BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 307/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 32 888…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küestbeschlossen:Das Patent 103 32 888 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:- Ansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung (Reinschrift vom 22. Dezem-ber 2008- Beschreibung S. 1 bis 22, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 23. September 2008,- übrige Unterlagen wie erteilt.G r ü n d eI .Gegen das am 4. November 2004 veröffentlichte Patent 103 32 888 mit der Be-zeichnung „Verfahren zum Umformen eines Werkstücks und Umformvorrichtung“ ist am 4. Februar 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 sei nicht neu, beruhe zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit.- 3 -In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten DruckschriftenD1: DE 34 44 240 C2D2: DE 195 45 004 A1D3: DE 38 41 852 A1D4: DE-Z: UPGRADE by LASCO, Dezember 2000, S. 4 und 5noch auf folgenden Stand der Technik:D5: DE 28 36 074 A1D6: DE-PS 18 14 374D7: JP 2000 312 999 AD8: EP 1 213 132 A2D9: Müller-Weingarten: die Spindelpresse auf dem Weg zum „FLEXIBLEN FERTIGUNGSSYSTEM“D10: DE-Z: UPGRADE by LASCO, Juni 2002, S. 2 bis 8D11: Prospekt der Fa. Müller-Weingarten, Spindelpressen Ty-penreihen PA, PSM, PZS, WD 058 7/92, S. 1 und 14 bis 24D12: Veröffentlichung der Fa. FICEP, Italien, „Direct Drive“ Spin-delpresse, vom 28.04.03D13: DE-Z: VDI-Z 130 (1988), Nr. 3, März, S. 86 bis 92D14: Vortrag an der FGU-Stuttgart, 06.06.1989: Krause/Buch-mann: Hat die Spindelpresse eine Zukunft.Der Senat ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins schriftliche Verfahren übergegangen.- 4 -Die Einsprechende beantragt,das Patent 103 32 888 zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche gemäß Hauptantrag vorgelegt und eine Reinschrift dieser Ansprüche am 22. Dezem-ber 2008 eingereicht. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 23. September 2008 drei Hilfsanträge gestellt.Die Patentinhaberin beantragt,das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-recht zu erhalten:- Ansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung (Reinschrift vom 22. Dezem-ber 2008),hilfsweise- Ansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1,weiterhin hilfsweise- Ansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 2,weiterhin hilfsweise- Ansprüche 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 3,- jeweils mit Beschreibung S. 1 bis 22, alles eingereicht mit Schriftsatz vom 23. September 2008,- übrige Unterlagen wie erteilt.Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 sowohl neu als auch erfinderisch seien.- 5 -Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:„Verfahren zum Umformen wenigstens eines Werkstücks (4),a) bei dem ein Schlagwerkzeug (1) während einer Schlagbewe-gung aus einer vorgegebenen oder vorgebbaren Ausgangs-lage (H0a, H0b, H0c) mit einer vorgegebenen oder vorgebba-ren Auftreffgeschwindigkeit (vAa, vAb, vAc, vAd) auf das auf ei-nem Träger (3) befindliche Werkstück (4) prallt undb) bei dem die Geschwindigkeit des Schlagwerkzeugs (1) wäh-rend der Schlagbewegung abhängig von der Lage des Schlagwerkzeugs (1) und abhängig von der vorgegebenen Auftreffgeschwindigkeit (vAa, vAb, vAc, vAd) gesteuert oder ge-regelt wird,c) wobei die momentane Lage des Schlagwerkzeugs (1) wäh-rend der Schlagbewegung stets gemessen wird und mit den gemessenen momentanen Lagewerten des Schlagwerk-zeugs (1) und der vorgegebenen Auftreffgeschwindigkeit (vAa, vAb, vAc, vAd) die Geschwindigkeitswerte während der Schlagbewegung berechnet werden,d) bei dem das Schlagwerkzeug (1) aus der Ausgangslage (H0d) beschleunigt und bei Erreichen einer vorbestimmten Lage (Hd) zwischen der Ausgangslage (H0d) und dem Werk-stück (4) abgebremst wird, um die vorgegebene Auftreffge-schwindigkeit (vAd) zu erreichen,e) bei dem das Schlagwerkzeug (1) nach dem Aufprall durch eine Rückholbewegung in eine vorgegebene oder vorgeb-bare Endlage zurückgehoben wird,f) bei dem die Geschwindigkeit des Schlagwerkzeugs (1) wäh-rend der Rückholbewegung in die Endlage abhängig von der Lage des Schlagwerkzeugs (1) gesteuert oder geregelt wird,- 6 -g) bei dem die Endlage des Rückhubs von der Ausgangslage der zuvor durchgeführten Schlagbewegung verschieden ist und bei dem die Endlage abhängig vom zu bearbeitenden Werkstück (4) und von der gewünschten Auftreffgeschwin-digkeit (vAa, vAb, vAc, vAd) bei der darauffolgenden Schlagbe-wegung gewählt wird.