtplatten zusammen-gesetzt ist, deren Außenseite jeweils der Putzgrund 8 ist. Hinweise auf eine werk-seitig aufgebrachte, als durchgängige, geschlossene Rinne ausgebildete Be-schichtung, die aus einem gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Material - 6 - besteht, sind der EP 1 197 616 A1 (E1) nicht zu entnehmen. Denn aufgrund der besonderen Ausbildung der Verbindungsfuge zwischen dem Boden und den Sei-tenwänden ist die Lösung dort auf eine gute Wärmedämmung des Schalungsele-mentes 3 gerichtet. An das Problem des Verbrennens und Schmelzens des Hart-schaums ist nicht gedacht worden, weil ● der Dämmstoff nach der EP 1 197 616 A1 (E1) bevorzugt auch aus Glaswolle oder Steinwolle besteht und ● auf eine besondere Ausbildung des Schalungselementes als Auffangrinne für geschmolzenes Hartschaummaterial jeglicher Hinweis fehlt. Die DE 198 60 974 C1 (E6) beschreibt in Abs. 0006 ein Wärme- und/oder Schall-dämmelement, bei dem durch beidseitig angeordnete nicht brennbare Putz-schichten die Brandgefahr reduziert wird, weil bei einem Brand die verbleibende rein anorganische Putzmasse durch Armierungsgewebe für eine gewisse Zeit selbst dann einen ausreichend feuerresistenten stabilen Vorhang bildet, wenn das dahinterliegende Wärme- und/oder Schallelement vollständig geschmolzen ist. Es ist zwar bekannt, dass die Putzschicht das geschmolzene Material zurückhalten kann, aber Hinweise auf ein Schalungselement für einen Sturz, das als durchgän-gige, geschlossene Rinne mit einer werkseitigen, die geschlossene Form der Rinne sicherstellenden Beschichtung ausgebildet ist, sind der DE 198 60 974 C1 (E6) nicht zu entnehmen. Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen Schalungs-elemente (E2, E3 und E7), die wie die E1 aus Einzelwänden zusammengesetzt sind, oder Wärmedämmsysteme (E4 und E5). Da sie keine über die E1 und E6 hinausgehenden Hinweise enthalten, können sie somit ebenfalls die Lehre nach dem Anspruch 1 nicht nahelegen. - 7 - Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da jede Druckschrift dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für die unterschiedlichen Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürli-ches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter Anspruch mit der Lehre nach dem Anspruch 1 in Kenntnis der Erfindung einer unzulässigen ex-post Betrachtung gleich käme. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Lischke Guth Schneider Küest Cl
Full & Egal Universal Law Academy