BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 318/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am2. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 197 53 132…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küestbeschlossen:Das Patent 197 53 132 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:- neue Patentansprüche 1 bis 51, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,- Unterlagen im Übrigen wie erteilt.- 3 -G r ü n d eI .Gegen das Patent 197 53 132, dessen Erteilung am 11. März 2004 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden I vom 9. Juni 2004, eingegangen am selben Tag, und mit Schriftsatz der Einsprechenden II vom 11. Juni 2004, einge-gangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden.Die Einsprüche stützen sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.Die Einsprechenden beziehen sich in ihrer Einspruchsbegründung auf folgende Druckschriften:E1: DE 196 07 967 A1,E2: DE 36 02 567 A1,E3: DE 27 42 665 A1,E4: DE 85 28 395 U1,E5: DE 40 32 604 A1,E6: EP 0 056 564 A2 undE1´: DE 197 44 514 B4und machen außerdem offenkundige Vorbenutzungen geltend, zu deren Substan-tiierung sie Unterlagen einreichen, so u. a. den Prospekt D4 (Prospekt der Fa. Gilgen SA „Porta scorrevole via di scampo automatica“ Prospekt der Fa. Gilgen AG „Automatische Fluchtweg-Schiebetür“), der in der mündlichen Ver-handlung eingehend erörtert wurde.- 4 -Die Einsprechenden führen in ihrer Einspruchsbegründung sinngemäß aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Der geltende Patentanspruch 1 sei eine unzulässige Aggregation. Die im Ein-spruchsverfahren im Rahmen der beschränkten Verteidigung in Anspruch 1 des Streitpatents aufgenommene Merkmalskombination diene der Lösung einer ande-ren Aufgabe als die der Streitpatentschrift zugrundeliegende Aufgabe. Die Frage der Patentfähigkeit bezüglich dieses neu hinzugekommenen Merkmals müsse se-parat betrachtet werden, da es zu den Lösungsmerkmalen des erteilten Hauptan-spruches uneinheitlich sei.Sie beantragen,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das angegriffene Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- neue Patentansprüche 1 bis 51, eingereicht in der mündli-chen Verhandlung,- Unterlagen im Übrigen wie erteilt.Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem nun gelten-den Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.- 5 -Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eineSchiebetüranlage mit mindestens einem Schiebeflügel, der in ei-ner stationären an einem ortsfesten Rahmen, einer Fassade oder Gebäudewand oder Fahrzeugwand montierten Laufschiene ver-schiebbar geführt ist,mit einem den Schiebeflügel antreibenden Antrieb mit elektri-schem Antriebsmotor und elektrischer Steuerungseinrichtung,wobei der Antrieb inklusive Laufschiene in einem Antriebskasten oberhalb des Schiebeflügels angeordnet ist undwobei die Schiebetüranlage als Feuerschutz- und/oder Rauch-schutzabschluss ausgebildet ist, indem im Bereich des Schiebe-flügels und/oderdes Rahmens des Schiebeflügels und/odereines verschiebbaren Trägers des Schiebeflügels und/oderder Schwenklagereinrichtung und/oderdes ortsfesten Rahmens und/oderdes Antriebskastens Brandschutzmaterial angeordnet ist,dadurch gekennzeichnet, dass die Schiebetüranlage für den Ein-satz in Flucht- und Rettungswegen einen im Panikfall in einer Schwenklagereinrichtung (7) nach außen aufschwenkbaren Schiebeflügel (11) aufweist, der in seine Schwenkschließlage selbstschließend ausgebildet ist,wobei mit der Schwenklagereinrichtung (7) ein Schwenkarm (73) verbunden ist, an dem der Schiebeflügel aufgehängt ist, wobei eine Justiereinrichtung zur Winkeleinstellung der oberen horizon-talen Flügelkante relativ zu dem Schwenkarm vorgesehen ist, die einerseits an dem Schwenkarm und anderseits an dem Schiebe-flügel angreift.- 6 -Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 51 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.Nach Abs. [0007] der Patentschrift liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Schiebetüranlage mit Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss auszubilden, welche zudem für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen geeig-net ist. Die Schiebetüranlage soll im Normalbetrieb für den Personendurchgang in Gebäuden oder Fahrzeugen einsetzbar sein, vorzugsweise als automatische Schiebetüranlage über Personenerfassungssensoren automatisch gesteuert.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs-verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substanti-iert und auch im Übrigen zulässig. Die von den Einsprechenden gemachten Be-gründungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die die Einsprüche rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.