BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 303/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 31. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 42 42 031 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest beschlossen: Das Patent 42 42 031 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das am 30.9.2004 veröffentlichte Patent 42 42 031 mit der Bezeichnung „Metallgerüst“ ist am 20.12.2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten Druckschriften D1: EP 03 17 695 A1 D2: DE 40 21 602 A1 - 3 - noch auf folgende Druckschriften: D3: WO 82/02 733 A1 D4: DE 30 11 075 A1. Die Einsprechende beantragt, das Patent 42 42 031 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 42 42 031 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf erfin-derischer Tätigkeit beruhe. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Metallgerüst für Bauwerke, insbesondere Rohrgerüst, dessen eine Elemente (9) und Stehelemente (3) mit Kupplungen verbun-den sind, deren an je einem Element vorhandene Kupplungshälf-ten formschlüssig verbindbar und über einen Treibkeil (13) verspannbar sind, wobei der Treibkeil (13) in einem Spalt (12) läuft, der in einer Kupplungshälfte ausgespart ist und beim Eintrei-ben mit seiner der anderen Kupplungshälfte zugewandten Keilflä-che (28) auf einer Keilfläche (35) eines drehbeweglich im Spalt (12) festgelegten Riegels (32) gleitet, der über eine weitere hintere Keilfläche (36) mit Eintreiben des Treibkeils (13) gegen-über dem Stehelement (3) über eine Keilfläche (7) der mit dem Stehelement (3) verbundenen Kupplungshälfte (1) in eine Ver-schlussstellung verspannbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - 4 - der Riegel (32) für eine weitere Verspannstelle mit einem Vor-sprung (37) und mit einer Verspannfläche (38) ausgebildet ist, wo-bei der Vorsprung (37) in Verschlussstellung die feste Kupplungs-hälfte hintergreift und gegenüber dem Stehelement bei eingetrie-benem Keil eine weitere Verspannstelle bildet, und dass die wei-tere hintere Keilfläche (36) des Riegels (32) zwischen dem Vor-sprung (37) und der vorderen Keilfläche (35) des Riegels ange-ordnet ist, so dass der Riegel (32) in Verschlussstellung mit ein-getriebenem Keil über zwei Verspannstellen, nämlich bei der Ver-spannfläche (38) und dem Vorsprung (37), sowie der hinteren Keilfläche (36) gegen das Stehelement (3) verspannt ist.“ Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit-raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu-ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Infor-mationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-- 5 - ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin-der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig. Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit S. 6, letzter Abs. bis S. 8, Abs. 1 und Fig. 7 der Anmeldungsun-terlagen. Die erteilten Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen An-sprüchen 3 und 4. Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden. b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Metallgerüst nach dem erteilten An-spruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche im Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt, wie auch die folgenden Ausführungen zeigen. Die Neuheit ist seitens der Einsprechenden auch nicht in Zweifel gezogen worden. c. Das Metallgerüst gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. - 6 - Der Grundgedanke der vorliegenden Erfindung besteht darin, dass der bewegliche Riegel zwei voneinander unabhängige Verspannstellen erzeugt: eine erste Ver-spannstelle zwischen der Keilfläche 36 und der Keilfläche 7 (vgl. im Anspruch 1 die letzten 5 Zeilen des Oberbegriffs) und eine zweite Verspannstelle zwischen der Verspannfläche 38 und dem Stehrohr 3 (vgl. S. 4, li. Sp. 2, Z. 9 bis 12). Eine Ausgestaltung, bei welcher der bewegliche Riegel zwei voneinander unab-hängige Verspannstellen erzeugt, ist im nachgewiesenen Stand der Technik je-doch nicht vorhanden, so dass von dort auch keine Anregung zu einer solchen Ausgestaltung ausgehen kann. Bei der WO 82/02 733 A1 (D3), die ein gattungsgleiches Metallgerüst zeigt, ist nur eine einzige Verspannstelle vorhanden, nämlich zwischen dem beweglichen Rie-gel 14 und dem Kupplungsflansch 3 (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Anspruch 1 und S. 10, Z. 10 bis S. 11, Z. 7). Dies ist von der Einsprechenden sowohl in ihrem Schriftsatz vom 20.12.2004 (vgl. dort S. 5, Mitte) als auch in der mündlichen Ver-handlung ebenso gesehen worden. Bei der DE 40 21 602 A1 (D2), die ebenfalls ein gattungsgleiches Metallgerüst zeigt, hintergreift ein beweglicher Riegel 8 mit einem an seinem freien Ende aus-gebildeten und eine Keilfläche aufweisenden Vorsprung die mit dem Stehelement verbundene Kupplungshälfte. Zusätzlich stützt sich die Stirnfläche des Riegels auch an dem Stehelement ab (vgl. Fig. 1). Dort bildet somit der Vorsprung des Riegels einen Keil, der sich einerseits an dem Stehelement und andererseits an der mit dem Stehelement verbundenen Kupplungshälfte abstützt, aber nur eine einzige Verspannstelle bildet. Denn ein Keil stützt sich naturgemäß immer über seine beiden Keilflächen ab, welche in einem Zusammenspiel von Kraft und Ge-genkraft wirken, aber eben nicht unabhängig voneinander sind. Somit ist bei dem Gerüst nach der DE 40 21 602 A1 (D2) entgegen den Ausführungen der Einspre-chenden lediglich eine einzige Verspannstelle realisiert. - 7 - Bei der EP 0 317 695 A1 (D1) ist ebenfalls nur eine einzige Verspannstelle vor-handen, die zwischen dem Riegel 34 und der mit dem Stehelement verbundenen Kupplungshälfte 5 gebildet ist. Die DE 30 11 075 A1 (D4) liegt noch weiter vom Patentgegenstand ab, da dort keinerlei Verspannung stattfindet. Dort wird vielmehr lediglich eine Lagesicherung der horizontal verlaufenden Gerüstelemente durch das Eigengewicht des Rie-gels 8 erreicht (vgl. Anspruch 1). Somit weist der Stand der Technik ausschließlich Metallgerüste auf, bei denen die Anbindung der horizontalen Gerüstelemente an die vertikalen Gerüstelemente über eine einzige Verspannstelle erfolgt. Erfindungsgemäß dagegen sollen zwei unabhängig voneinander wirkende Ver-spannstellen vorgesehen sein. Eine derartige Ausgestaltung ist im nachgewiese-nen Stand der Technik jedoch nicht zu finden, so dass selbst dessen Zusammen-schau keine Anregung zur erfindungsgemäßen Lehre geben kann. Hieran vermag auch der Vortrag der Einsprechenden nichts zu ändern (vgl. Schriftsatz vom 20.12 2004, S. 10, Abs. 4.4), wonach es für den Fachmann nahe-liegend gewesen sei, den Vorsprung der Klaue 14 nach der WO 81/01 733 (D3) bis an die Stütze 1 entsprechend der Lehre der DE 40 21 602 A1 (D2) zu verlän-gern. Denn ein „Naheliegen“ setzt grundsätzlich voraus, dass die durch die Erfin-dung geschützte Weiterentwicklung einem Fachmann mit seinem Fachwissen in Kenntnis des Standes der Technik möglich gewesen wäre. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da der Fachmann keinerlei Veranlassung hatte, die Stirnfläche des Riegels bis an das Stehelement zu verlängern, um dadurch eine zweite Ver-spannstelle zu schaffen. Denn eine Befestigung über zwei Verspannstellen ist im Stand der Technik unbekannt. Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig. - 8 - d. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestal-tungen des erfindungsgemäßen Metallgerüstes betreffen. Schneider Guth Hildebrandt Küest Cl
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