BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 12. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 44 196 6 W (pat) 310/08 Verkündet am … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vor-- 2 - ters Dr.-Ing. Lischke, der Richterin Fink sowie der Richter Dipl.-Ing. chneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt beschlo as Patent 101 44 196 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt ibung und Anspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2008, im Übrigen wie erteilt. G r ü n d e egen das Patent 101 44 196, dessen Erteilung am 14. November 2002 veröf-it Schriftsatz vom 12. April 2006, eingegangen am 18. April 2006, hat die einzige zurückgenommen. Die Pat as Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu er-ibung und Anspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2008, sitzenden RichSssen: Daufrechterhalten: Absatz 1 der BeschreI. Gfentlicht wurde, ist am 29. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. MEinsprechende ihren Einspruch entinhaberin beantragt, dhalten: Absatz 1 der Beschreim Übrigen wie erteilt. - 3 - Sie führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Patentgegenstand gegen-ber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei, insbesondere gegen-über fo rfahren aufgegriffenen Druckschriften auf einer erfinder (D2) DE 200 16 576 U1; (D14) DE 33 23 557 A1. Der gelt s ebenen Kanalelementen zusammenge- an ihren Rändern eine senkrecht zu ih- an den Stoßstellen, an denen benach-barte Kanalelemente (1, 1‘, 1“, 1“) stumpf miteinander verbunden Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 13 an. Zu deren Wort-laut sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. ülgenden im Einspruchsveischen Tätigkeit beruhe: (D1) DE 37 04 633 A1; (D3) DE 81 21 436 U1 und ende Patentanspruch 1 lautet: „Gasdichter Kanal zum Abführen von mit Verunreinigungen bela-dener Abluft aus Lackieranlagen mit Begrenzungswänden, die zumindest teilweise ausetzt sind, welche ringsumrer Hauptfläche gerichtete, einen Verbindungsflansch bildende Abkantung aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Begrenzungswände des Kanals (30, 31) ringsum von im Wesentlichen ebenen Kanalelementen (1, 1‘, 1“, 1“) gebildet sind, wobei zumindest teilweisesind, eine Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden Klebstoff vorgesehen ist“. - 4 - II. 1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). 2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit-raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu-ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin-der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 3. Die geltende Fassung der Unterlagen ist zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Anspruchswortlaut unter Streichung der mit dem Begriff „insbesondere“ eingeleiteten fakultativen Angaben bezüglich der Art der Abluft zurück und schränkt diese Zweckbestimmung konkret auf mit Verunreinigungen beladene Abluft aus Lackieranlagen ein. Dies ist sowohl durch die Ursprungsoffenbarung als auch den Wortlaut der erteilten Unterlagen gedeckt. - 5 - Die geänderte Beschreibungseinleitung folgt im Wortlaut dieser Änderung des An-spruchswortlauts. 4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 ist neu. Soweit die angeführten Druckschriften überhaupt einen Kanal mit Abkantungen i. S. des Patentgegenstands zeigen, ist dort jedenfalls an Stoßstellen, an denen benachbarte Kanalelemente stumpf miteinander verbunden sind, nirgends eine Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden Klebstoff vorgesehen. 4.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegte, liegt die Problematik der in Rede stehenden Abluftkanäle für Lackieranlagen ei-nerseits in den hohen Anforderungen an deren Gas- und Flüssigkeitsdichtigkeit sowie hoher mechanischer Belastbarkeit bei sehr großen Kanalquerschnitten. An-dererseits werden derartige Kanäle oftmals über größere Entfernungen und für mehrere Absaugstellen vorgesehen, woraus ein hoher Material- und Montageauf-wand resultiert, der gemäß der zugrundeliegenden Aufgabe möglichst minimiert werden soll. Dies gilt insbesondere für das Lagern und den Transport der Kanal-elemente, welche als fertige Kanalabschnitte unverhältnismäßig viel Leerraum