BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 12. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 25 700 6 W (pat) 303/04 Verkündet am … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Patent 199 25 700 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 21. August 2003 veröffentlichte Patent 199 25 700 mit der Be-zeichnung „Rollenlager mit einem Rollenkäfig und Verfahren zur Herstellung eines Rollenkäfigs für ein Rollenlager“ ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 21. November 2003, per Fax eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hält das in der mündlichen Verhandlung mit einem neuen An-spruch 1 verteidigte Verfahren für nicht patentfähig. Im Prüfungs- und Einspruchs-verfahren wurde unter anderem die US 3 582 165 als Entgegenhaltung angezo-gen. Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit fol-genden Unterlagen: neue Patentansprüche 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift. Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden und trägt vor, das bean-spruchte Verfahren sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: Verfahren zur Herstellung eines Rollenkäfigs (20) für ein Rollenlager, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst: Vorfertigen des Rollenkäfigs (20) mit einer Vielzahl von Fensterlö-chern (21) längs einer Umfangsrichtung des Rollenlagers und mit zwischen diesen in einem konstanten Abstand angeordneten Trenn-säule (22), mittels zumindest eines Stanzvorganges, wobei jede der Trennsäulen (22) in einer im Wesentlichen rechtwinkligen Form mit einer oberen Fläche (23) und einer unteren Fläche (25) und einem Paar von Seitenflächen (10) ausgebildet wird, Anordnen der unteren Fläche (25) einer der Trennsäulen (22) des Rollenkäfigs (20) auf einem Stützkörper (30) einer Pressformeinrich-tung, und Durchführen eines Pressformschrittes durch Verschieben eines Presswerkzeuges (11) der Pressformeinrichtung in einer Pressrich-tung zur Innen-/Außenseite der Radialrichtung des Rollenlagers zu - 4 - dem Stützkörper (30) hin, wobei das Ausbilden der Trennsäule (22) des Rollenkäfigs (20) durch den Pressformschritt vollständig durch-geführt wird, während dessen an jeder der beiden Seitenflächen (10) der Trennsäule (22) zumindest eine längs der Radialrichtung abge-schrägte Berührungsfläche (24) zur Anlage an die Rollkörper (8) als glatte Fläche ausgebildet wird, der Stützkörper (30) während des Pressformschrittes lediglich einen Mittelabschnitt längs einer Breitenrichtung der unteren Fläche (25) der Trennsäule (22) stützt, und hierbei zumindest ein Paar aus einem linken und einem rechten Ausdehnungsabschnitt (26) ausgebildet werden, die aus der unteren Fläche (25) des Rollenkäfigs (20) in der Pressrichtung herausragen, wobei während des einzigen Pressform-schrittes auch Rundabschnitte (R) an den an die Trennsäule (22) an-grenzenden Ecken der benachbarten Fensterlöcher (21, 21) ausge-bildet werden, wobei die Berührungsbreite des Vorsprungsabschnitts (32) des Stützkör-pers (30), welcher in Berührung mit der unteren Fläche (25) der Trennsäule (22) ist, als auch der Schrägwinkel der Schrägflä-chen (33) derart festgelegt sind, dass die Querschnittsfläche S0 der Trennsäule (22) gleich der Summe (S1 + S2) der Quer-schnittsflächen der Trennsäule (22) ist. Hieran schließt sich der rückbezogene Patentanspruch 2 an, zu dessen Wortlaut, ebenso wie zu weiteren Einzelheiten, auf die Akten verwiesen wird. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas-sung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genann- - 5 - ten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist mit Gründen versehen, ausreichend substantiiert und damit zulässig. a) Die Merkmale der geltenden Patentansprüche sind ursprünglich offenbart im Anspruch 4, bzw. auf Seite 10 der Beschreibung, sowie in Figur 3. In der Pa-tentschrift findet dies seine Entsprechung in den Ansprüchen 7 und 8, sowie im Absatz [0051]. b) Im vorliegenden Fachgebiet ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Wälzlagern als Fachmann anzusehen. c) Es muss nicht entschieden werden, ob ein Verfahren mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 neu ist, da es jedenfalls nicht als das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit angesehen werden kann. In der Patentschrift wird bezüglich des Standes der Technik bemängelt, bei herkömmlichen Pressformverfahren bestehe der Nachteil, dass eine Quer-schnittsveränderung an den Trennsäulen, insbesondere auch eine Verände- - 6 - rung der Abmessungen in der Längsrichtung der umgeformten Trennsäulen zur Folge habe. Daraus leitet sich für die Patentinhaberin die Aufgabe ab, die Fertigungsgenauigkeit zu erhöhen. Diese Aufgabe wird allerdings im Wesent-lichen bereits durch das aus der US 35 82 165 bekannte Verfahren gelöst. Denn diese Druckschrift offenbart bereits ein Verfahren zur Herstellung eines Rollenkäfigs (cage) 21 für ein Rollen-lager (roller and cage combination) 20, wobei das Verfahren fol-gende Schritte umfasst: Vorfertigen des Rollenkäfigs 21 mit einer Vielzahl von Fensterlö-chern 25 längs einer Umfangsrichtung des Rollenlagers und mit zwi-schen diesen in einem konstanten Abstand angeordneten Trennsäu-len 26, mittels zumindest eines Stanzvorganges, wobei jede der Trennsäulen 26 in einer im Wesentlichen rechtwinkligen Form mit ei-ner oberen Fläche und einer unteren Fläche und einem Paar von Seitenflächen ausgebildet wird (vgl. Fig. 3), Anordnen der unteren Fläche 37 einer der Trennsäulen 26 des Rol-lenkäfigs 21 auf einem Stützkörper (mandrel or anvil) 51 einer Press-formeinrichtung (vgl. Fig. 15), und Durchführen eines Pressformschrittes durch Verschieben eines Presswerkzeuges (coining punch) 53 der Pressformeinrichtung in ei-ner Pressrichtung zur Innenseite der Radialrichtung des Rollenlagers zu dem Stützkörper 51 hin, wobei das Ausbilden der Trennsäule 26 des Rollenkäfigs 21 durch den Pressformschritt vollständig durchge-führt wird, währenddessen an jeder der beiden Seitenflächen (bei Po-sition 55, 56 in Figur 15) der Trennsäule 26 zumindest eine längs der Radialrichtung abgeschrägte Berührungsfläche (vgl. Sp. 4, Zeile 64 ff. „ … diverging forming surfaces 55 which cause plastic deformation of metal at 56 which would otherwise interfere with the roller so that it forms an inclined surface 36“) zur Anlage an die Rollkörper (rol-lers) 22 als glatte Fläche ausgebildet wird, - 7 - wobei während des einzigen Pressformschrittes auch Rundabschnitte (vgl. rund Eckabschnitte der Fenster 25 in Figur 9) an den an die Trennsäule 26 angrenzenden Ecken der benachbarten Fensterlö-cher 25 ausgebildet werden. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich von demjenigen, welches die US 35 82 165 offenbart, somit durch folgende Punkte: ο der Stützkörper (30) stützt während des Pressformschrittes lediglich einen Mittelabschnitt längs einer Breitenrichtung der unteren Fläche (25) der Trennsäule (22), und bildet hierbei zu-mindest ein Paar aus einem linken und einem rechten Ausdeh-nungsabschnitt (26) aus, die aus der unteren Fläche (25) des Rollenkäfigs (20) in der Pressrichtung herausragen, ο die Berührungsbreite des Vorsprungsabschnitts (32) des Stützkörpers (30), welcher in Berührung mit der unteren Flä-che (25) der Trennsäule (22) ist, als auch der Schrägwinkel der Schrägflächen (33) sind derart festgelegt, dass die Quer-schnittsfläche S0 der Trennsäule (22) gleich der Summe (S1 + S2) der Querschnittsflächen der Trennsäule (22) ist. Diese Unterschiede stellen jedoch nicht das Resultat einer erfinderischen Tä-tigkeit dar. - 8 - Gemäß Streitpatent wird nur ein Mittelabschnitt 25 durch den Stützkörper 32 abgestützt, so dass, entsprechend Figur 3 der Patentschrift, entlang der nicht unterstützten Bereiche der Ausdehnungsabschnitte 26 das an den Berüh-rungsflächen 24 durch das Presswerkzeug 11 verdrängte Material dorthin ausweichen kann (vgl. hierzu Abschnitt [0050] des