BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 316/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 41 246 _______________________ … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Patent 102 41 246 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 10. Februar 2005 veröffentlichte Patent 102 41 246 mit der Be-zeichnung „Elastisches Gummilager“ ist am 10. Mai 2005 von zwei Einsprechen-den Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, der erteilte Anspruch 1 sei nicht neu. In ihrer Einspruchsbegründung verweisen beide Einsprechenden u. a. auf die DE-OS 21 08 154. Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend, das Patent 102 41 246 zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Elastisches Gummilager, ausgebildet als ein Buchsenlager, mit einem im Wesentlichen zylindrischen Innenteil (1), einer dieses umgebenden äußeren Hülse (2) und einem dazwischen befindli-chen sowie mit dem Innenteil (1) und der Hülse (2) durch Vulkani-sation verbundenen elastomeren Lagerkörper (3), wobei in den Lagerkörper (3) ein Versteifungselement (4) eingeordnet ist, wel-ches bezogen auf das Innenteil (1) sowie die äußere Hülse (2) als ein Zwischenrohr mit mindestens zwei verteilt auf seinem Umfang angeordneten und im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufen-den, nicht durchgängigen Längsschlitzen (5, 5, 5“, 5“) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenrohr (4) bezo-gen auf seine axiale Erstreckung doppelseitig geschlitzt ist, so dass von beiden axialen Enden (6, 7) des Zwischenrohres (4) zu diesen hin geöffnete Längsschlitze (5, 5, 5“, 5“) ausgehen, welche in Richtung des jeweils anderen axialen Endes (7, 6) verlaufen und sich mindestens bis zur axialen Mitte des Zwischenrohres (4) erstrecken.“ Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit- - 4 - raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu-ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin-der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substanti-iert und auch im Übrigen zulässig. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. Der Gegenstand des erteilten Anspruch 1 ist gegenüber dem Gegenstand der DE-OS 21 08 154 nicht neu. Die DE-OS 21 08 154 offenbart ein elastisches Gummilager, ausgebildet als ein Buchsenlager, mit ei-nem im Wesentlichen zylindrischen Innenteil 1, einer dieses um-gebenden äußeren Hülse 2 und einem dazwischen befindlichen sowie mit dem Innenteil 1 und der Hülse 2 durch Vulkanisation verbundenen elastomeren Lagerkörper 26, 27 (vgl. insbes. An-spruch 1 sowie Fig. 1, 2 und 10), wobei in den Lagerkörper 26, 27 - 5 - ein Versteifungselement 24 eingeordnet ist, welches bezogen auf das Innenteil 1 sowie die äußere Hülse 2 als ein Zwischenrohr mit mindestens zwei verteilt auf seinem Umfang angeordneten und im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufenden, nicht durchgängi-gen Längsschlitzen 25 ausgebildet ist (vgl. insbes. Anspruch 7 sowie Fig. 10). Dieses elastische Gummilager zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass das Zwischenrohr 24 bezogen auf seine axiale Erstreckung doppelseitig geschlitzt ist (Pos. 9, 10, Fig. 3, 4, 6), so dass von beiden axialen Enden des Zwischenrohres 24 zu diesen hin geöff-nete Längsschlitze 25 ausgehen, welche in Richtung des jeweils anderen axialen Endes verlaufen und sich mindestens bis zur axi-alen Mitte des Zwischenrohres 24 erstrecken (vgl. insbes. An-spruch 7 i. V. m. Fig. 10 und den die S. 4/5 übergreifenden Ab-satz). Somit ist der DE-OS 21 08 154 ein elastisches Gummilager zu entnehmen, wel-ches sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aufweist. Der erteilte Anspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptan-spruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“). - 6 - 4. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen wer-den, da dies allein die Einsprechenden hilfsweise beantragt hatten. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl
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