BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 317/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am25. Februar 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 25 135…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke und der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüllerbeschlossen:Das Patent 100 25 135 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.G r ü n d eI .Gegen das Patent 100 25 135, dessen Erteilung am 12. Februar 2004 veröffent-licht wurde, ist am 12. Mai 2004 durch zwei Einsprechende Einspruch erhoben worden.- 3 -Die Einsprüche stützen sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes, wozu die Einsprechenden folgende Druckschriften an-führen (Übernahme der Nummerierung von der Einsprechenden II, wobei die hier als D2 aufgeführte DE 72 17 615 U von der Einsprechenden I als Entgegenhal-tung (1) bezeichnet ist):(D1) DE 73 01 644 U,(D2) DE 72 17 615 U,(D3) DE 32 27 385 A1,(D4) DE 84 04 996 U,(D5) DE 87 12 476 U1.Außerdem macht die Einsprechende I in ihrem Einspruchsschriftsatz eine Offen-kundige Vorbenutzung in Form eines Rauchabzugs mit der Bezeichnung „fumivent Kompakt-RWG-System“ geltend und legt hierzu die Kopie eines gleichnamigen Prospekts der Firma Eternit sowie eine Zeichnung Nr. 168 10 287 B vor, welche mit geringfügigen Änderungen den angeblich vorbenutzten Rauchabzug darstelle.Auch die Einsprechende II bezieht sich neben dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik schriftsätzlich auf eine Offenkundige Vorbenutzung (Firmen-prospekt „JET-Optimal Anschlusstechnik“), welche jedoch in der mündlichen Ver-handlung nicht mehr aufgegriffen wurde.Die Einsprechende I und die - wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende II stellen den Antrag,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.- 4 -Sie führt aus, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegenstand des angegriffenen Patents ist nach dem Wortlaut des erteilten Pa-tentanspruchs 1 einAufsetzkranz für eine Lichtkuppel oder dergleichen, umfassend ei-nen aus Kunststoff, insbesondere PVC, bestehenden aus Winkel-leisten (10) hergestellten Rahmen, wobei durch jeweils einen Schenkel (10a) der Winkelleisten (10) an der Unterseite des Rah-mens ein in einer Ebene liegender, umlaufender Verbindungs-flansch zum Anschluss bestehender Dachbahnen gebildet ist, und die jeweils vom Verbindungsflansch sich nach oben erstreckenden Schenkel (10b) der Winkelleisten (10) die Seitenwandungen des Aufsetzkranzes bilden,gekennzeichnet durchein Sicherheitsgerüst, das im Brandfall thermisch wesentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen, welches Metallprofilstäbe (13) aufweist, die innerhalb der aufrechtstehen-den Schenkel (10b) der Winkelleisten (10) angeordnet und mitein-ander verbunden sind.Zum Wortlaut der hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift verwiesen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-- 5 -sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsüber-mittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsver-fahren II; BGH GRUR 2009, 184 f - Ventilsteuerung).2. Die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche sind substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 21 (1) Ziffer 1 PatG ge-gründet und daher zulässig. Sie sind jedoch nicht erfolgreich, da der Gegenstand des angegriffenen Patents patentfähig ist.3. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Bauingenieur (FH) mit einschlägiger Erfahrung in der Konstruktion von Dachentlüftungssystemen an, der sich hinsichtlich zu beachtender Brandschutzmaßnahmen ggf. bei einem Brand-schutz-Experten informiert.4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich als entscheidend für die Beurtei-lung der Patentfähigkeit des Patentgegenstandes die Frage herauskristallisiert, wie der angegriffene Patentanspruch 1 hinsichtlich der von der beanspruchten technischen Lehre gelösten objektiven Aufgabe auszulegen ist.Nach dem Gesamtverständnis der Streitpatentschrift ist diese darin zu sehen, ei-nen Aufsetzkranz für eine Lichtkuppel o. dgl. so auszubilden, dass er im Brandfall gegenüber der auftretenden thermischen Belastung möglichst lange und zuverläs-sig stabil bleibt, d. h. seine grundsätzliche Gestalt insbesondere hinsichtlich eines freien Durchtrittsquerschnitts für die Rauchgase beibehält. Bei den üblicherweise aus Kunststoffen bestehenden Aufbauten solcher Aufsetzkränze ist diese gefor-derte Hitzestabilität i. d. R. nicht gegeben; vielmehr beginnen diese Materialien bereits bei relativ niedrigen Temperaturen zu erweichen, so dass die vorschrifts-gemäß offenzuhaltenden Abzugsquerschnitte durch die wegschmelzenden Rah-menbestandteile selbst und/oder die nicht mehr ausreichend gestützten Deckel-elemente mehr oder weniger verlegt zu werden drohen. Mit anderen Worten soll der Aufsetzkranz, welcher seinerseits die öffenbare Lichtkuppel oder eine sonstige - 6 -bewegliche Abdeckung trägt, bei thermischer Belastung selbsttragende Eigen-schaften aufweisen.Mit dieser Intention sind folglich die diesbezüglich entscheidenden Merkmale des Kennzeichens