BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 3/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 07 161.2-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 13. Oktober 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 154 6.70 - 2 - Bezeichnung: Leitergerüst Anmeldetag: 20. Februar 1998 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 – 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2001, Beschreibung Seiten 1 – 7, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 13. März 2001, 6 Blatt Zeichnungen Figuren 1 – 14, eingegangen am 20. Fe-bruar 1998. Entscheidungsgründe I. Die Patentanmeldung ist am 20. Februar 1998 eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patentamts hat die Patent-anmeldung durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 zurückgewiesen, weil deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2001 hat der Anmelder neue Patent-unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 9 und 7 Seiten Beschreibung überreicht. Der Patentanspruch 1 lautet: - 3 - "Leitergerüst, bestehend aus einer Leiter, einer frei beweglichen Arbeitsplattform und einer Seilzugvorrichtung, mit der die Arbeits-plattform auf eine beliebige Höhe befördert werden kann und die am Kopf der Leiter befestigbar und mit Seilrollen versehen ist, über die ein Zugseil geführt ist, dessen zum einen Ende führendes Teilstück mit der Arbeitsplattform vebindbar ist, die gegen unbe-absichtigtes Aushängen gesichert ist und mittels Aufhängungen in die Sprossen der Leiter ein- und umgesetzt werden kann, wobei das andere Ende des Zugseiles (2) mit einem Gegengewicht (17) verbunden ist, wodurch die Arbeitsplattform (63) allein durch die vom Gegengewicht (17) erzeugte Kraft angehoben wird, und daß ausschließlich mit Hilfe von an der Arbeitsplattform angebrachten Steuerseilen (9, 10) oder unmittelbar vom Standort auf der Lei-ter (27) die Arbeitsplattform geführt und gesteuert wird." Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 9, die direkt oder indirekt auf den Patentan-spruch 1 rückbezogen sind, wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 – 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2001, Beschreibung Seiten 1 – 7, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 13. März 2001, 6 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 – 14), eingegangen am 20. Februar 1998. - 4 - Zur Begründung macht der Anmelder geltend, daß das Leitergerüst gemäß dem jetzt geltenden Anspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr beantragten Umfang zu erteilen war. 1. Die Patentansprüche sind zulässig, das Patentbegehren ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 10) offenbart. 2. Die Erfindung betrifft ein Leitergerüst, bestehend aus einer Leiter, einer frei beweglichen Arbeitsplattform und einer Seilzugvorrichtung, mit der die Arbeits-plattform auf eine beliebige Höhe befördert werden kann. Nach der Beschreibung der antragsgemäßen Unterlagen sind Seilzugvorrichtungen zur Höhenverstellung von Arbeitsplattformen an sogenannten mechanischen Leitern, wie Feuerwehrlei-tern, Plattformleitern, fahrbaren Arbeitsbühnen usw bekannt. Diese Seilzugvor-richtungen sind in die Geräte integriert, wobei die Arbeitsplattformen mit Seilzügen oder Seilwinden entweder direkt oder mit einer Schiebeleiter zusammen in der Höhe verstellt werden können und die Leitern bzw die Arbeitsplattformen mit me-chanischen Führungen ausgestattet sind. Weiterhin sind Leitergerüste bekannt, die mit Hilfe von Anlegeleitern und einem Zubehör erstellt werden. Dabei ist es von Vorteil, daß die Anlegeleitern wegen der flexiblen Nutzung innerhalb der Vari-anten des Leitergerüsts und auch weiterhin als Einzelgeräte genutzt werden kön-nen. Ein Nachteil war bisher, daß diese Leitergerüste, wenn sie nur mit einer ein-fachen Leiter ohne Ausziehteil ausgerüstet waren, zur Verstellung der Arbeits-plattform umgelegt werden mußten. Durch die vorliegende Erfindung wird es er-möglicht, eine Arbeitsplattform vom sicheren Standort am Boden in beliebige Ar- - 5 - beitshöhen zu bringen, einzuhaken und zu sichern und ebenso wieder vom Standort am Boden zu entriegeln, auszuhaken und auf andere Arbeitshöhen um-zusetzen, ohne daß die eingesetzte Anlegeleiter konstruktiv verändert werden muß und ohne die Flexibilität des Leitergerüstes zu beeinträchtigen. Da auf feste Führungen verzichtet wurde, sind die verwendeten Seile sowohl für die Führung und Steuerung der Arbeitsplattform und für den Aufzug der Arbeitsplattform in die-ser Vorrichtung vereint, wodurch sich weitere Vorteile, wie ein geringer Kraftauf-wand und die Nutzung der Seile zum Hochziehen von Werkzeugen und Material ergeben. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Das gewerblich anwendbare Leitergerüst nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genann-ten Druckschriften bekannt und somit neu. Die Prüfungsstelle hat in ihrem Zurückweisungsbeschluß die Neuheit nicht ver-neint. Nach Überprüfung des geltenden Patentanspruchs 1 kommt der Senat zum selben Ergebnis, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Leitergerüst mit einer Arbeitsplattform bekannt ist, die allein durch eine von einem Gegengewicht erzeugte Kraft angehoben wird. b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der anmeldereigenen und in der Beschreibung in Bezug genommenen deut-schen Patentschrift 195 00 705 ist ein Leitergerüst bekannt, bestehend aus einer Leiter und einer Arbeitsplattform, die mittels Aufhängungen in Sprossen der Leiter in beliebiger Höhe einsetzbar ist. Dieses bekannte Leitergerüst weist keine beson-dere Vorrichtung für die Höhenverstellung der Arbeitsplattform auf, so daß es auch keine Anregung zu der anmeldungsgemäßen Höhenverstellung mit am Kopf der Leiter befestigbarer Seilzugvorrichtung, die Arbeitsplattform anhebendem Gegen- - 6 - gewicht und der Anordnung von Steuerseilen geben kann. Der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Leitergerüsten befaßter Techniker oder Handwerksmeister der Metallverarbeitung, der, ausgehend vom Leitergerüst nach der deutschen Pa-tentschrift 195 00 705 einen Weg sucht, die Arbeitsplattform vom Standort am Bo-den in beliebige Arbeitshöhen zu bringen und auch auf andere Arbeitshöhen um-zusetzen, kann der deutschen Patentschrift mangels jeglichen Vorbildes keinen brauchbaren Lösungsansatz für sein Problem entnehmen. Aber auch dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik, dem Arbeitsgerüst mit mindestens zwei höhenverstellbaren Gerüstböcken nach der deutschen Gebrauchsmuster-schrift 93 15 459.3 und dem zusammenlegbaren Bohlenhalter für Leitergerüste nach der deutschen Patentschrift 111 854 ist keine Anregung in Richtung der an-meldungsgemäßen Lösung entnehmbar. Aus beiden Druckschriften sind Arbeits-plattformen bekannt, die auf jeweils mindestens zwei an Leitern höhenverstellba-ren Gerüstböcken aufliegen. Damit sind diese Arbeitsplattformen nicht frei beweg-lich, da zB eine Drehung der Arbeitsplattform aufgrund ihrer Auflage an beiden Enden nicht möglich ist. Auch die Zwangsführung der Gerüstböcke nach der deut-schen Gebrauchsmusterschrift mit auf Schienen laufenden Rollen läßt eine Be-weglichkeit der Arbeitsplattform ausschließlich entlang dem leiterartigen Tragrah-men zu, so daß hier keine Notwendigkeit besteht, sich über das Handling einer frei beweglichen Arbeitsplattform Gedanken zu machen. Auch weist keine der beiden bekannten Druckschriften eine Arbeitsplattform auf, die durch ein Gegengewicht angehoben wird; gemäß der deutschen Gebrauchs-musterschrift werden die Gerüstböcke mit Hilfe einer Winde, auf der ein Zugseil aufgehaspelt wird, nach oben bewegt, der deutschen Patentschrift kann der Fachmann lediglich ein Anheben der Arbeitsplattform durch Zug an einem Seil d entnehmen. Aufgrund dieser konstruktiven Unterschiede zwischen den bekannten und der anmeldungsgemäßen Lösung vermögen die bekannten Lösungen – auch nicht in ihrer Zusammenschau – keinen Hinweis in Richtung der anmeldungsge-mäßen Lehre zu geben, wonach eine frei bewegliche Arbeitsplattform, deren Zug-seil mit einem Gegengewicht verbunden ist, das so groß ist, daß es allein die Ar- - 7 - beitsplattform anhebt, ausschließlich von an der Arbeitsplattform angebrachten Steuerseilen geführt und gesteuert wird. Für die kombinatorische Wirkung des Gegengewichtes, wodurch die Bedienper-son nicht mehr mit der Bewegung der Arbeitsplattform nach oben befaßt ist, und die dadurch erst ermöglichte Führung und Steuerung der frei beweglichen Ar-beitsplattform allein mit Hilfe von Steuerseilen oder unmittelbar gibt es im Stand der Technik kein Vorbild und auch keinen Hinweis. Bei dieser Sachlage ist es un-erheblich, daß Gegengewichte z.B. bei Aufzügen an sich bekannt sind. Denn ein-mal dienen sie nur zur Verbesserung der Gewichtsbilanz und nicht etwa, als allei-niges Hebemittel und zum anderen werden sie, soweit bekannt, nur bei geführten Lasten (z.B. Aufzug) eingesetzt. Nach alledem war es daher nach Überzeugung des Senats nicht möglich, ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen; eine in der Sache andere Beurteilung könnte nur auf einer unzulässigen rückschauen-den Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Anmeldungsgegenstandes heraus beruhen. 4. Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Ge-genstandes nach dem Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Rübel zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift ver-hinderten Richter Heyne Heyne Riegler Schmidt-Kolb Cl
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