BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 309/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 42 431…- 2 -hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüllerbeschlossen:Das Patent 101 42 431 wird widerrufen.G r ü n d eI .Gegen das am 7. Juli 2005 veröffentlichte Patent 101 42 431 mit der Bezeichnung „Steuereinrichtung für Schnelllauftore“ ist am 7. Oktober 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 3 sei jeweils nicht neu bzw. beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die Druck-schrift DE 201 06 870 U1.Sie beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.- 3 -Der erteilte Anspruch 1 lautet:„Steuereinrichtung für Schnelllauftore, wobei die Steuereinrich-tung (1) wenigstens einen Frequenzumrichter (8) und wenigstens eine Steuerungseinheit (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinheit (1) die Sollwertvorgaben für eine ab-gegebene Frequenz des Frequenzumrichters (8) auf der Grund-lage von Positionsdaten eines an die Steuerungseinheit (7) ange-schlossenen Absolutwertgebers (3) und von in der Steuerein-heit (7) hinterlegten Kraft-Zeit-Profilen generiert und die Torbewe-gung steuert.“Der nebengeordnete Anspruch 3 lautet:„Steuereinrichtung für Schnelllauftore, wobei die Steuereinrich-tung (1) aus einem Frequenzumrichter und einer Steuereinheit be-steht, dadurch gekennzeichnet, dass der Frequenzumrichter (8) von einer Drehstromeingangsspannung gespeist wird, deren Spannungsbereich und deren Frequenz variabel sind.“Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 bzw. 3 rückbezogenen Unteran-sprüche 2 und 4 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig - 4 -geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs-verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.3. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Unterlagen herleiten lassen.Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechen-den nicht bestritten worden.4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.a. Der Türantrieb nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass die Patentfähigkeit des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 zu verneinen ist, da sich der DE 201 06 870 U1 sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 ent-nehmen lassen, wie auch die Einsprechende im Detail und unter Angabe präziser Fundstellen nachweist. Der Senat macht sich daher die Begründung der Einspre-chenden, die unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der Neuheit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Umfang zu eigen.b. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).- 5 -5. Nachdem sich die unterlegene Beteiligte, hier die Patentinhaberin, zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und insbes. auch keinen Antrag auf mündli-che Verhandlung gestellt hat, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren ent-scheiden.Lischke Guth Schneider GanzenmüllerCl
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