des angegriffenen Patentanspruchs 1 zu interpretieren, nämlich ein aus miteinander verbundenen Metallprofilstäben bestehendes Sicherheitsgerüst, welches innerhalb der die aufrechtstehenden Wände bildenden Schenkel des Auf-setzkranzes angeordnet ist. Ein solches Metallgerüst bildet für die Lichtkuppel o. dgl. eine auch noch im Brandfall selbsttragende Stütze, welche thermisch we-sentlich höher belastbar ist als der aus Kunststoff bestehende Rahmen, wie es in dem entsprechenden funktionalen Merkmal des Patentanspruchs 1 heißt.Entscheidende Bedeutung kommt unter dieser Prämisse der Frage zu, welche räumlich-körperlichen Eigenschaften dem Begriff „Gerüst“ an sich bzw. der spe-ziellen Bezeichnung „Sicherheitsgerüst“ im Sinne des angegriffenen Patents im Verständnis des Fachmanns zukommen. Nach Auffassung des Senats weist ein Gerüst unabdingbar einen dreidimensionalen Aufbau auf, wobei die räumliche Erstreckung in der dritten Dimension (vorliegend der Höhe) gegenüber den Län-gen- und Breitenmaßen nicht vernachlässigbar klein ist, es sich also durch seine vertikale Erhebung wesentlich von einem bloß zweidimensionalen Rahmen ab-hebt. Gestützt wird diese Auslegung durch die Streitpatentschrift selbst, wo ein-gangs des Abschnitts [0009] der grundsätzliche Aufbau des dort auch als „Stütz-konstruktion“ bezeichneten Sicherheitsgerüsts mit auch in vertikaler Richtung mit-einander verbundener Metallstäbe beschrieben ist.Entscheidungserheblich für die Beurteilung der Neuheit und des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit beim Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist demnach die Frage, ob durch den aufgezeigten Stand der Technik ein ein-schlägiger Aufsetzkranz mit einem wie oben definierten Sicherheitsgerüst in sei-nem Wandungsaufbau bekannt geworden bzw. dem Fachmann nahegelegt ist.5.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.- 7 -Bei der vorstehend getroffenen Auslegung des Anspruchswortlauts zeigt keine der angeführten Entgegenhaltungen einen Aufsetzkranz mit einem Sicherheitsgerüst im Sinne der patentierten Lehre. Zwar sind aus den Druckschriften DE 73 01 644 U (D1) und DE 72 17 615 U (D2) Aufsetzkränze bekannt, deren seitliche Kunst-stoffwandungen wie beim Patentgegenstand in Kammern unterteilt sind, welche ihrerseits fakultativ mit Versteifungsprofilen aus Metall ausgefüllt sein können (s. dort jeweils Pos. 2 in der einzigen Zeichnung und zugehörige Figurenbe-schreibung). Selbst wenn diese Profilstäbe jeweils „über Eck“ miteinander verbun-den sein sollten, worauf die Druckschriften jedoch keinerlei Hinweis geben, bilde-ten sie damit allenfalls einen (oder mehrere in parallelen Ebenen angeordnete) Rahmen. Dieser Stand der Technik offenbart demnach allenfalls Aufsetzkränze mit in ihren kammerartig unterteilten Hohlwandungen aufgenommenen Verstei-fungsrahmen. Selbst beim Einbau mehrerer solcher Rahmen fehlt hierbei jedoch jegliche Verbindung der Einzelrahmen untereinander zu einem dreidimensionalen Gerüst.Bei dem übrigen druckschriftlichen Stand der Technik sind in die Wandungen des Aufsetzkranzes gar keine Metallprofile eingesetzt.Unbeschadet des Nachweises der zu den geltend gemachten Vorbenutzungen behaupteten Umstände offenbaren deren Gegenstände, soweit aus den vorge-legten Unterlagen erkenntlich bzw. durch die Einsprechenden vorgetragen, nicht mehr als die oben in Betracht gezogenen Druckschriften D1 und D2. Auch dort bilden die eingesetzten Metallprofile allenfalls umlaufende Rahmen zur Stabilisie-rung des Wandaufbaus und kein Sicherheitsgerüst im Sinne der patentierten Lehre.Gerade diesem Unterschied kommt auch hinsichtlich der Funktion des Rahmens bei thermischer Belastung die entscheidende Bedeutung zu. Der an sich zwar ge-genüber der Kunststoffwandung thermisch wesentlich höher belastbare Metall-rahmen würde nämlich beim Erweichen des Kunststoffs aufgrund seines Eigen-gewichtes nach unten absinken und ggf. sogar aus der Konstruktion herausfallen. Jedenfalls könnte er im Brandfall gerade nicht eine den übrigen Aufbau der Licht-kuppel stützende Funktion eines Sicherheitsgerüsts erfüllen.- 8 -5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Wie vorstehend im Lichte der eingangs getroffenen Auslegung der Lehre des Streitpatents zur Neuheit ausgeführt, weist keiner der druckschriftlich oder durch Vorbenutzung bekannt gewordenen Aufsetzkränze ein aus Metallprofilstäben be-stehendes Sicherheitsgerüst auf, bei welchem gemäß dem Kennzeichen des Pa-tentanspruchs 1 innerhalb der aufrechtstehenden Schenkel der die Seitenwände bildenden Winkelleisten Metallprofilstäbe angeordnet und miteinander verbunden sind. Es konnte daher auch von keiner der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in einer denkbaren Kombination untereinander eine Anregung zu einer solchen Konstruktion ausgehen.Der Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.6. Mit dem sie tragenden Hauptanspruch haben auch die auf zweckmäßige Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 13 Be-stand.Dr. Lischke Guth Hildebrandt GanzenmüllerCl
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