beanspruchen. Bei dem aus der DE 37 04 633 A1 (D1) bekannten Kanal sind die Begrenzungs-wände nach dem Oberbegriff des dortigen Anspruchs 1 „zumindest im Bereich einer Ecke einstückig ausgebildet“, so dass der Kanal zwingend zumindest ein nicht ebenes (sondern winkeliges) Kanalelement aufweist. Bevorzugt soll dabei ein Kanal mit einem durchgängigen wannenförmigen Unterteil geschaffen werden, um die erforderliche Dichtigkeit im Bodenbereich sicherzustellen, ohne dass wei-tere Maßnahmen zur Abdichtung erforderlich sind. Damit werden aber Abstriche an der geforderten Lager- und Transportfähigkeit in Kauf genommen, da die win- - 6 - keligen bzw. wannenförmigen Kanalelemente entsprechend mehr Raum bean-spruchen. Hier setzt die Lehre des Streitpatents ein, indem im Sinne der Überwindung eines Vorurteils der Fachwelt das Prinzip der Einstückigkeit mit der naturgemäß gege-benen sicheren Dichtigkeit (zumindest des Kanalunterteils) zugunsten einer kon-sequenten Vereinheitlichung der Kanalelemente als ausschließlich ebene Bauteile aufgegeben wird. Für die diesbezüglich mit dem Patentanspruch 1 gefundene Lö-sung, nämlich an den Stoßstellen zwischen den einzelnen ebenen Kanalelemen-ten zumindest teilweise eine Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbinden-den Klebstoff vorzusehen, findet sich in dem gesamten aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild. Vielmehr weisen die im Einspruchsverfahren aufgegriffenen Druckschriften, welche sich überhaupt mit einem Klebstoff in Zusammenhang mit der Verbindung von Kanalelementen befassen, wie die DE 200 16 576 U1 (D2), die DE 81 21 436 U1 (D3), und die DE 33 23 557 A1 (D14), sämtlich von einer Klebeverbindung weg. So werden in der D2 gerade die Nachteile einer Klebeverbindung von Kanalteilen hervorgehoben und als vorteilhaft stattdessen Klammern und/oder Spannbänder zur sicheren Verbindung der dort nut- und federartig ausgebildeten Stoßkanten beschrieben. Auch die Lehre der D3 rät von einem Kleben von aneinandergrenzenden Kanal-elementen ausdrücklich ab. Stattdessen sind dort für die entsprechende Verbin-dung der Schachtwände Eckprofile als die Stoßränder übergreifende zusätzliche Montageelemente vorgesehen, während die axiale Verbindung zwischen mehre-ren Kanalteilen über Federelemente (Federbügel) sichergestellt wird. Bei dem Kanal nach der D14 können die Eckverbindungen zwar ausdrücklich auch geklebt sein; dort ist jedoch für eine ausreichend sichere Verbindung und Abdichtung zwingend eine zusätzliche „Dreieckleiste“, mithin ein weiteres Bauteil, entlang der Innenkanten der Kanalecken vorgesehen. Auch geht es hierbei um die Verbindung zwischen relativ dicken Platten ohne Verbindungsflansche bzw. Ab-kantungen, so dass andere konstruktive Verhältnisse als beim Patentgegenstand - 7 - vorliegen, wo verhältnismäßig dünne Flanschbleche aneinander zur Anlage kom-men. Weiter waren im Verfahren verschiedene Firmenschriften und Fachliteraturstellen über Kleb- bzw. Dichtstoffe vorgelegt worden. Unbeschadet der Frage ihrer jewei-ligen Vorveröffentlichung geht deren Offenbarungsgehalt jedoch über Angaben zu Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten für die jeweiligen Produkte nicht hinaus. Zwar finden sich bei mehreren der dort beschriebenen Mittel auch Hin-weise für ihre grundsätzliche Eignung im Lüftungs- und Klimaanlagenbau; eine Anregung dazu, aneinandergrenzende Verbindungsflansche von Kanalelementen mit einer Schicht aus einem dichtenden, elastisch abbindenden Klebstoff zu ver-sehen, geben diese Fundstellen jedoch nicht. Vielmehr wird der Fachmann, hier ein erfahrener Konstrukteur im Lüftungsanlagenbau, diese Unterlagen erst dann heranziehen, wenn er die grundsätzliche Entscheidung, i. S. der Lehre des Streit-patents einen dichtenden Klebstoff zwischen Kanalelementen vorzusehen, bereits getroffen hat, um dann ein für diesen speziellen Anwendungsfall geeignetes Mittel auszuwählen. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. 5. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesen getrage-nen Unteransprüchen 2 bis 13 gewährbar, da sie auf nicht platt selbstverständli-che Ausgestaltungen des Patentgegenstandes gerichtet sind. Dr. Lischke Fink Schneider Hildebrandt Cl
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