BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 309/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. Februar 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 05 979…- 2 -hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2010 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüllerbeschlossen:Das Patent 100 05 979 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:- Patentansprüche 1 bis 12 vom 2. Februar 2010, am 3. Feb-ruar 2010 per Fax eingereicht,- übrige Unterlagen wie erteilt.G r ü n d eI .Gegen das am 20. Oktober 2005 veröffentlichte Patent 100 05 979 mit der Be-zeichnung „Kugelgelenk“ ist am 8. Dezember 2005 Einspruch eingelegt worden.Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf Druckschriften, die zusätzlich zu denjenigen, bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten genannt worden sind. Sie bringt vor, demgegenüber sei der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht patentfähig.Im Prüfungsverfahren genannte Druckschriften:P1 DE 196 39 626 A1P2 DE 198 42 198 A1- 3 -P3 US 35 88 201P4 US 26 64 029.Im Einspruchsverfahren genannte Druckschriften:E1 DE 199 52 427 A1E2 DE 297 02 965 A1E3 DE 44 45 251 A1E4 EP 0 836 019 A1E5 DE 19 77 638 UE6 DE 196 47 024 A1E7 DE 197 05 061 A1 sowie die vom Senat eingebrachteE8 EP 82 638 A1.Die Einsprechende trägt vor, das anspruchsgemäße Kugelgelenk sei nicht neu gegenüber dem aus der nachveröffentlichten DE 199 52 427 A1 (E1) bekannten Gelenk. Unabhängig davon fehle dem Streitgegenstand auch die Erfindungshöhe gegenüber der im Verfahren vor dem Bundespatentgericht eingebrachten Druck-schrift E8, nachdem daraus die wesentlichen Merkmale eines anspruchsgemäßen Kugelgelenks bekannt seien.Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu er-halten:Patentansprüche 1 bis 12 vom 2. Februar 2010,per Fax eingegangen am 3. Februar 2010,- 4 -hilfsweisePatentansprüche 1 bis 11 vom 2. Februar 2010 gem. Hilfsantrag,ebenfalls eingegangen am 3. Februar 2010,übrige Unterlagen jeweils wie erteilt.Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden. Sie bringt vor, das Kugel-gelenk nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei neu und beruhe auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Denn weder aus der E8 noch aus einer der anderen genann-ten Entgegenhaltungen gehe ein Kugelgelenk mit sämtlichen Merkmalen des An-spruchs 1 für sich hervor, noch könnten die im Verfahren genannten Druckschrif-ten ein solches Kugelgelenk nahelegen.Der geltende Anspruch 1, in Form der durch die Einsprechenden erfolgten Gliede-rung, hat folgenden Wortlaut:M1 KugelgelenkM2 bestehend aus einem wenigstens einseitig offenen Gelenk-gehäuse (1)M3 mit einer Gehäuseausnehmung (2), einem in der Gehäuse-ausnehmung mit seiner mit einemM5 OberflächenschutzM4 versehenen Gelenkkugel (3) gelagerten Gelenkzapfen (4),M6 dessen Zapfenabschnitt aus einer Gehäuseöffnung (18) herausragt,M7 einer zwischen dem Gelenkgehäuse und der Gelenkkugel angeordneten Lagerschale (5)M8 sowie einem in das Gelenkgehäuse (1) einzusetzenden, die Gehäuseausnehmung des Gelenkgehäuses verschließen-den und die darin eingeordnete Lagerschale verspannen-den Verschlussring (7),- 5 -wobeiM9 der Verschlussring (7) mit einer Innenfläche (13) des Gelenkgehäuses (1) lagefixiert in Eingriff gebracht istM10 und mit seiner Innenkontur durch eine Abschrägung oder einen ausgebildeten Radius der Außenkontur der Lager-schale (5) im Wesentlichen folgtdadurch gekennzeichnet, dassM11 der Verschlussring auf der Seite der Gehäuseöffnung (18), durch die der Zapfenabschnitt des Gelenkzapfens (4) aus dem Gelenkgehäuse (1) herausragt, eine unter elastischer