BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 304/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. Dezember 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 21 897…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Richterbeschlossen:Das Patent 100 21 897 wird widerrufen.G r ü n d eI .Gegen das Patent 100 21 897 mit der Bezeichnung „Platte“, das am 5. Mai 2000 angemeldet und dessen Erteilung am 2. Februar 2006 veröffentlicht worden ist, ist am 2. Mai 2006 Einspruch erhoben worden.Die Einsprechende begründet ihren Einspruch damit, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Gegenstand nach der DruckschriftD1: DE 299 22 649 U1nicht neu sei.- 3 -Sie führt in der mündlichen Verhandlung außerdem noch dieD2: DE 21 59 043 Ains Verfahren ein.Des Weiteren befinden sich noch die im Prüfungsverfahren berücksichtigteD3: US 4 426 820 Asowie die in der Patentschrift genannte, amtsseitig richtiggestellteD4: EP 0 843 763, veröffentlicht als WO 97/47834 A1,im Verfahren.Die Patentinhaberin überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche, deren Gegenstand ihrer Auffassung nach durch den angeführten Stand der Tech-nik nicht nahegelegt und damit patentfähig sei.Die Einsprechende sieht die Patentfähigkeit auch in der beschränkten Fassung als nicht gegeben an und beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten:Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhand-lung,übrige Unterlagen wie erteilt.- 4 -Das Patent betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine„Platte (1), insbesondere eine mit Laminat beschichtete lignozel-lulosehaltige Bodenplatte, mit mindestens zwei an gegenüberlie-genden Seiten angeordneten Kantenprofilen (2, 3; 4, 5; 4’, 5’), die als Nutprofil (4, 4’) und Federprofil (5, 5’) ausgebildet sind, die zur Bildung einer ebenen Oberfläche aus mehreren Platten (1) inein-ander fügbar sind, wobei das Nutprofil (4, 4’) eine sich geneigt zur ebenen Oberfläche erstreckende Kontaktfläche (12, 12’) aufweist, die im zusammengefügten Zustand an einer Kontaktfläche (20, 20’) des Federprofils (5, 5’) anliegt, wobei an dem Nutprofil (4) an einer unteren Nutlippe eine Verdickung (13) vorgesehen ist, an der die geneigt verlaufende Kontaktfläche (12) und eine im wesentli-chen parallel zur ebenen Oberfläche verlaufende Auflage-kante (21) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,dass neben der Kontaktfläche (12) ein Spalt zwischen der unteren Nutlippe und einem Abschnitt (19) des Federprofils (5) ausgebildet ist und ein vorstehender Abschnitt des Federprofils (5, 5’) im zu-sammengefügtem Zustand in das Nutprofil (4, 4’) eingreift und keilartig in dem Nutprofil (4, 4) gehalten ist, und das Federprofil (5, 5’) im Bereich der keilförmigen Verbindung (8, 9, 10, 16, 17, 18) formschlüssig in dem Nutprofil (4, 4’) gehalten ist, wobeider hervorstehende Abschnitt des Federprofils (5, 5’) eine obere und eine untere Wandfläche (16, 18, 16’, 18’) aufweist, die geneigt oder gekrümmt zur ebenen Oberfläche verlaufen, unddie obere Wandfläche (16, 16’) geneigt und die untere Wandfläche (18, 18’) gekrümmt ausgebildet ist.“Gemäß der in Absatz 4 der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll eine Platte bereitgestellt werden, bei der die Haltekräfte zwischen zwei Platten im verlegten Zustand verbessert sind und die einen ebenen Verbund mehrerer Platten ermög-- 5 -licht. Des Weiteren soll durch die spezielle Ausgestaltung des hervorstehenden Abschnitts gemäß Absatz 9, insbesondere zweite Hälfte, eine bessere Montierbar-keit beim Zusammenfügen der Profile erzielt werden.Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist ausreichend mit Gründen ver-sehen und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch in der Sache erfolgreich, da der Patentgegenstand nicht patentfähig ist.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.Der geltende Anspruch 1 wurde aus einer Kombination der ursprünglichen An-sprüche 1 bis 4 und 7 gebildet und ist somit zulässig. Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 6 und sind damit ebenfalls ursprünglich offenbart.Die Zulässigkeit wurde im Übrigen auch nicht in Frage gestellt.