BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 303/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 102 01 867…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters - 2 -Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandtbeschlossen:Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.G r ü n d eI.Die Einsprechende hat gegen das Patent 102 01 867, dessen Erteilung am 5. August 2004 veröffentlicht worden ist, am 3. November 2004 Einspruch erho-ben, der mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 zurückgenommen worden ist.Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Mit dem Ver-zicht ist das Streitpatent für die Zukunft erloschen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs-verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).- 3 -2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden mit der Rücknahme des Einspruchs beendet und damit eine Verfahrensfortführung wegen eines eigenen Rechts-schutzbedürfnisses der Einsprechenden für einen rückwirkenden Widerruf ausge-schlossen ist, hat sich das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine).3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähi-gen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtma-schine; vgl. auch BPatG Mitt. 2009, 325 - Kugelgelenk).Dr. Lischke Guth Schneider HildebrandtCl
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