Vorspannung an der Gelenkkugel (3) anliegende Dichtlip-pe (17) aufweist undM12 dass die Lagerschale (5) in dem an der Innenkontur des Verschlussringes (7) anliegenden Bereich (15) eine gegen-über ihrer sonstigen Wandstärke reduzierte Wandstärke aufweist.Hieran schließen sich die erteilten rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 an.Bezüglich deren Wortlauts sowie wegen der weiteren Äußerungen der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas-sung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getrete-nen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informa-- 6 -tionsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsüber-mittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).2. Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und ist mit Gründen versehen. Er ist damit zulässig, was von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden ist.3. Der erteilte Patentanspruch ist sprachlich geringfügig abgeändert, entspricht aber inhaltlich der ursprünglich eingereichten Fassung. Gegenüber seiner erteilten Fassung wurden die Merkmale des erteilten Anspruchs 11 be-schränkend aufgenommen. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 sowie 12 und 13 bleiben als neue Ansprüche 2 bis 12 unverändert.4. Als zuständigen Durchschnittsfachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Wälzlager anzusehen.5. Die nachveröffentlichte DE 199 52 427 A1 (E1) offenbart ein Kugelgelenk mit praktisch allen Merkmalen nach Anspruch 1 des Streitpatents. Bei diesem Kugelgelenk wird vorgeschlagen, den Gelenkzapfen und die Gelenkkugel aus einem korrosionsbeständigen Werkstoff herzustellen, bevorzugt aus Edelstahl. Damit werde unter anderem einer Spaltkorrosion entgegengewirkt, die sich bei starkem Feuchtigkeitseinfluss zwischen dem Gelenkzapfen und der Abdichtmanschette ausbilden könne und die ebenfalls zu Undichtigkeiten bzw. zum Eindringen von Feuchtigkeit ins Gelenkinnere führen könne. Damit ist das Merkmal M5: „mit einem Oberflächenschutz versehene Gelenkkugel“ nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Außerdem weist die Lagerschale 14 nach der E1 erkennbar im Bereich des Verschlussringes keine verringerte Wandstärke auf.Dementsprechend ist ein Kugelgelenk nach dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents diesem Technikstand gegenüber neu.- 7 -Die ebenfalls nachveröffentlichte DE 198 42 198 A1 (P2) geht auf die Streit-patentinhaberin zurück und offenbart eine zum Streitpatent identische Aus-bildung eines Kugelgelenks, bei dem allerdings ein Oberflächenschutz i. S. des Streitpatents nicht angesprochen wird.Zu den weiteren von der Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen wurde fehlende Neuheit nicht vorgetragen. Das Kugelgelenk nach Streitpa-tent ist diesen gegenüber auch neu, wie der Senat überprüft hat und aus den weiteren Ausführungen hervorgeht.6. Ein Kugelgelenk mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 ist auch das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit.Der nächstkommende Stand der Technik wird durch ein Kugelgelenk ent-sprechend der EP 0 082 638 A1 (E8) repräsentiert. Daraus ist bekannt einM1 KugelgelenkM2 bestehend aus einem wenigstens einseitig offenen Gelenk-gehäuse 11M3 mit einer Gehäuseausnehmung 12, 13,M4 einem in der Gehäuseausnehmung mit einer Gelenkku-gel 16 gelagerten Gelenkzapfen 18,M6 dessen Zapfenabschnitt aus einer Gehäuseöffnung heraus-ragt,M7 einer zwischen dem Gelenkgehäuse und der Gelenkkugel angeordneten Lagerschale 14M8 sowie einem in das Gelenkgehäuse einzusetzenden, die Gehäuseausnehmung des Gelenkgehäuses verschließen-den und die darin eingeordnete Lagerschale verspannen-den Verschlussring 21,wobeiM9 der Verschlussring 21 mit einer Innenfläche 13 des Gelenk-gehäuses 11 lagefixiert in Eingriff gebracht ist (S. 4, 3. Abs.)