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.Aus der D1 = DE 299 22 649 U1 ist ein Paneel mit Steckprofil bekannt. Dieses plattenförmige Paneel weist gemäß der Figur 1 mindestens zwei an gegenüberlie-genden Seiten angeordnete Kantenprofile 3, 4 auf, die als Nutprofil (bei Paneel 1 gezeigt) und Federprofil (bei Paneel 2 gezeigt) ausgebildet und zur Bildung einer ebenen Oberfläche aus mehreren Platten 1, 2 ineinander fügbar sind (vgl. Seite 2, 2. Absatz). Am Nutprofil des Paneels 1 ist eine sich geneigt zur ebenen Oberflä-che erstreckende Kontaktfläche (schräg verlaufende Fläche zwischen den Be-zugszeichen 7 und 8) ausgestaltet, die im zusammengefügten Zustand an einer Kontaktfläche des Federprofils 2 anliegt. Hierbei ist an dem Nutprofil 1 an der un-- 6 -teren Nutlippe 6 eine Verdickung ( rechts vom Bezugszeichen 7) vorgesehen, an der die geneigt verlaufende Kontaktfläche sowie eine im wesentlichen parallel zur ebenen Oberfläche verlaufende Kante (rechts von der geneigten Kontaktfläche), die allerdings nicht als Auflage dient, ausgebildet ist. Neben der Kontaktfläche be-findet sich ein Spalt zwischen der unteren Nutlippe und einem Abschnitt 9 des Fe-derprofils 2. Des Weiteren greift der vorstehende Abschnitt 4 des Federprofils des Paneels 2 im zusammengefügten Zustand in das Nutprofil 3 des Paneels 1 ein und wird darin keilartig gehalten, wozu - wie in den Figuren 1 und 3 ersichtlich -die Ober- und die Unterseite der Nut 3 schräg aufeinander zulaufen und dabei eine leichte Keilform bilden. Durch das Vorsehen eines Spalts 13 wird auch eine Verkeilung ermöglicht, weil die keilförmige Feder 4 je nach Auslegung mehr oder weniger tief in die Keilnut 3 eindringen kann und hierdurch eine mehr oder weniger starke Verkeilung bzw. reibungsbedingte Haltekraft erzielt werden kann. Durch diese Ausgestaltung wird das Federprofil im Bereich der keilförmigen Verbin-dung 3, 4 formschlüssig in dem Nutprofil 3 gehalten. Schließlich weist der hervor-stehende Abschnitt des Federprofils 4 eine obere Wandfläche auf, die geneigt zurebenen Oberfläche verläuft (siehe Figuren 1 und 3); die untere Wandfläche ist abgeknickt ausgebildet und verläuft im ersten Teilbereich (siehe Bezugszei-chen 12 in Figur 1) ebenfalls geneigt zur ebenen Oberfläche.Der Gegenstand nach der D1 unterscheidet sich somit vom Gegenstand des gel-tenden Anspruchs 1 durch die Merkmale, dass bei letzterem die untere Wandflä-che des hervorstehenden Abschnitts gekrümmt ausgebildet ist und die obere Kante der Verdickung eine Auflage für das Gegenprofil bildet.Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist damit neu gegenüber der D1.Das Fehlen einer solchen Auflagekante trifft auch für die in der Patentschrift ge-nannte D4 = EP 0 843 763 bzw. WO 97/47834 A1 zu, wozu bspw. auf die Figur 9 (Bezugszeichen 81) oder auch Figur 23 (bei Bezugszeichen 2) verwiesen wird.- 7 -Die ebenfalls in der Patentschrift genannte D3 = US 44 26 820 A zeigt in der Fi-gur 5 eine gattungsgemäße Platte und unterscheidet sich vom Streitgegenstand zumindest dadurch, dass zwischen der unteren Nutlippe 7 und dem komplementä-ren Abschnitt 7’ kein Spalt ausgebildet ist.Die D2 = DE 21 59 043 A zeigt in den Figuren 6 und 7 eine Nut- und Federverbin-dung zwischen zwei Wärmedämmplatten, wobei der hervorstehende Abschnitt der Feder in Figur 6 mit zwei geneigten und in Figur 7 mit zwei gekrümmten Wandflä-chen ausgeführt ist; die anspruchsgemäße Kombination einer geneigten mit einer gekrümmten Wandfläche ist dieser Schrift jedoch nicht entnehmbar.Der Streitgegenstand ist somit neu gegenüber dem angeführten Stand der Tech-nik.3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.Als nächstkommende Schrift wird die D1 angesehen, deren Gegenstand gemäß Figur 1 sich entsprechend den unter Punkt 2 gemachten Ausführungen vom Ge-genstand des geltenden Anspruchs 1 in der Weise unterscheidet, dass bei letzte-rem die untere Wandfläche des hervorstehenden Abschnitts gekrümmt ausgebil-det ist und die obere Kante der Verdickung eine Auflage für das Gegenprofil bildet.Dieser Schrift entnimmt der Fachmann, im vorliegenden Fall ein Fachhochschulin-genieur der Fachrichtung Holztechnik mit Erfahrung in der Konstruktion und Ferti-gung von Platten, insb. Fußbodenplatten, weiterhin den Hinweis, dass die Ausfüh-rung mit vielen Spalten gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 der D1 bei Belastungen auch Nachteile mit sich bringt. So kann sich gemäß Beschreibungs-seite 9, zweite Hälfte, i. V. m. Figur 3, die Platte bei Belastung der Plattenoberflä-che 10 