“Wegen der Unteransprüche und der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit-raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu-ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin-der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).- 7 -2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.Der Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 8, 13, 15 und 18 i. V. m. Abs. [0023] und [0024] der Patentschrift bzw. S. 6, Z. 25 bis S. 7, Z. 8 der Ursprungsunterlagen.Die Ansprüche 2 bis 22 entsprechen den ursprünglichen bzw. erteilten Ansprü-chen 3 bis 7, 9 bis 12, 14, 16 und 19 bis 28.Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.a. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche im nunmehr geltenden An-spruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt, wie auch die folgenden Ausführungen zei-gen.Die Neuheit ist seitens der Einsprechenden im Hinblick auf den geltenden An-spruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Sie ist im Übrigen auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat im Rahmen der Amtsermittlung ergeben hat.- 8 -b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden An-spruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Grundgedanke der vorliegenden Erfindung besteht darin, bei einem Verfahren zum Umformen eines Werkstücks sowohl die Schlagbewegung als auch die Rückholbewegung des Schlagwerkzeuges zu steuern oder zu regeln, um durch eine Beeinflussung der Geschwindigkeit des Schlagwerkzeugs die Hubzeit und die Umformenergie zu optimieren.Eine derartige Vorgehensweise ist im nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild oder Anregung.Die DE 28 36 074 A1 (D5) erläutert ein Verfahren zum Umformen eines Werk-stücks, bei dem eine vorgegebene Sollschlagarbeit dadurch erzielt wird, dass die Beschleunigung der beweglichen Teile im Anlaufabschnitt geändert wird (vgl. An-sprüche 1 und 4). Irgendein Hinweis auf eine Beeinflussung der Rückholbewe-gung des Schlagwerkzeugs, welche im nunmehr geltenden Anspruch 1 gemäß den Merkmalen e) bis g) ebenfalls gesteuert oder geregelt wird, ist in der DE 28 36 074 A1 (D5) an keiner Stelle angegeben, so dass von dort auch keine Anre-gung in dieser Richtung ausgehen kann.Es ist der Einsprechenden zwar dahingehend Recht zu geben, dass auch in der DE 28 36 074 A1 (D5) eine Rückholbewegung erfolgen muss, jedoch ist dort an keiner Stelle angegeben, dass und wie die Rückholbewegung gesteuert oder ge-regelt werden soll. Insbesondere ist an keiner Stelle ausgeführt, dass gemäß Merkmal g) die Endlage des Rückhubs von der Ausgangslage der zuvor durchge-führten Schlagbewegung verschieden ist und die Endlage abhängig vom zu bear-beitenden Werkstück und von der gewünschten Auftreffgeschwindigkeit bei der darauffolgenden Schlagbewegung gewählt wird.- 9 -Auch der übrige nachgewiesene Stand der Technik beschreibt keine Verfahren, bei denen sowohl die Schlagbewegung als auch die Rückholbewegung des Schlagwerkzeuges zur Optimierung der Schlagarbeit beeinflusst werden. Dies gilt sowohl für den im Prüfungsverfahren berücksichtigten als auch für den seitens der Einsprechenden im Rahmen des Einspruchsverfahren genannten Stand der Technik und unabhängig von der Frage der Veröffentlichung einzelner Doku-mente, welche seitens der Patentinhaberin im Hinblick auf die Dokumente D9, D11, D13 und D14 bestritten wird (vgl. Schriftsatz vom 23. September 2008, S. 6, vorletzter Abs.).Somit vermag der nachgewiesene Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau Hinweise zu geben, welche den Fachmann zu dem nunmehrbeanspruchten Verfahren anregen könnten.Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit gewährbar.c. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des erfindungsgemäßen Verfahrens betreffen.Bei dieser Sachlage brauchte auf die Hilfsanträge nicht weiter eingegangen zu werden.Lischke Guth Schneider KüestCl
Full & Egal Universal Law Academy