Streitpatents). Dieser Verfahrensschritt findet sein Vorbild bereits in ähnlicher Ausbildung in der US 35 82 165. Dort erfolgt der in Figur 15 dargestellte Pressformschritt dergestalt, dass beim Einpressen der schrägen Berührungsflächen (bei 55, 56, s. o.) das dabei verdrängte Material in den eigens hierfür vorgesehenen Ausdehnungsabschnitt 58 entweichen kann. Die US 35 82 165 führt hierzu aus (vgl. Spalte 4, Zeile 65 ff.) „… so that it forms an inclined surface 36 and moves some of the metal upward into a thickened portion 58 …“. Der hier an-gesprochene Fachmann kann diese in der US 35 82 165 offenbarte Erkennt-nis soweit abändern, dass er zwei Ausdehnungsabschnitte anstatt eines einzi-gen vorsieht, zumal die Patentschrift auch keinerlei Ausführungen hinsichtlich einer besonderen Vorteilhaftigkeit von exakt zwei Ausdehnungsabschnitten macht. Diese Ausdehnungsabschnitte so anzuordnen, dass sie in Pressrich-tung herausragen, ist eine Möglichkeit, die er auswählen kann. Denn die ge-wünschte plastische Verformung der Trennsäulen wird in jedem Fall durch den aufgebrachten Pressdruck erzielt. In dem dafür zur Verfügung stehenden, be-reichsweise abgegrenzten Raum sind der aufgebrachte Druck und der daraus resultierende Gegendruck gleich groß. Der Fachmann wird daher im Rahmen der baulichen Möglichkeiten seine Auswahl zum Anordnen der Ausdehnungs-abschnitte wählen. Das weitere Merkmal, wonach die Querschnittsfläche S0 der Trennsäule vor dem Pressvorgang gleich groß, wie die Querschnittsfläche (S1 + S2) der Trennsäule nach dem Pressvorgang ist, gilt bei vergleichbaren Herstellungs-verfahren in jedem Fall. Entsprechend der Kontinuitätsgleichung resultiert auch bei einem Herstellungsverfahren nach der US 35 82 165 die gleiche Querschnittsfläche vor und nach dem Pressvorgang - obwohl dies nicht aus-drücklich thematisiert wird. Das zur Bildung geneigter Seitenflächen 36 an den - 9 - Flanken überschüssige Material wird unter Wahrung der Querschnittsfläche in den dafür vorgesehenen Raum 58 verdrängt. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung besonderen Wert auf die Feststellung gelegt, wonach beim Streitpatent nur ein (einziger) Press-formschritt erforderlich ist, bei dem neben den Trennsäulen auch gleich die Rundabschnitte der benachbarten Fenster - welche in vergleichbarer Weise in der US-Schrift verwirklicht sind, vgl. Fig. 9 - gebildet werden. Dies stellt keinen expliziten Unterschied zum Verfahren im Stand der Technik nach der US 35 82 165 dar, bei der neben dem in Figur 15 dargestellten Pressform-schritt weitere Schritte keine Erwähnung finden. Aber unabhängig davon erhält der Fachmann daraus schon den Hinweis, mehrere voneinander unabhängige Vorgänge in einem Schritt gemeinsam durchzuführen. Vorliegend werden in dem einen Schritt bspw. einerseits die Trennsäulen 26 durch das Presswerk-zeug 53 (center coin punch) gebildet und geformt und gleichzeitig andererseits die Führungsabschnitte 32 (thickened guiding portion) durch das Presswerk-zeug 60 (end coining punch). Diese Lehre auf die Bildung von Rundabschnit-ten bei der Bildung von Fensterlöchern zu übertragen, ist für einen Fachmann mit der o. a. Qualifizierung ohne erfinderisches Zutun möglich. Insgesamt war der Fachmann daher in der Lage, ausgehend von einem Ver-fahren nach der US 35 82 165 ein Verfahren mit den Merkmalen des Patent-anspruchs 1 gemäß Streitpatent auszubilden, ohne dafür erfinderisch tätig werden zu müssen. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig. Hiermit hat zwingend auch der rückbezogene Patentanspruch 2 keinen Be-stand, da er zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents ist und deshalb ohne eigene Prü-fung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilt (vgl. BGH - 10 - GRUR 1980, 716 Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvor-richtung für Gießkannen). Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl
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