BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 302/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am21. April 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 197 02 420…- 2 -hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüllerbeschlossen:Das Patent 197 02 420 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:ł neuer Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung,ł Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift,ł Beschreibung Absätze [0001], [0008] und [0014], eingereicht in der mündlichen Verhandlung,ł Beschreibung im Übrigen sowie Zeichnungen gemäß Patent-schrift.G r ü n d eI .Gegen das am 3. Februar 2005 veröffentlichte Patent 197 02 420 mit der Be-zeichnung „Steuervorrichtung für einen Verschluss, insbesondere von Kraftfahr-zeugtüren“ ist mit Schriftsatz der Einsprechenden am 3. Mai 2005 Einspruch erho-ben worden.Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf druckschriftliche Entgegenhaltun-gen, zu denen sie schriftlich vorbringt, diesen gegenüber beruhe die Steuervor-richtung nach dem Streitpatent nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem trägt die - 3 -Einsprechende vor, der Inhalt des erteilten Patentanspruchs 1 gehe über den In-halt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.Im bisherigen Verfahren wurden folgende Entgegenhaltungen angezogen:Im Prüfungsverfahren:P DE 196 31 869 A1 (nachveröffentlicht)Im Einspruchsverfahren:E1 EP 651 118 A2E2 EP 710 755 A1E2a EP 710 755 B1 (nachveröffentlicht)E3 DE 33 19 354 C2E4 DE 32 42 527 A1E5 Lueger, Lexikon der Technik, 4. Aufl. 1960, Bd. 1, S. 137, 138E6 DE 43 43 340 A1E7 DE 195 08 026 B4 (nachveröffentlicht)E7a DE 195 08 026 A1E8 DE 43 36 855 A1.Die Einsprechende verweist darauf, die E2a sei als deutschsprachige Überset-zung irrtümlich genannt worden, gemeint sei aber, da vorveröffentlicht, die E2.Die Einsprechende führt schriftlich anhand der EP 710 755 A1 (E2) aus, diese nehme eine Steuervorrichtung entsprechend Anspruch 1 des Streitpatents neu-heitsschädlich vorweg. Darüber hinaus werde ein Fachmann, der von einer Aus-bildung, entsprechend der DE 195 08 026 A1 (E7a) ausgehe, in Kenntnis der E2 zu einer Steuereinrichtung nach Anspruch 1 angeleitet, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Alle weiteren Entgegenhaltungen wurden als allgemeiner - 4 -Stand der Technik genannt und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufge-griffen.Die Einsprechende argumentiert weiter, das zweite „ausschließlich“ im Merkmal g) im erteilten Anspruch 1, gemäß der unten angegebenen Gliederung, könne zwar der Textstelle (DE 197 02 420 A1, Sp. 2. Z. 43 - 48) entnommen werden, beim Merkmal f) (Erläuterung Sp. 2, Z. 36 - 42) sei dies jedoch nicht der Fall. Ausweis-lich dieser Offenbarungsstelle sei lediglich angegeben, dass die zweite Drehrich-tung nicht der Einstellung eines Funktionszustandes des Verschlusses diene, „sondern vielmehr dem unmittelbaren Eingriff in das Sperrwerk Dreh-falle/Sperrklinke‚ um beispielsweise die motorunterstützte Komfortfunktion “Öff-nen“ zu realisieren“. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Dreh-bewegung in der einen Drehrichtung neben der Einstellung der Funktionszustände zusätzlich die Abarbeitung von Lastzuständen denkbar ist.Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 15. April 2009 ihren Antrag auf mündli-che Verhandlung zurückgezogen und an der Verhandlung auch nicht teilgenom-men.Die Einsprechende beantragt schriftlich,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das angegriffene Patent 197 02 420 mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrecht zu erhalten:ł neuer Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung,ł Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift,- 5 -ł Beschreibung Absätze [0001], [0008] und [0014], eingereicht in der mündlichen Verhandlung,ł Beschreibung im Übrigen sowie Zeichnungen gemäß Patent-schrift.Die Patentinhaberin bringt vor, die vorliegende Erfindung betreffe eine Steuervor-richtung für einen Verschluss mit einem motorisch angetriebenen Stellelement, welches in Abhängigkeit von seiner Drehstellung mit Betätigungselementen zu-sammenwirke. Die Ausführungen nach der E2 offenbarten demgegenüber klar, dass nicht die Drehstellung, sondern die Drehbewegung des Stellelements mit den Betätigungselementen zusammenwirke. Nur durch eine Drehbewegung des Stell-elements werde ein Funktions- oder Lastzustand eingestellt oder abgearbeitet. Nach Einstellung eines Funktionszustands und nach Abarbeitung eines Lastzu-stands müsse das Stellelement wieder in seine Ausgangsstellung zurückgebracht werden. Dementsprechend sei eine Steuervorrichtung nach Anspruch 1 neu ge-genüber der E2.In Bezug auf den von der Einsprechenden vorgetragenen Offenbarungsmangel im erteilten Anspruch 1 führt die Patentinhaberin aus, der Fachmann erkenne durch die Beschreibung und die Zeichnung, dass in der einen Drehrichtung die Steuer-hebel 25, 26 angesteuert werden. In der anderen Drehrichtung würden die betref-fenden Steuernocken in Abhängigkeit der Drehstellung auf die Sperrklinke wirken oder nicht. Außerdem gebe es keinen Hinweis darauf, wie ein Lastzustand über die Steuerhebel 25, 26 mit einer Drehbewegung in der ersten Drehrichtung abge-arbeitet werden könnte.