BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 31/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2008 062 460.8…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 8. November 2010 wird auf-gehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 21. Mai 2012, - Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 21. Mai 2012, - 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2), eingegangen am 16. De-zember 2008,- 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 3), eingegangen am 13. Novem-ber 2009.G r ü n d eI .Die Erfindung wurde am 16. Dezember 2008 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt unter dem Aktenzeichen 10 2008 062 460.8 angemeldet.Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 8. November 2010 zu-rückgewiesen, da der Gegenstand nicht neu sei. Folgende Druckschriften sind zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:E1 US 2005/0103371 A1E2 US 2 844 156 AE3 FR 2 557 184 A1E4 GB 2 110 261 AE5 CH 655 539 A5- 3 -E6 DE 10 2005 009 141 A1E7 DE 100 00 545 A1E8 US 5 186 231 AE9 EP 0 669 447 A1.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Mit Schrift-satz vom 17. Mai 2012, eingegangen am 21. Mai 2012, reicht er neue Patentan-sprüche 1 bis 7 und neue Beschreibungsseiten 1 und 2 ein.Der Anmelder beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuhebenundein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 7 vom 21. Mai 2012,- Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 21. Mai 2012,- 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2), eingegangen am 16. De-zember 2008,- 1 Blatt Zeichnung (Fig. 3), eingegangen am 13. Novem-ber 2009.Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein1. Sonnenschutzdach mit einer Stoffbespannung, die an zwei Riegelstangen von Rahmen befestigt ist und dazwischen über eine Firststange verläuft, und bei dem die Rahmen fest oder dreh-bar bzw. verschieblich an einer Stütz- bzw. Hängekonstruktion befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen als ein Bespannungs-Rahmen ausgeführt sind und dass die - 4 -Firststange fest oder verschieblich oder drehbar mit der Stütz-bzw. der Hängekonstruktion verbunden ist.Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an:2. Sonnenschutzdach nach Patentanspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Spannung des Stoffes einstellbar ist, indem die Firststange gegen die Bespannung gedrückt oder gezogen wird bzw. indem der Rahmen mit der Stoffbahn gegen die Firststange gespannt wird.3. Sonnenschutzdach nach Patentanspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Spannung des Stoffes oder die Länge der Stoffbahn durch das Ziehen an der Stoffbahn oder durch das Auf-rollen der Bespannung einstellbar ist.4. Sonnenschutzdach nach Patentansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen ausziehbar ist.5. Sonnenschutzdach nach Patentansprüchen 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass mehr als eine Firststange angeordnet ist.6. Sonnenschutzdach nach Patentansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen und die Firststange bzw. Firststangen an einer festen oder verschieblichen bzw. drehbaren frei stehenden Stützkonstruktion befestigt ist bzw. sind.7. Sonnenschutzdach nach Patentansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen und die Firststange bzw. Firststangen über eine feste oder verschiebliche bzw. drehbare - 5 -Stütz- oder Hängekonstruktion an bestehenden Objekten befestigt sind.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. Sie ist insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig.Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und einem Merkmal aus der Beschreibung (Bespannungsrahmen).Die Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 8.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre insbeson-dere darin, dass der Rahmen als Bespannungsrahmen ausgeführt ist, der an einer Stütz- bzw. Hängekonstruktion derart befestigt ist, dass die Stoffbespannung über eine Firststange verläuft, die fest oder verschieblich oder drehbar mit der Stütz-bzw. Hängekonstruktion verbunden ist.- 6 -In dem aufgezeigten Stand der Technik findet sich keinerlei Hinweis auf einen derartigen Aufbau eines Sonnenschutzdachs, so dass der - zweifellos gewerblich anwendbare - Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber den zi-tierten Druckschriften sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Der Senat hat sich davon überzeugt, dass auch der weitere, in dem angefochte-nen Beschluss nicht aufgegriffene Stand der Technik dem Sonnenschutzdach gemäß Anspruch 1 nicht näher kommt und damit dessen Patentfähigkeit nicht entgegensteht.Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.4. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausge-staltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar.5. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird (vgl. § 94 Abs. 2 PatG) und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 3 dargelegt wurden.Dr. Lischke Guth Küest Dr. GroßmannCl
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