- 8 -M10 und mit seiner Innenkontur durch eine Abschrägung oder einen ausgebildeten Radius der Außenkontur der Lager-schale 14 im Wesentlichen folgt.Das Merkmal M5 des „Oberflächenschutzes“ geht daraus ebenso wenig her-vor, wie die Merkmale M11 (Dichtlippe) und M12 (reduzierte Wandstärke der Lagerschale im Bereich des Verschlussringes).Das Merkmal M5 (Oberflächenschutz) ist einzig bei einem Kugelgelenk nach der auf die Streitpatentinhaberin zurückgehenden DE 19 77 638 U (E5) ver-wirklicht, zusammen mit den allgemeinen Merkmalsgruppen M1 bis M4 und M6 sowie M7.Das Merkmal M11 (Dichtlippe) ist allein bei einem Kugelgelenk nach der EP 0 836 019 A1 (E4) bekannt. Dieses Kugelgelenk verfügt mit Ausnahme des Oberflächenschutz ansonsten über die gleichen Merkmale, wie das oben angeführte Kugelgelenk nach der E5.Das Merkmal M12 „dass die Lagerschale in dem an der Innenkontur des Verschlussringes anliegenden Bereich eine gegenüber ihrer sonstigen Wandstärke reduzierte Wandstärke aufweist“ kann dem gesamten nachver-öffentlichten Stand der Technik nicht entnommen werden. Der hier tätige Fachmann erhält daraus auch keinerlei Anregungen, welche ihn zu einer sol-chen Ausgestaltung führen könnten, denn weder bei einem Kugelgelenk nach der E2 noch bei denjenigen nach der E4 bis E7 bzw. bei denjenigen, welche im Prüfungsverfahren nachgewiesen wurden, liegen Lagerschale und Verschlussring, soweit überhaupt vorhanden, radial zueinander. Eine solche relative Lage ist einzig einem Kugelgelenk nach der E3 zu entnehmen, aller-dings ist auch dort eine Wandstärkenreduzierung der Lagerschale i. S. des Streitpatents weder gezeigt noch beschrieben.Auch die E8 gibt keine Anregung zu einem solchen Vorgehen. Die Einspre-chende hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, bei einer Kugelge-lenksausbildung, entsprechend der EP 0 082 638 A1 (E8, vgl. Figuren 1 und 2) werde im Bereich der gegenseitigen Überdeckung von Lagerschale und - 9 -Verschlussring bereits eine Materialersparnis durch Wandstärkenreduzierung des dort abgebildeten Verschlussringes erreicht. Der Fachmann könne dar-aus ohne erfinderisches Zutun auch die Lehre ziehen, anstatt beim Ver-schlussring die Wandstärke der Lagerschale dünner auszubilden. Ein sol-ches Vorgehen respektive ein solcher Vergleich wird nach Auffassung des Senats der im Streitpatent beschriebenen Problemstellung allerdings nicht gerecht, denn während die mindere Wandstärke im Stand der Technik in erster Linie der Herstellung einer flexiblen, übereinander schiebbaren und danach einschnappenden Klipsverbindung dient, soll gemäß Streitpatent eine Lösung gefunden werden, deren Vorteile - Herabsetzung der Axialelas-tizität - im Absatz [0034] der Patentschrift beschrieben sind und die im Stand der Technik ohne Vorbild sind. Das bedeutet, dass der Fachmann auch im Falle einer Zusammenschau von mehreren der oben beschriebenen Kugel-gelenke keine Hinweise für eine anspruchsgemäße Gestaltung eines Kugel-gelenks erhalten würde.Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.Damit sind auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 gewährbar, da sie zweckmäßige Ausgestaltungen des Kugelgelenks nach dem geltenden An-spruch 1 zum Inhalt haben.Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Diskussion des gestellten Hilfsantrags.Nach alledem war das Patent im beantragten Umfang beschränkt aufrecht zu erhalten.Schneider Guth Hildebrandt GanzenmüllerCl
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