- 6 -Der erteilte Anspruch 1 hat folgende Fassung: (Gliederung entspr. der Merkmals-analyse der Einsprechenden)a) Steuervorrichtung für einen Verschluss, insbesondere von Kraftfahrzeugtüren,b) mit einem motorisch angetriebenen Stellelement,c) welches in Abhängigkeit von seiner Drehstellung mit Betäti-gungselementen zusammenwirkt,d) durch die Funktionszustände des Verschlusses einstellbar sind,dadurch gekennzeichnet, dasse) das Stellelement (49) in zwei Drehrichtungen bewegbar ist,f) wobei über die Drehbewegung in der einen Drehrichtung ausschließlich die Funktionszustände einstellbar sind,g) während bei der Drehbewegung in die andere Drehrichtung ausschließlich Lastzustände (z. B. öffnen) abarbeitbar sind.Der in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2009 überreichte Anspruch 1 hat folgende Fassung:Steuervorrichtung für einen Verschluss, insbesondere von Kraft-fahrzeugtüren,mit einem motorisch angetriebenen Stellelement,welches in Abhängigkeit von seiner Drehstellung mit Betätigungs-elementen zusammenwirkt,wobei das Stellelement in zwei Drehrichtungen bewegbar ist und dabei über die Drehbewegung in der einen Drehrichtung Funkti-onszustände einstellbar sind, während bei der Drehbewegung in die andere Drehrichtung Lastzustände abarbeitbar sind,dadurch gekennzeichnet, dassohne das Erfordernis einer Rückkehr in die Ausgangsstellung,- 7 -das Stellelement (49) bei fortlaufender Drehbewegung in einer Drehrichtung mit Betätigungselementen (15, 16, 25, 26) zum Ein-stellen ausschließlich unterschiedlicher Funktionszustände zu-sammenwirkt unddass bei Drehrichtungsumkehr des Stellelements (49) über eine anderweitig beaufschlagte Kurvenscheibe (37) unmittelbar aus-schließlich Lastzustände (z. B. öffnen) abarbeitbar sind.Hieran schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 6 an. Bezüglich des Wortlauts dieser rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren Vorbringen aller Be-teiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas-sung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getrete-nen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informa-tionsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).2. Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und ist mit Gründen versehen. Er ist damit zulässig, was von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden ist.Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die im Einspruchsschriftsatz von der Einsprechenden zitierte EP 0 710 755 B1 (E2a) nachveröffentlicht ist, da die zugehörige Offenlegungsschrift knapp zwei Jahre vor dem Anmel-detag des Streitpatents veröffentlicht und auch im Prüfungsverfahren bereits - 8 -berücksichtigt wurde. Analog gilt dies auch in Bezug auf die DE 195 08 026 B4 (E7).3. Die erteilten Ansprüche 1 bis 6 sind zulässig, ihre Merkmale sind ursprüng-lich offenbart in den eingereichten Ansprüchen 1 und 3 bis 7.Die Abarbeitung der einzelnen Funktions- und Lastzustände ist in der Be-schreibung, insbesondere dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents in für den Fachmann ausreichend deutlicher Weise offenbart. Daneben stellt die Aufnahme des Begriffs „ausschließlich“ in den erteilten Anspruch 1 sowohl im Merkmal g) als auch im Merkmal f) jeweils eine Einschränkung dar. Konnten nämlich im Fall des ursprünglich eingereichten Anspruchs nach Merkmal f) neben den Funktionszuständen auch noch andere „Zustände“ eingestellt werden, wird dies bei einer Anordnung nach dem Wortlaut des erteilten bzw. des geltenden Anspruchs 1 unmöglich.Auch die zusätzlichen Merkmale des in der Verhandlung eingereichten Pa-tentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, in den Ansprüchen 1 und 2, sowie in der DE 197 02 420 A1, Sp. 2, Zeilen 43 bis 51 sowie Spalte 4, Zeilen 39 bis 45 (Seite 3, unten bis Seite 4, 1. Absatz der eingereichten Unterlagen bzw. Seite 7, 2. Absatz) offenbart.4. Die Steuervorrichtung nach Anspruch 1 ist neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften etwas Vergleichbares mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 offenbart.Im Prüfungsverfahren wurde zunächst die nachveröffentlichte DE 196 31 869 A1 genannt. Diese Schrift zeigt eine gegenüber dem ursprünglich einge-reichten Anspruch 1 neuheitsschädliche Ausführung eines Fahrzeugschlos-ses. Als wesentliches und für die Patentfähigkeit auch durch den Senat als hinreichend angesehenes Merkmal wurde dabei angesehen, dass durch Drehen des Stellelements sowohl in der einen als auch in der anderen Dreh-richtung ausschließlich jeweils nur Funktionszustände bzw. Lastzustände abarbeitbar sind. Diese einschränkende Kennzeichnung bestimmt auch den - 9 -geltenden Anspruch 1, der damit ebenfalls neu gegenüber einer Ausbildung ist, wie sie in der DE 196 31 869 A1 offenbart ist.Der von der Einsprechenden in ihrem schriftlichen Vortrag erhobene Ein-wand, eine Steuervorrichtung nach Anspruch 1 sei nicht neu in Bezug auf die EP 710 755 A1 (E2) trifft nicht zu. Aus der E2 ist bekannt eineSteuervorrichtung (Steuergerät 99, Motor 50) für einen Ver-schluss (1), insbesondere von Kraftfahrzeugtüren (Sp. 1, Z. 2),mit einem motorisch (Motor 50) angetriebenen Stellelement (transmission element 55),welches in Abhängigkeit von seiner Drehstellung (vgl. Figuren 1, 3 bis 7) mit Betätigungselementen (12, 13, 34, 45, 67, 68) zusam-menwirkt,wobei das Stellelement 55 (Sp. 3, Z. 54, Sp. 5, Z. 24, Sp. 5, Z. 49, Sp. 6, Z. 5, Sp. 6, Z. 23) in zwei Drehrichtungen bewegbar ist und dabei über die Drehbewegung in der einen Drehrichtung Funk-tionszustände einstellbar sind, während bei der Drehbewegung in die andere Drehrichtung Lastzustände abarbeitbar sind.Die weiteren Merkmalsteile sind durch die E2 nicht erfüllt, denn die Drehbe-wegung des Stellelements 55 erfolgt in beiden Richtungen, weil es zwi-schendurch immer wieder in die Ausgangsstellung „intermediate position“, wie sie in den Figuren 1, 3 und 6 dargestellt ist, bewegt wird. Insofern ist eine Drehrichtung nicht ausschließlich im Sinne des Anspruchs 1 belegt.Auch die weiteren, im gesamten Verfahren angezogenen Entgegenhaltungen offenbaren nicht alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1.Fehlende Neuheit des Anspruchsgegenstands gegenüber einer Steuervor-richtung nach einer dieser Schriften wurde nicht behauptet. Aus keiner der genannten Druckschriften geht eine Steuervorrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Streitpatent hervor, diese ist daher neu.- 10 -5. Eine Steuervorrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentan-spruchs 1, deren gewerbliche Anwendbarkeit zweifelsfrei ist, stellt auch das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar.Wie unter Ziffer 4 ausgeführt, unterscheidet sich die Steuervorrichtung nach Streitpatent mit allen Merkmalen des Kennzeichens vom nächstkommenden Stand der Technik, wie er aus der EP 710 755 A1 (E2) bekannt ist.Hinsichtlich dieser, durch die E2 nicht vorbekannten Merkmale erhält ein Fachmann auch aus der DE 195 08 026 A1 (E7a) keine Hinweise. Denn aus dieser Entgegenhaltung ist lediglich bekannt, eineSteuervorrichtung für einen Verschluss, insbesondere von Kraft-fahrzeugtüren, mit einem motorisch (Pos. 18) angetriebenen Stell-element (Mitnehmerscheibe 21), welches in Abhängigkeit von sei-ner Drehstellung mit Betätigungselementen (Steuerkurven 262, 263) zusammenwirkt.Diese Vorrichtung offenbart noch nicht einmal ein in zwei Drehrichtungen bewegbares Stellelement, außerdem werden auch nur die Funktionszu-stände „versperren“ und „entsperren“ abgearbeitet. Insofern entnimmt ein Fachmann aus dieser Schrift nur einen Teil dessen, was er auch aus der E2 erfährt. Darüber hinaus sind die Merkmale des Kennzeichens nach An-spruch 1 dort ebenfalls nicht entnehmbar.Die Entgegenhaltungen E3 - E5 liegen erkennbar noch weiter ab, sie werden von der Einsprechenden auch lediglich bzgl. einiger Merkmale der vorliegen-den Unteransprüche zitiert. Die DE 43 36 855 A1 (E8) ist die prioritätsbe-gründende Schrift zur EP 651 118 A2 (E1).Aus keiner dieser Druckschriften ist eine Steuervorrichtung bekannt, die für sich oder in Verbindung mit einer Steuervorrichtung nach einer der weiteren genannten Schriften in der Lage wäre, den Gegenstand des geltenden An-spruchs 1 nahezulegen.Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.- 11 -Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 erfüllen die an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls gewährbar.Nach alledem war das Patent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten.Lischke Guth Schneider GanzenmüllerCl
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