BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 302/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am7. April 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 195 24 218…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden - 2 -Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küestbeschlossen:Das Patent 195 24 218 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.G r ü n d eI .Gegen das Patent 195 24 218, dessen Erteilung am 26. Januar 2006 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 25. April 2006, eingegangen am 26. April 2006, Einspruch erhoben worden.Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung auf folgende Druckschriften:D1: DE 1 050 609 BD2: EP 0 246 470 A1D3: DE 42 22 191 A1D4: JP 1 320 397 AD5: US 3 866 867D6: „GUD 1.94.3 (R) Einwellenanlage“, Präsentationsunterlagen der Firma Siemens für interne und externe Zwecke, Juni 1994- 3 -D7: „Combined Cycle Cogeneration Facility“, Präsentationsun-terlagen der Firma Orlando Cogen Ltd. (USA), Power-Gen Americas `93, Dallas, Texas, 18. November 1993D8: DE 2 003 218 A.Für die Vorveröffentlichung der D6 benennt sie einen Zeugen.Im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:D9: DE 10 13 466 CD10: EP 06 01 825 A1.Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentge-genstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Sie beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem erteilten Pa-tentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.- 4 -Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Als Einwellenanlage mit einem gemeinsamen Wellenstrang (1) ausgeführte Kombianlage, im wesentlichen bestehend aus einer Gasturbine (30), einer Dampfturbine (40) und dem dazwischen liegenden Generator (10) sowie der zugehörigen Hilfssyste-me (12), wobei der Generator (10) und die zugehörigen Hilfssys-teme (12) auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang (1) ver-schiebbaren Platte (8) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (8) in einer Vertiefung (5) eines Maschinenfunda-mentes (6) auf Gleitelementen (7) zwischen einer Gasturbine (30) und einer Dampfturbine (40) angeordnet ist.Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:Verfahren zum Verschieben des Generators (10) einer Kombian-lage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Abkuppeln des Generators (10) vom gemeinsamen Wellen-strang (1) eine gleitend gelagerte Platte (8) mit dem darauf ange-ordneten Generator und den Hilfssystemen (12) durch Hilfsmittel so weit seitlich neben den Wellenstrang (1) herausgefahren wird, dass der Generatorrotor (11) aus dem Stator entfernt werden kann.Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 so-wie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt ver-wiesen.- 5 -II.1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. Die von der Einsprechenden gemachte Begrün-dung gibt in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtferti-genden Tatsachen im Einzelnen an.2. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.Die erteilten Patentansprüche sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden auch nicht geltend ge-macht worden.3. Der Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfah-rung auf dem Gebiet der Planung und der Herstellung von Kraftwerksanlagen.4. Auf den Einspruch ist das Patent antragsgemäß in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 5 gegenüber dem angeführten Stand der Tech-nik patentfähig sind.4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentan-spruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt einen Gegenstand, bei dem der Generator und die zugehörigen Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren Platte angeordnet sind und bei dem die Platte in ei-ner Vertiefung eines Maschinenfundamentes auf Gleitelementen angeordnet ist.Dies trifft auch auf die D6, deren Vorveröffentlichung dahin gestellt bleiben kann, und die D7 zu. Denn dort ist zwar ein seitliches Verziehen des Generators auf Gleitschienen bzw. ein Verschieben des Generators offenbart, aber an keiner Stelle ist in diesen Druckschriften erwähnt, dass der Generator und die zugehöri-- 6 -gen Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren Platte angeordnet sind, die in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes auf Gleitelementen angeordnet ist.Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften können die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen, sie sind von der Ein-sprechenden hierzu auch nicht herangezogen worden.4.2 Erfinderische TätigkeitDie D6 und die D7 offenbaren ein seitliches Verziehen des Generators auf Gleit-schienen bzw. ein Verschieben des Generators. Wie schon zur Neuheit ausgeführt ist, sind dort der Generator und die zugehörigen Hilfssysteme nicht auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren, in einer Vertiefung eines Ma-schinenfundamentes auf Gleitelementen angeordneten Platte vorgesehen. Auch Anregungen hierfür ergeben sich nicht aus der D6 und D7.Die D1 offenbart eine als Einwellenanlage mit einem gemeinsamen Wellen-strang 11 ausgeführte Kombianlage, bestehend aus einer Gasturbine 1, einer Dampfturbine 5 und dem dazwischen liegenden Generator 12 sowie der zugehöri-gen Hilfssysteme.Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass der Generator und die zugehörigen Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren Platte angeordnet sind und dass die Platte in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes auf Gleitelementen zwischen der Gasturbine und der Dampfturbine angeordnet ist.Hinweise hierzu ergeben sich nicht aus der D1, weil die Anordnung des Genera-tors im Einzelnen nicht Gegenstand der D1 ist. Das Anordnen des Generators und der zugehörigen Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren Platte, die in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes auf Gleitelementen zwischen einer Gasturbine und einer Dampfturbine angeordnet ist, - 7 -ist auch mehr als eine einfache handwerkliche Maßnahmen, weil planmäßig ein Teil des Maschinenfundaments verschiebbar ausgebildet ist.Auch zusammen mit dem Gegenstand nach der D2 führt kein Weg zur Lehre nach dem Patenanspruch 1, weil der Generator und die zugehörigen Hilfssysteme in der D2 nicht planmäßig auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang ver-schiebbaren, in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes angeordneten Platte vorgesehen sind, sondern auf einem Tischteil, das zunächst ausgeschnit-ten, zum Einbau der Verschiebebahn 15 mit Zugseilen angehoben werden muss und erst nach seinem Absenken auf die Verschiebebahn 15 verschiebefertig ist (vgl. Sp. 5, Z. 4 - 22).Den Verfahren bzw. den Gegenständen nach derD3: eine Tragplatte für wenigstens eine Maschineneinheit, beste-hend aus einem Plattenkörper, mit dem die Maschineneinheit fest verbindbar ist,D4: Rotary fluid maschine mit einem auf einer gleitenden Platte 7 angeordneten Gehäuseteil 5,D5: Befestigung für Komponenten einer Klimaanlage auf einer verschiebbaren Befestigungsplatte undD8: Schwermaschine, die in der Arbeitslage mit einer Grund-platte ortsfest verbunden und zur Montage, Demontage und Inspektion in allen Richtungen zu bewegen ist,kann der Fachmann mangels eines Generators und zugehöriger Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren, in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes angeordneten Platte keine weitergehenden Anre-gungen entnehmen.- 8 -Die weiteren im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften, D9 und D10, sind von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffen worden. Sie können die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem erteilten Patentan-spruch 1 auch nicht in Frage stellen.Der aufgezeigte Stand der Technik vermag somit ganz offensichtlich weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfin-dungsgemäßen Lösung zu geben.Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher Bestand.4.3 Der nebengeordnete Patentanspruch 5 hat ebenfalls Bestand, weil dieser Patentanspruch neben seinen Verfahrensmerkmalen auch die patentfähigen Merkmale des Anspruchs 1 wegen seines Rückbezugs auf diesen umfasst.5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die aufnicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichte-ten Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar.Dr. Lischke Guth Schneider KüestCl
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