BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 02 890.7-25 6 W (pat) 30/07 _______________________ chsowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ri ters Dr.-Ing. Lischke - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat die am 18. Januar 1999 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 27. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 30. Mai 2005 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 22. September 2005, per Fax eingegangen am selben Tag. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit den eingereichten Unterlagen vom 30. Mai 2005, im Original eingegangen am 1. Juni 2005, weiter. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Fassadensystem, bestehend aus einzelnen Fassadenelemen-ten (1, 1’), einem Rahmen (2) und zumindest einem im Wesentli-chen rechteckigen Füllelement (3, 3’), wobei der Rahmen (2) Teil des Fassadenelementes (1) ist und dieses umgibt und aus Profil-trägern (6) gebildet ist, von denen die senkrechten oder die waa-gerechten Profilträger (6) einen im Wesentlichen mittig auf der Profilträgeraußenseite (7) verlaufende Befestigungsnut (8) aufwei-sen, in der Mittel zum Verbinden mit einem benachbarten Fassa-denelement (1) oder Gebäudeteil verdeckt untergebracht sind, dadurch gekennzeichnet, - 3 - dass die Mittel zum Verbinden für die Senkrechte als formschlüs-sig ineinandergreifende distanzlückenbildende Verbindungsmittel ausgestaltet sind, welche nach Art einer Keilverbindung (12) oder einer Verriegelung ausgebildet sind. (Unterstrichene Worte, die offensichtlich bei der Abfassung von der Anmelderin vergessen wurden, wurden seitens des Senats be-richtigt eingefügt). Im Verfahren ist u. a die DE 41 23 604 A1 berücksichtigt worden. Die Anmelderin hält den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für patentfähig. Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Juli 2005 aufzuheben und mit den eingereichten Unterlagen vom 30. Mai 2005 die Erteilung des Patents zu beschließen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2008, eingegangen am 14. Januar 2008, wird um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig. - 4 - Die Merkmale der Ansprüche sind ursprünglich offenbart. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Fassadensystem zu schaffen, wel-ches sich schnell und einfach an einem Gebäude montieren lässt (vgl. DE 199 02 880 A1 Spalte 1, Zeile 34 bis Zeile 36). Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er stellt jedoch nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar, da er sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der DE 41 23 604 A1 ergibt. Der hier anzusetzende Fachmann ist ein Diplom-Bauingenieur mit einigen Jahren Berufserfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Fassadensystemen. Aus der DE 41 23 604 A1 ist ein Fassadensystem, bestehend aus einzelnen Fas-sadenelementen 10, einem Rahmen 12 und zumindest einem im Wesentlichen rechteckigen Füllelement 36 bekannt (vgl. Fig. 2). Der Rahmen 12 ist Teil des Fassadenelementes 10 und umgibt dieses. Er ist aus Profilträgern 14, 16 gebildet, von denen die senkrechten 16 oder die waagerech-ten Profilträger 14 eine im Wesentlichen mittig auf der Profilträgeraußenseite ver-laufende Befestigungsnut aufweisen (vgl. insbesondere Fig. 2 und 3), in der Mittel (Stege 48) zum Verbinden mit einem Gebäudeteil verdeckt untergebracht sind. Im Unterschied zu diesem bekannten Fassadensystem sind beim Gegenstand nach dem Anspruch 1 die Mittel zum Verbinden zumindest für die Senkrechte als formschlüssig ineinandergreifende distanzlückenbildende Verbindungsmittel aus-gestaltet, welche nach Art einer Keilverbindung oder einer Verriegelung ausgebil-det sind. Auf Grund seines Fachwissens und seiner Berufserfahrung ist dem Fachmann eine Vielzahl von Verbindungssystemen für das Anbringen von Fassadenelemen-ten bekannt. Dazu zählen u. a. auch Verbindungsmittel, die Verriegelungsmecha-nismen oder formschlüssig ineinandergreifende, insb. keilartig ausgebildete Ver- - 5 - bindungsmittel aufweisen und die wegen der Vormontage der Verbindungsmittel an den Fassadenelementen und am Gebäudeteil bevorzugt verwendet werden, weil beim Anhängen der Fassadenelemente an das Gebäudeteil das Eigengewicht der Fassadenelemente nach Formschluss oder Verrieglung sofort an das Gebäu-deteil abgegeben wird und ein langwieriges Setzen von Verbindungsmittel, wie Schrauben oder Anker, entfällt. Zur Lösung der eingangs angeführten Aufgabe stehen dem Fachmann, wie dar-gelegt, unterschiedliche Verbindungssysteme zum Anbringen der Fassadenele-mente zur Verfügung, aus denen er lediglich ein montagetechnisch einfaches und wirtschaftlich vernünftiges auswählen muss, um die beim Fassadensystem nach der DE 41 23 604 A1 verwendeten Verbindungsmittel im Bedarfsfall zu ersetzen. Das Fassadensystem nach Anspruch 1, das das Verbinden der Fassadenele-mente mit einem Gebäudeteil beinhaltet, beruht demzufolge nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Hiermit sind zwingend auch die rückbezogenen Unteransprüche nicht gewährbar, da sie zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Ertei-lung eines Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal - 6 - des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gieß-kannen). Lischke Guth Ganzenmüller Küest Cl
Full & Egal Universal Law Academy