BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 314/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am6. Oktober 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 45 711…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüllerbeschlossen:Das Patent 101 45 711 wird widerrufen.G r ü n d eI .Gegen das am 27. Oktober 2005 veröffentlichte Patent 101 45 711 mit der Be-zeichnung „Öffnungs- und Schließsteuerungsvorrichtung für eine Abdeckung“ ist am 26. Januar 2006 von der Einsprechenden I und am 27. Januar 2006 von der Einsprechenden II Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 3 -In der Einspruchsbegründung verweisen die Einsprechenden u. a. auf folgende Druckschriften:(E1) EP 0 650 060 A1(E2) DE 43 11 267 A1.Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,hilfsweise,das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-recht zu erhalten:neuer Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I bzw. Hilfsantrag IIjeweils vom 21. September 2009,Patentansprüche 2 und 3 sowieübrige Unterlagen wie erteilt.Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahe gelegt werden könne.Der erteilte Anspruch 1 lautet:„Öffnungs- und Schließsteuerungsvorrichtung für eine Abdeckung, die an einer Öffnung vorgesehen ist, mit einem elektrischen Mo-tor (20) zur Betätigung der Abdeckung zum Öffnen und Schließen der Öffnung, mit zumindest zwei Drehzahlsensoren (16, 17) zur - 4 -Erzeugung von Impulssignalen (ICa, ICb), die auf der Grundlage der Drehzahl des elektrischen Motors zueinander unterschiedliche Phasen aufweisen, und mit einer Positionserfassungseinrich-tung (10) zur Erfassung der Position der Abdeckung auf der Grundlage eines der Impulssignale und zur Beurteilung einer Be-wegungsrichtung der Abdeckung entsprechend einem Signalpegel einer der Drehzahlsensoren, wenn der andere Drehzahlsensor eine Flanke des Impulssignals erfasst, wobei die Positionserfas-sungseinrichtung eine Anormalität des Drehzahlsensors erfasst, wenn die beurteilte Rotationsrichtung mehrfach eine Umkehrung wiederholt.“Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:„Öffnungs- und Schließsteuerungsvorrichtung für eine Abdeckung, die an einer Öffnung vorgesehen ist, mit einem elektrischen Mo-tor (20) zur Betätigung der Abdeckung zum Öffnen und Schließen der Öffnung, mit zumindest zwei Drehzahlsensoren (16, 17) zur Erzeugung von Impulssignalen (ICa, ICb), die auf der Grundlage der Drehzahl des elektrischen Motors zueinander unterschiedliche Phasen aufweisen, und mit einer Positionserfassungseinrich-tung (10) zur Erfassung der Position der Abdeckung auf der Grundlage eines der Impulssignale und zur Beurteilung einer Be-wegungsrichtung der Abdeckung entsprechend einem Signalpegel einer der Drehzahlsensoren, wenn der andere Drehzahlsensor eine Flanke des Impulssignals erfasst, wobei die Positionserfas-sungseinrichtung eine Anormalität des Drehzahlsensors erfasst, wenn die beurteilte Rotationsrichtung mehrfach bei erfassten Flanken aufeinanderfolgender Impulse des Impulssignals eines der zumindest zwei Drehzahlsensoren eine Umkehrung wieder-holt.“- 5 -Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:„Öffnungs- und Schließsteuerungsvorrichtung für eine Abdeckung, die an einer Öffnung vorgesehen ist, mit einem elektrischen Mo-tor (20) zur Betätigung der Abdeckung zum Öffnen und Schließen der Öffnung, mit zumindest zwei Drehzahlsensoren (16, 17) zur Erzeugung von Impulssignalen (ICa, ICb), die auf der Grundlage der Drehzahl des elektrischen Motors zueinander unterschiedliche Phasen aufweisen, und mit einer Positionserfassungseinrich-tung (10) zur Erfassung der Position der Abdeckung auf der Grundlage eines der Impulssignale und zur Beurteilung einer Be-wegungsrichtung der Abdeckung entsprechend einem Signalpegel einer der Drehzahlsensoren, wenn der andere Drehzahlsensor eine Flanke des Impulssignals erfasst, wobei die Positionserfas-sungseinrichtung eingerichtet ist, Umkehrungen der Rotations-richtung (zu)* zählen und eine Anormalität des Drehzahlsensors erfasst, wenn die gezählte Anzahl der Umkehrungen der beurteil-ten Rotationsrichtung eine vorbestimmte Anzahl überschreitet.