durch eine Kraft 16 infolge der spaltbedingt auftretenden Hebelkräfte bzw. Drehmomente in der Weise verformen, dass sich der Spalt 5 öffnet und Verunrei-nigungen oder auch Feuchtigkeit in die Verbindung gelangen können. Zur Vermei-- 8 -dung dieses Problems lehrt die D1, bewusst einen Kontakt, d. h. eine Auflage, zu schaffen, durch welchen auftretende Kräfte direkt auf die Unterlage abgeleitet werden, ohne dass es zu einer Verformung bzw. Verbiegung der Platte kommt. Soll also ein stabiler und vor allem auch ebener Plattenverbund geschaffen wer-den, bei dem ein Öffnen der Oberflächenfuge vermieden wird, so wie dies auch im Streitpatent erwünscht ist (vgl. Absatz 4 und Absatz 9, letzter Satz), ist der Fach-mann veranlasst, gemäß der Lehre der D1 anstelle von Spalten entsprechende Auflageflächen vorzusehen. Hierbei liegt es im Ermessen des Fachmanns, diese Auflageflächen nach konstruktiven bzw. belastungsspezifischen Gesichtspunkten anzuordnen. Unter diesem Aspekt ist es für den Fachmann im Falle des Ausfüh-rungsbeispiels nach Figur 1 naheliegend, eine Auflagefläche an der dünnsten Stelle des Profils 2, d. h. dort, wo die größte Verformung bzw. Durchbiegung zu erwarten ist, vorzusehen. Diese Stelle befindet sich beim Ausführungsbeispiel nach der Figur 1 an der Oberkante der Verdickung (links vom Ende der Bezugsli-nie 8), wobei diese Position auch der Anordnung der Auflagekante gemäß dem Streitpatent entspricht. Damit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu dem Merkmal, dass die an der Verdickung angeordnete, im Wesentlichen parallel zur ebenen Oberfläche verlaufende Kante als Auflagekante ausgebildet ist.Da neben der Schaffung eines stabilen Plattenverbundes bei derartigen Platten auch immer die Anforderung nach einer möglichst montagefreundlichen Ausge-staltung besteht, ist der Fachmann stets bestrebt, auch diese zu verbessern. So weist zwar die Feder 4 der Platte 2 nach der D1 bereits eine Schräge 12 auf, die ein störungsfreies Hineindrehen bei der Montage zweier Profile bewerkstelligen soll (vgl. Seite 8, Zeilen 3 bis 8), allerdings kann dies noch weiter verbessert wer-den, indem die Einführfläche an der Unterseite der Feder nicht nur geknickt, son-dern kontinuierlich gekrümmt ausgeführt wird. Eine Anregung für eine derartige Ausgestaltung kann der Fachmann beispielsweise der D3 = US 4 426 820 A ent-nehmen. Diese zeigt z. B. in den Figuren 18 bis 20 eine gekrümmte Ausführung der Federunterseite beim Einschwenken eines Paneels und hebt auch in der Be-schreibung hervor, dass hierdurch das Zusammenfügen der Paneele erleichtert - 9 -wird („facilitated joining of the panels“ durch „a curved projection“ gemäß Spalte 2, Zeile 67, bis Spalte 3, Zeile 4). So ergibt sich für den Fachmann bei der Weiter-entwicklung der Platte nach der D1 in ebenfalls naheliegender Weise das Merk-mal, dass die untere Wandfläche des hervorstehenden Abschnitts gekrümmt aus-gebildet ist.Zusammenfassend betrachtet gelangt der Fachmann ausgehend von dem Ausfüh-rungsbeispiel gemäß der Figur 1 der D1 in Umsetzung der Lehre nach der D1 so-wie in Kenntnis der D3 zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, ohne erfin-derisch tätig werden zu müssen, wobei er entsprechend den vorher gemachten Ausführungen jeweils auch zur Durchführung der beiden Maßnahmen veranlasst ist. Hierbei handelt es sich um die bloße Addition bekannter Maßnahmen, die ohne einen synergetischen Effekt jeweils ihre charakteristischen Wirkungen ent-falten; so werden durch die beiden Maßnahmen voneinander unabhängige Teil-aufgaben gelöst, die sich funktionell nicht beeinflussen und jede für sich betrachtet naheliegend ist. Deshalb lässt sich auch aus der Aggregation der beiden Merk-male eine erfinderische Tätigkeit nicht ableiten.Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist damit mangels erfinderi-scher Tätigkeit nicht patentfähig.4. Aufgrund der gegebenen Antragslage haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 keinen Bestand. Im Übrigen können diese Unteransprü-che auch keine erfinderische Tätigkeit begründen, da Anspruch 2 lediglich die be-- 10 -stimmungsgemäße Montage einer Platte mit den Merkmalen des Anspruchs 1 be-trifft und Anspruch 3 nur eine aufgabenhafte, platte Selbstverständlichkeit darstellt.Dr. Lischke Guth Hildebrandt RichterCl
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