BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 30/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 037 558.0…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest undDipl.-Ing. Richter- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 9. Juni 2010 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 11. Mai 2012,- Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingegangen am 11. Mai 2012,- Zeichnung Figur 1, gemäß Offenlegungsschrift.G r ü n d eI .Die Patentanmeldung ist am 10. August 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2006 037 558.0 erfolgt.Mit Prüfungsbescheid vom 19. August 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C der Anmelderin mitgeteilt, dass sie in der Summe der einfachen handwerk-lichen Maßnahmen des Hauptanspruchs vom 26. Juli 2007 keinen Beitrag zur notwendigen erfinderischen Tätigkeit sehe.Dabei sind im Prüfungsverfahren folgende Druckschriften herangezogen worden:D1: WO 00/04297 A1D2: DE 42 38 508 A1D3: EP 806 260 B1D4: DE 1 894 141 UD5: DE 36 05 731 A1- 3 -D6: DE 23 58 809 A1D7: DE 16 99 508 U.Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 hat die Anmelderin eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt, woraufhin die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C mit Beschluss vom 9. Juni 2010 die Anmeldung zurückgewiesen hat.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand gemäß der mit der Beschwerdebegründung einge-reichten Anspruchsfassung gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch nicht durch diesen oder das Fachwissen des Fachmanns nahegelegt werde.Im Rahmen einer Nachrecherche ist senatsseitig noch dieD8: DE 29 30 186 A1als relevanter Stand der Technik ermittelt und der Anmelderin mit Zwischenbe-scheid vom 7. März 2012 zugestellt worden.Mit Eingabe vom 10. Mai 2012, eingegangen am 11. Mai 2012, hat die Anmelderin neue Unterlagen eingereicht und eine Patenterteilung auf deren Grundlage bean-tragt.Der geltende Anspruch 1 lautet:„Verfahren zum Instandsetzen einer mit einem Reibbelag verse-henen Antriebs- und Fördereinrichtung, insbesondere einer An-triebs-, Umlenk- oder Förderwalze, wobei- 4 -- der Reibbelag aus einem Industriekeramikmaterial besteht,- der Reibbelag mit einem Klebstoff auf die Oberfläche der An-triebs- oder Fördereinrichtung aufgebracht ist,- der Reibbelag unter Verwendung mindestens einer separa-ten Wärmequelle lokal erwärmt wird, wodurch- der Klebstoff zum Erweichen gebracht wird,- der Reibbelag abgelöst wird,- die Oberfläche der Antriebs- oder Fördereinrichtung nach dem Entfernen des Reibbelags in einem weiteren Schritt sandgestrahlt wird, und- ein neuer Reibbelag aufgebracht wird.“Zu den jeweiligen Unteransprüchen 2 bis 6 sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.Die geltenden Ansprüche wurden auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche und Beschreibungsunterlagen gebildet.So wurden zur Bildung des geltenden Anspruchs 1 in den ursprünglichen An-spruch 1 als Ausgangszustand die Merkmalsgruppen der ersten beiden Spiegel-striche aufgenommen, die bspw. aus der ursprünglich eingereichten Beschrei-bungsseite 6, 5. Absatz, sowie den Ansprüchen 3 und 10 hervorgehen. Das ge-zielte Erweichen des Klebstoffes durch thermische Erwärmung sowie das hier-durch ermöglichte Ablösen des Reibbelages wird auf der ursprünglichen Be-- 5 -schreibungsseite 3 im letzten Absatz beschrieben. Das nachfolgende Sandstrah-len ist im ursprünglichen Anspruch 6 offenbart und das Aufbringen eines neuen Reibbelages geht schließlich aus der ursprünglichen Beschreibungsseite 5, letzter Satz, oder dem ursprünglichen Anspruch 7 hervor.Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 finden ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 4, 8 und 9.Bei den Änderungen in der Beschreibung handelt es sich im Wesentlichen um An-passungen an die geltende Anspruchsfassung.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Instandsetzen einer mit einem Reibbe-lag versehenen Antriebs- oder Fördereinrichtung, insbesondere einer Antriebs-, Umlenk- oder Förderwalze.Dem beanspruchten Verfahren liegt die Aufgabe zugrunde, die Nachteile bei gän-gigen Verfahren zu beheben. So erfordert bspw. das maschinelle Entfernen der Beläge durch Abdrehen ein Ausbauen des Belagträgers und kann auf Grund der Notwendigkeit einer Drehmaschine nicht vor Ort durchgeführt werden; des Weite-ren unterliegt das mechanische Abdrehen insbesondere bei keramischen Reibbe-lägen einem hohen Verschleiß und kann beim Belagträger zu einer unerwünsch-ten Reduzierung der Wandstärke oder zumindest zu einer Schädigung von dessen Oberfläche führen (vgl. Absatz 7 der OS).Das erfindungsgemäße Verfahren ermöglicht mit relativ einfachen Mitteln ein ver-schleißarmes Instandsetzen vor Ort, wobei durch die Kombination der einzelnen Verfahrensschritte der Belagträger beim Entfernen des Reibbelages nicht über-mäßig beansprucht oder geschädigt wird. Dabei wird durch eine lokale Erwärmung der Klebstoffschicht das Ablösen der Beläge erleichtert (Absatz 11 der OS), wobei im Gegensatz zum Abbrennen der Beläge, was bspw. bei Gummibelägen prakti-ziert wird (vgl. D1, Seite 2, letzter Abs.), keine unzulässige Erwärmung bzw. ein Verzug des Belagträgers, insb. der Walzentrommel, zu befürchten ist (vgl. Ab-satz 12 und 24 der OS). Die nachfolgende Endreinigung vor dem Aufbringen der - 6 -neuen Beläge erfolgt durch Sandstrahlen, was im Vergleich zum Abdrehen eben-falls materialschonender ist (vgl. Abs. 28 der OS).Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur der Fach-richtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Fördertechnik, insbe-sondere in der Herstellung und Instandsetzung von Förderwalzen bei Förderband-anlagen, angesehen.Ein Verfahren zum Instandsetzen von verklebten Reibbelägen aus Industriekera-mikmaterial bei Antriebs- oder Fördereinrichtungen, bei dem das Ablösen des al-ten Belages durch Erwärmen der Klebstoffschicht erleichtert und die Oberfläche nachfolgend sandgestrahlt wird, geht aus dem ermittelten Stand der Technik nicht hervor und gilt damit als neu.Den nächstkommenden Stand der Technik stellt die D8 dar, die sich ebenfalls mit dem Instandsetzen von Keramikreibbelägen auf Förderbandtreibwalzen beschäf-tigt. Die Reibbeläge bestehen aus Industriekeramikmaterial und sind bei der D8 durch thermische Verklebung oder mittels einer Klebstoffschicht mit der Oberseite einer Gummischicht verbunden (siehe Ansprüche 1 und 2), die wiederum mit der Oberfläche einer Walzentrommel verklebt ist (vgl. S. 21, letzter Absatz i. V. m. Fi-gur 7). Für den Reparatur- bzw. Instandsetzungsfall lehrt die D8, dass der neue Belag vor Ort in der Weise angebracht werden kann, indem der alte Belag durch Auf- und Wegschneiden der Gummischicht entfernt wird (vgl. Seite 10, 4. Absatz).Das Verfahren der D8 unterscheidet sich somit vom beanspruchten Verfahren dadurch, dass bei der D8 im Ausgangszustand der Reibbelag über eine Träger-schicht aus Gummimaterial auf der Oberfläche der Walze aufgebracht ist und das Entfernen des Reibbelages durch mechanisches Zerschneiden dieser (weichen) Gummischicht erfolgt. Aufgrund des unterschiedlichen Aufbaus ergibt sich somit eine andere Verfahrensweise, die keine Hinweise oder Anregungen in Richtung auf die erfindungsgemäße Verfahrensweise liefert.Im Hinblick auf eine Verbesserung der Instandsetzungsmaßnahmen von verkleb-ten Reibbelägen aus Keramikmaterial erhält der Fachmann allerdings aus der D8 die allgemeine Anregung, die Instandsetzung bzw. den Austausch von verklebten Reibbelägen vor Ort durchzuführen (vgl. Seite 9, 2. Absatz i. V. m. Seite 10, - 7 -4. Abs.). Da bei einem auf dem Gebiet der Instandsetzung tätigen Fachmann auch entsprechende Kenntnisse von handwerklichen Montagemaßnahmen als bekannt vorausgesetzt werden können, erscheint es naheliegend, dass dieser zum Entfer-nen der verklebten Reibbeläge auch die Erwärmung der Klebstoffes zur Verminde-rung der Festigkeit der Klebstoffverbindung im Hinblick auf eine Erleichterung der Demontage in Betracht ziehen kann.Der nachfolgende Schritt, bei dem die Oberfläche der Antriebs- oder Förderein-richtung sandgestrahlt wird, stellt ebenfalls eine grundsätzlich bekannte Maß-nahme zur Reinigung und Vorbehandlung (Aufrauhen) vor dem Aufbringen einer Kleberschicht dar (siehe auch D2, Spalte 1, Zeilen 15 bis 18 und 67 ff.); ein direk-ter Hinweis oder eine Veranlassung, dies im vorliegenden Fall konkret durch Sandstrahlen zu bewirken, ist dem Stand der Technik aber ebenso nicht ent-nehmbar, sondern liegt wiederum im Ermessen des Fachmanns.Somit ist der Prüfungsstelle zwar dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei den einzelnen Verfahrensschritten um allgemein bekannte, einfache handwerkliche Maßnahmen handelt. In der Kombination, d. h. in der gezielten Auswahl von be-stimmten Einzelmaßnahmen, wird aber ein Verfahren beansprucht, das in seiner Gesamtheit - eine Instandsetzung mit einfachen Mitteln, eine Durchführung vor Ort sowie eine die Walzenoberfläche schonende Belagentfernung bei gleichzeitig geringem Werkzeugverschleiß ermöglicht, und- dem Fachmann weder durch den ermittelten Stand der Technik noch durch sein Fachwissen nahegelegt ist.Der Senat hat sich davon überzeugt, dass auch der weitere im Verfahren befindli-che Stand der Technik dem Anmeldungsgegenstand nicht näher kommt und damit dessen Patentfähigkeit ebenfalls nicht im Wege steht.Damit ist das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach Anspruch 1 nicht nur neu, sondern es beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 8 -Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.4. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf vorteilhafte Ausgestaltun-gen ausgerichteten Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar.Dr. Lischke Dr. Kortbein Küest RichterCl
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