“* vom Senat ergänztWegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig - 6 -geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs-verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substanti-iert und auch im Übrigen zulässig.Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.3. Zum Hauptantrag:a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig.Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3, die erteilten Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 5.Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechen-den nicht bestritten worden.b. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.c. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist unbestritten neu, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.Aus der EP 0 650 060 A1 (E1) ist bekannt eineÖffnungs- und Schließsteuerungsvorrichtung für eine Abdeckung, die an einer Öffnung vorgesehen ist, mit einem elektrischen Motor zur Betätigung der Abdeckung zum Öffnen und Schließen der Öff-- 7 -nung (Sp. 1, Z 1 bis 6), mit zumindest zwei Drehzahlsensoren zur Erzeugung von Impulssignalen, die auf der Grundlage der Dreh-zahl des elektrischen Motors zueinander unterschiedliche Phasen aufweisen, und mit einer Positionserfassungseinrichtung zur Er-fassung der Position der Abdeckung auf der Grundlage eines der Impulssignale (Fig. 1 und Sp. 3, Z, 46 bis 53) und zur Beurteilung einer Bewegungsrichtung der Abdeckung entsprechend einem Signalpegel einer der Drehzahlsensoren, wenn der andere Dreh-zahlsensor eine Flanke des Impulssignals erfasst (Fig. 1 und Sp. 1, Z. 7 bis 10).Von dieser bekannten Öffnungs- und Schließsteuerungsvorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch die Merkmale, wonachdie Positionserfassungseinrichtung eine Anormalität des Dreh-zahlsensors erfasst, wenn die beurteilte Rotationsrichtung mehr-fach eine Umkehrung wiederholt.Dieses Merkmal ist gemäß der Streitpatentschrift so zu verstehen, dass aus der Abfolge zweier aufeinanderfolgender Signale ICa, ICb der Drehzahlsensoren (Hall-ICs 16, 17) auf die Rotationsrichtung des Motors geschlossen werden soll, wie dies bspw. in der Absätzen [0037] und [0038] zu den Figuren 2b, 2c erläutert wird. Liegen demnach zwei Signale ICa, ICb unterschiedlicher Hall-ICs 16, 17 vor, so folgen entgegengesetzt gerichtete Flanken aufeinander, wie in Fig. 2(a) zu er-kennen ist. In einem solchen Fall wird angenommen, dass der Motor konstant in eine Richtung dreht. Liegen demgegenüber, wie in Abs. [0040] i. V. m. den Fig. 4 und 5 erläutert wird, nur Signale eines der Sensoren ICa oder ICb vor, während das durch den jeweils anderen Hall IC erzeugte Signal auf einem konstanten Pe-gel beibehalten wird, so folgen gleich gerichtete Flanken aufeinander. In einem solchen Fall wird angenommen, dass der Motor mehrfach seine Drehrichtung än-- 8 -dert. Dieser mehrfache Drehrichtungswechsel soll dann gemäß dem geltenden Anspruch 1 als Anormalität eines der Drehzahlsensoren angesehen werden.Eine vergleichbare Auswertung ist bereits auch aus der DE 43 11 267 A1 (E2) be-kannt.Ausweislich der Ausführungen in Sp. 5, Z. 62 bis 67 ermittelt die dort erläuterte Auswerteschaltung aufgrund der ansteigenden und abfallenden Flanken die Dreh-richtung der Motorwelle. Wie im Weiteren zur Figur 6 ausgeführt wird, ist eine Auswerteschaltung vorgesehen, die immer dann einen eine Funktionsstörung des Meßsystems anzeigenden Signalwert ausgibt, wenn jeweils zweimal hintereinan-der ein Signalpuls aus ein und demselben Ausgangssignal A