BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 313/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. Februar 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 14 902…- 2 -hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüllerbeschlossen:Das Patent 103 14 902 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:ł Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung,ł übrige Unterlagen wie erteilt.G r ü n d eI .Gegen das am 22. September 2005 veröffentlichte Patent 103 14 902 mit der Be-zeichnung „Kugelgelenk mit Dichtungsbalg“ ist am 20. Dezember 2005 Einspruch eingelegt worden.Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf Druckschriften, die zusätzlich zu den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten genannt worden sind. Sie bringt vor, demgegenüber sei der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht patentfähig.Im Prüfungsverfahren genannte Druckschriften:P1 US 41 63 617 AP2 US 60 30 141 A- 3 -P3 DE 41 12 791 C1P4 DE 92 06 847 U1.Im Einspruchsverfahren genannte Druckschriften:D1 DE 101 60 988 A1D2 EP 0 664 407 A1D3 US 41 63 617 A = P1D4 DE 15 75 684 BD5 US 58 55 448 AD6 DE 19 85 454 UD7 DE 42 11 897 C2.Die Einsprechende trägt vor, das erteilte, streitpatentgemäße Kugelgelenk sei we-der neu gegenüber einem Kugelgelenk, wie es durch die nachveröffentlichte DE 101 60 988 A1 (D1) bekannt geworden sei, noch sei es neu gegenüber dem Ku-gelgelenk nach der EP 0 664 407 A1 (D2) oder einem solchen nach der DE 42 11 897 C2 (D7). Außerdem beruhe es gegenüber einer Zusammenschau der Kugelgelenke nach der D2 und D3 bzw. nach der D5 und D6 nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit. Die Weiterbildungen nach den Ansprüchen 2 bis 5 lägen im Kön-nen des Durchschnittsfachmanns und seien im Wesentlichen auch durch die ge-nannten Entgegenhaltungen bekannt.Die Einsprechende beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-recht zu erhalten:- 4 -ł Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung,ł übrige Unterlagen wie erteilt.Die Patentanmelderin widerspricht der Einsprechenden und verweist darauf, we-der ein Verschleißring 11 nach der D1 noch ein Verschlussring 5 nach der D2 sei mit einem Klemmring 7 entsprechend Streitpatent vergleichbar. Auch gegenüber dem Kugelgelenk nach der D7 sei die streitpatentgemäße Ausführung neu, denn soweit es sich bei dem Ringkragen 60 nach der D7 überhaupt um einen Klemm-ring entsprechend dem Streitpatent handle, so lege dieser den Dichtungsbalg je-denfalls nicht am Gelenkgehäuse fest. Beim Stand der Technik komme diese Festlegung erst durch das Umbördeln respektive Verrollen. Eine Zusammenschau von Kugelgelenken nach den Entgegenhaltungen D5 und D6 bzw. der D2 und D3 könnten ein anspruchsgemäßes Kugelgelenk nicht nahelegen, der sonstige ge-nannte Stand der Technik läge weiter ab und könne daher ebenfalls nicht die Pa-tentfähigkeit des erfindungsgemäßen Kugelgelenks nach geltendem Anspruch 1 in Frage stellen.Der geltende Anspruch 1 lautet in Anlehnung an die durch die Einsprechende er-folgte Gliederung:1. Kugelgelenk (1) mit Dichtungsbalg (6),2. das Kugelgelenk (1) aufweisend ein im Wesentlichen hohl-zylinderförmiges bzw. topfförmiges Gelenkgehäuse (4),3. in dessen Innenraum eine Lagerschale (5) anordenbar ist, in welcher die Gelenkkugel (3) eines Kugelzapfens (2) gleitbe-weglich aufnehmbar ist,4. wobei die Verankerung der Lagerschale (5) im Gelenkge-häuse (4) mittels eines in einer Radialebene des Gelenkge-häuses (4) am Gelenkgehäuse (4) anordenbaren Klemm-rings (7) erfolgt,- 5 -5. wobei der Klemmring (7) sich in gelenkgehäuseaxialer Rich-tung im Bereich eines ersten Klemmringdurchmessers (8) am Gelenkgehäuse (4)6. sowie im Bereich eines weiteren Klemmringdurchmessers (9) an der Lagerschale (5) abstützt,dadurch gekennzeichnet, dass7. die Verankerung des Dichtungsbalgs (6) am Gelenkgehäu-se (4) durch den Klemmring (7) erfolgt, dass8. der Klemmring (7) an den Dichtungsbalg (6) angeformt bzw. zumindest teilweise in den Dichtungsbalg (6) eingeformt ist,9. und dass der Außendurchmesser des Klemmrings (7) gegen-über dem entsprechenden Innendurchmesser des Gelenk-gehäuses (4) ein Übermaß aufweist, so dass beim Einpres-sen von Dichtungsbalg (6) und Klemmring (7) ein äußerst fester und nahezu unlösbarer Verbund aus Dichtungs-balg (6), Klemmring (7) Lagerschale (5) und Gelenkge-häuse (4) hergestellt ist.Daran schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 in erteilter Form an. Hierzu und zu den weiterhin vorgetragenen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas-sung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getrete-nen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informa-- 6 -tionsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsüber-mittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).2. Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist damit zulässig, was von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden ist.3. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 stammen aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 6 und 7 sowie aus der ursprünglichen Beschrei-bung, S. 8, 2. Absatz bzw. der Streitpatentschrift, Abs. [0040]. Die erteilten Ansprüche 2 bis 5 sind unverändert gegenüber ihrer Ursprungsfassung.4. Ein Kugelgelenk mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.Sämtliche im Prüfungs- und Einspruchsverfahren herangezogene Druckschrif-ten behandeln Kugelgelenke. Von diesen Kugelgelenken weisen allerdings nur dasjenige nach der US 41 63 617 (D3, P1) und nach der US 60 30 141 A (P2) das Merkmal 9 auf, dass „der Außendurchmesser des Klemmrings gegenüber dem entsprechenden Innendurchmesser des Gelenkgehäuses ein Über-maß …“ aufweist. An den Kugelgelenken nach der D3 und nach der P2 fehlen aber demgegenüber jeweils die anspruchsgemäßen Merkmale dass7. die Verankerung des Dichtungsbalgs am Gelenkgehäuse durch den Klemmring erfolgt und dass8. der Klemmring an den Dichtungsbalg angeformt bzw. zumin-dest teilweise in den Dichtungsbalg eingeformt ist.Mithin ist das Kugelgelenk nach dem geltenden Anspruch 1 neu gegenüber allen im Verfahren als bekannt nachgewiesenen Kugelgelenken.- 7 -5. Ein Kugelgelenk mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, das unstreitig gewerblich anwendbar ist, beruht gegenüber den bekannten Kugel-gelenken auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Von der Einsprechenden wurde in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ausgehend von einem Kugelgelenk nach der D2 sei es für einen Fachmann naheliegend, in Kenntnis eines Gelenks nach der D3 zu einer anspruchsge-mäßen Lösung zu gelangen, wenn er den Klemmring 5 (D2) durch einen sol-chen nach Figur 10 (Pos. 50) der D3 ersetze. Angeregt hierfür werde er durch die vergleichbaren Aufgabenstellungen, die beiden Kugelgelenken zugrunde liegen. Diese Meinung teilt der Senat nicht.Die EP 0 664 407 A1 (D2) offenbart ein1. Kugelgelenk mit Dichtungsbalg 8,2. das Kugelgelenk aufweisend ein im Wesentlichen hohlzylin-derförmiges bzw. topfförmiges Gelenkgehäuse 1,3. in dessen Innenraum eine Lagerschale 4 anordenbar ist, in welcher die Gelenkkugel 3 eines Kugelzapfens 2 gleitbeweg-lich aufnehmbar ist,4. wobei die Verankerung der Lagerschale 4 im Gelenkgehäu-se 1 mittels eines in einer Radialebene des Gelenkgehäu-ses 1 am Gelenkgehäuse 1 anordenbaren Verschlussrings 5 erfolgt,6. im Bereich eines Durchmessers an der Lagerschale abstützt,dadurch gekennzeichnet, dass8. der Verschlussring 5 an den Dichtungsbalg 4 angeformt bzw. zumindest