oder B auftritt (Sp. 6, Z. 60 bis 67).Dies ist aber genau das gleiche wie beim Streitgegenstand, wo ebenfalls von zwei oder mehr Signalen aus ein und demselben Hall-IC auf einen mehrfachen Dreh-richtungswechsel des Motors geschlossen wird, was dann als Anormalität des Drehzahlsensors (= Hall-IC) gewertet wird.Der Fachmann konnte also die aus der DE 43 11 267 A1 (E2) bekannte Auswer-tung auf eine Öffnungs- und Schließsteuerungsvorrichtung nach der EP 0 650 060 A1 (E1) übertragen und gelangt damit ohne Umwege zum Gegenstand des gel-tenden Anspruchs 1.Eine solche Übertragung hat für den Fachmann auch nahe gelegen, wenn er die aus der EP 0 650 060 A1 (E1) bekannte Öffnungs- und Schließsteuerungsvor-richtung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit verbessern wollte, wie es aufgaben-gemäß gewünscht wird (Abs. [0012] der Streitpatentschrift). Denn in der DE 43 11 267 A1 (E2) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den dort er-läuterten Positionsgeber die Zuverlässigkeit erhöht und die Eignung für den Dauerbetrieb verbessert werden kann (Sp. 2, Z. 3 bis 5).- 9 -Hieran vermag auch der Hinweis der Patentinhaberin, wonach gemäß der DE 43 11 267 A1 (E2) das Funktionsstörungssignal, welches sich bei einer (gewollten) Reversierung der Motordrehrichtung ergeben kann, unterdrückt werden kann (Sp. 7, Z. 1 bis 6), nichts zu ändern, da daraus keinesfalls abgeleitet werden kann, ein hier zuständiger Fachmann würde diese Druckschrift nicht berücksichtigen. Denn die dort beschriebene Schaltung setzt sich insgesamt mit der Funktionskon-trolle des Positionsgebers auseinander, bei dem beim Auftreten von zumindest zwei aufeinanderfolgenden Pulsen in ein und demselben Ausgangssignal A oder B von der Auswerteschaltung eine Funktionsstörung detektiert wird (Sp. 3, Z. 29 bis 36). Sie offenbarte damit bereits am Anmeldetag des Streitpatents einen Lö-sungsweg, der in den oben aufgeführten Punkten mit demjenigen nach der DE 101 45 711 übereinstimmt.4. Zum Hilfsantrag I:a. Es mag dahinstehen, ob der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I zulässig ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 lediglich durch die Einfügung „bei erfassten Flanken aufeinanderfolgender Impulse des Impulssignals eines der zumindest zwei Drehzahlsensoren“ hinter dem Wort „mehrfach“ in der 3-letzten Zeile.Dies drückt aber nichts anderes aus, als auch schon der erteilte Anspruch 1 aus-sagt. Es wird lediglich noch präzisiert, dass bei der Fehlererkennung die Flankenaufeinanderfolgender Impulse berücksichtigt werden sollen. Dies erfolgt aber auch bereits bei dem Positionsgeber nach der DE 43 11 267 A1 (E2), wo ebenfalls aus der Abfolge zweier aufeinanderfolgender Signale auf eine Anormalität geschlos-sen wird.Insoweit gelten die Ausführungen zum Hauptantrag hier sinngemäß.- 10 -5. Zum Hilfsantrag II:a. Es mag dahinstehen, ob der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II zulässig ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lediglich durch die Einfügung „eingerichtet ist, Umkehrungen der Ro-tationsrichtung zählen und eine Anormalität des Drehzahlsensors erfasst, wenn die gezählte Anzahl der Umkehrungen der beurteilten Rotationsrichtung eine vor-bestimmte Anzahl überschreitet.“ hinter dem Wort „Positionserfassungseinrich-tung“ in der 5-letzten Zeile.Auch dieser Anspruch wiederholt - wie der Hilfsantrag I - somit lediglich die Merk-male des erteilten Anspruchs 1 und präzisiert diese, er enthält aber gegenüber dem erteilten Anspruch 1 keine neuen oder anderen Merkmale, wie auch die Pa-tentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat.Insoweit gelten auch hier die Ausführungen zum Hauptantrag sinngemäß.5. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).Lischke Guth Schneider GanzenmüllerCl
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