teilweise in den Dichtungsbalg 4 eingeformt ist.Bei dem Verschlussring 5 handelt es sich nicht um einen Klemmring i. S. des Anspruchs 1, denn dieser Verschlussring verklemmt nichts, zur Verankerung muss vielmehr das überstehende Gelenkgehäuse umgebördelt werden. Un-- 8 -abhängig davon stützt sich dieser Ring nur radial an einem Durchmesser ab. Außerdem kann die Verankerung des Dichtungsbalgs nicht am Gelenkge-häuse erfolgen, weil der Dichtungsbalg nach der D2 dorthin keine Verbindung hat.Die US 41 63 617 A (D3, P1) offenbart unterschiedliche Ausführungsbeispiele von Kugelgelenken in Figur 1 bzw. in Figur 9.Einmal unterstellt, der Fachmann, vor die Aufgabe gestellt, einen möglichst einfachen Verschluss eines Kugelgelenkgelenkgehäuses vorzusehen, würde aus diesen unterschiedlichen Ausführungsformen die einzelnen Merkmale tat-sächlich entsprechend dem geltenden Anspruch 1 herausgreifen und mosaik-artig zusammenschauen, so würde daraus resultieren ein1. Kugelgelenk mit Dichtungsbalg (vgl. Fig. 1),2. das Kugelgelenk aufweisend ein im Wesentlichen hohlzylin-derförmiges bzw. topfförmiges Gelenkgehäuse 12,3. in dessen Innenraum eine Lagerschale 43 (Fig. 9) anorden-bar ist, in welcher die Gelenkkugel 11 eines Kugelzapfens 10 gleitbeweglich aufnehmbar ist,4. wobei die Verankerung der Lagerschale 43 im Gelenkge-häuse 12 mittels eines in einer Radialebene des Gelenkge-häuses am Gelenkgehäuse anordenbaren Klemmrings 50 erfolgt (Fig. 9),5. wobei der Klemmring 50 sich in gelenkgehäuseaxialer Rich-tung im Bereich eines ersten Klemmringdurchmessers am Gelenkgehäuse 12 (Fig. 9)6. sowie im Bereich eines weiteren Klemmringdurchmessers an der Lagerschale 43 abstützt (Fig. 1)9. und dass der Außendurchmesser des Klemmrings 24 gegen-über dem entsprechenden Innendurchmesser des Gelenk-gehäuses 12 ein Übermaß aufweist, so dass beim Einpres-sen von Klemmring 24 ein äußerst fester und nahezu unlös-- 9 -barer Verbund aus Klemmring 24 Lagerschale 22 und Ge-lenkgehäuse 12 hergestellt ist (Fig. 1).Insofern fehlen selbst bei dieser vermutlich in rückschauender Betrachtung erfolgten Interpretation sämtliche Merkmale im Zusammenhang mit dem Dichtungsbalg, da aus der D3 die Merkmale 7 und 8 nicht übernommen wer-den können. Nachdem Merkmal 7,die Verankerung des Dichtungsbalgs am Gelenkgehäuse soll durch den Klemmring erfolgen,auch von einem Kugelgelenk nach der D2 nicht bekannt ist, kann der Fach-mann auch aus einer Zusammenschau der in Frage stehenden Kugelgelenke nicht alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1 entnehmen. Das fehlende Merkmal kann auch nicht in einfacher Form mitgelesen werden, so dass es für den Fachmann nicht möglich ist, ohne erfinderische Tätigkeit zu einer an-spruchsgemäßen Lösung zu gelangen.Die schriftlich erhobene Behauptung der Einsprechenden, eine Zusammen-schau der Kugelgelenke nach der D5 und der D6 würde den Fachmann ebenfalls zur Lösung führen, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgetragen und führt auch nicht weiter. Beiden Kugelgelenken fehlt nämlich Merkmal 9, so dass auch eine Zusammenschau den Fachmann einer Lösung nicht näher bringt.Zu den weiteren im Verfahren genannten Schriften wurden keine Ausführun-gen mehr gemacht. Nach Prüfung durch den Senat liegen diese weiter ab und können weder einzeln noch in Zusammenschau zum Gegenstand des gelten-den Anspruchs 1 führen.Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.- 10 -Damit sind auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 gewährbar, da sie zweckmäßige Ausgestaltungen des Kugelgelenks nach dem geltenden An-spruch 1 zum Inhalt haben.Nach alledem war das Patent im beantragten Umfang beschränkt aufrecht zu erhalten.Lischke Guth Schneider GanzenmüllerCl
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