- 7 -Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 39 sowie aus der Beschreibung Abs. [0083] bis 0085] und Fig. 10 der Patent-schrift.Unzulässige Erweiterungen sind von den Einsprechenden auch nicht geltend ge-macht worden.Die Merkmalskombination im geltenden Patentanspruch 1 ist auch keine unzuläs-sige Aggregation. Eine Aggregation wiederholt nur Bekanntes ohne zwingende Notwendigkeit nebeneinander, z. B. bei einer losen Aneinanderreihung bekannter Maßnahmen, die ohne einen synergetischen Effekt ihre charakteristische Wirkung entfalten (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 1 Rn. 237).Dies ist hier aber nicht der Fall, da die hinzugenommenen, die Justierung des auf-schwenkbaren Schiebeflügels betreffenden Merkmale gemäß dem geltenden Pa-tentanspruch 1 nicht nur Bekanntes beinhalten, wie in Punkt 5.1.2 im Einzelnen dargelegt wird.Zudem tragen diese Merkmale auch ganz offensichtlich zur Lösung der angege-benen Aufgabe bei, da eine Schiebetüranlage mit Feuer- und/oder Rauchschutz-abschluss insbesondere durch eine Justiereinrichtung zwischen Schwenkarm und aufschwenkbaren Schiebeflügel für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen besonders geeignet ist.4. Der Fachmann ist hier ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfah-rung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von automatischen Flucht-weg-Schiebetüren.5. Auf den Einspruch ist das Patent antragsgemäß beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegen-über dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.- 8 -5.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Dies gilt gegenüber dem Inhalt des Prospekts D4 aber auch gegenüber den weite-ren zu den geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen eingereichten Unterla-gen. Es kann daher dahinstehen, ob die D4 vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich war und ob die geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen offen-kundig geworden sind oder nicht.5.1.1 NeuheitDer Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 muss bei der Neuheits-prüfung gegenüber dem Offenbarten jeder einzelnen Entgegenhaltung neu sein. Dies ist hier der Fall. Die D4 und die zu den geltend gemachten Vorbenutzungs-handlungen eingereichten Unterlagen zeigen keine Justiervorrichtung.Die Schiebetüranlagen nach der nur zur Neuheit zu berücksichtigenden E1´ mit älterem Zeitrang gem. PatG § 3, Abs. 2 sowie nach der E4 haben kein Brandt-schutzmaterial.5.1.2 Erfinderische TätigkeitDie D4 zeigt auf Seite 1 und 2 eine Schiebetüranlage.Diese Schiebetüranlage hat zwei Schiebeflügel, die in einer stationären an einem ortsfesten Rahmen oder Gebäudewand montierten Laufschiene verschiebbar ge-führt sind.U. a. aus der unteren Abbildung auf Seite 1 und Punkt 1 und 2 auf Seite 2 der D4 erkennt der Fachmann einen den Schiebeflügel antreibenden Antrieb mit elektri-schem Antriebsmotor und elektrischer Steuerungseinrichtung.Der Antrieb inklusive Laufschiene ist ganz offensichtlich in dem Kasten oberhalb des Schiebeflügels angeordnet (vgl. Abbildungen auf Seite 1).- 9 -Die Schiebetüranlage ist als Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschluss aus-gebildet (vgl. u. a. Seite 2, linke Spalte, Abs. 1).Im Bereich des Schiebeflügels ist eine R30/T30 geprüfte Mittendichtung angeord-net, um ein Übergreifen eines Feuers zu verhindern, (vgl. Seite 2, linke Spalte unten), was nichts anderes bedeutet, als dass im Bereich des Schiebeflü-gels Brandschutzmaterial in Form einer geprüften Mittendichtung angeordnet ist. Somit ist zumindest ein Bereich von den verschiedenen, im geltenden Patentan-spruch 1 durch und/oder verbundenen Einbaubereichen bekannt, das Brand-schutzmaterial aufweist.Die Schiebetüranlage nach der D4 weist für den Einsatz in Flucht- und Rettungs-wegen einen im Panikfall in einer Schwenklagereinrichtung um eine vertikale Drehachse nach außen aufschwenkbaren Schiebeflügel auf (obere Abbildung auf Seite 1 und Punkt 3 und 4 auf Seite 2 der D4).Der bzw. die Schiebeflügel nach der D4 sind in ihre Schwenkschließlage selbst-schließend ausgebildet (vgl. Punkt 4 auf Seite 2 der D4).Hinweise oder Anregungen auf einen mit der Schwenklageeinrichtung verbunde-nen Schwenkarm, an dem der Schiebeflügel aufgehängt ist, und auf eine Justier-einrichtung zur Winkeleinstellung der oberen horizontalen Flügelkante relativ zu dem Schwenkarm, die einerseits an dem Schwenkarm und anderseits an dem Schiebeflügel angreift, sind der D4 jedoch nicht zu entnehmen.Die E4 zeigt zwar eine Schiebeschwenktür mit Justiereinrichtung, aber bei dieser Justierung erfolgt das Einstellen des aufschwenkbaren Schiebeflügels durch ein geringfügiges Verdrehen der Lagerbuchse für die Achse des aufschwenkbaren Schiebeflügels (vgl. Fig. 4). Hierzu ist bei dem aufschwenkbaren Schiebeflügel nach der E4 der Stützarm 15 (ԑ Schwenkarm 73 gem. Streitpatent) mit dem auf-schwenkbaren Schiebeflügel fest verschraubt und greift mit einer damit biegesteif verbundenen Achse 16 (ԑ Lagerbolzen 72 gem. Streitpatent) in eine Buchse 17 (ԑ Lagerbuchse 71 gem. Streitpatent) ein, die über ein mit der Buchse 17 verbun-denes, in einem Tragarm 23 um eine Drehachse 31 drehbar gelagertes, hebelarti-ges Übertragungselement 30 und über eine am der Buchse 30 gegenüberliegen-- 10 -den Ende des Übertragungselements 30 angeordnete Verstellschraube 20 in ihre Ausrichtung zur Vertikalen geringfügig verdreht werden kann.Dagegen ist beim Gegenstand gem. geltenden Patentanspruch 1 der Schwenk-arm 73 mit der Schwenklagereinrichtung 7 verbunden. Gemäß Fig. 10 sieht die Ausführung so aus, dass der Schwenkarm 73 über den damit biegesteif verbun-denen Lagerbolzen 72 biegsteif in der vertikal ausgerichteten Lagerbuchse 71 drehbar gelagert ist. Der Schwenkarm 73 greift zur Aufhängung des aufschwenk-baren Schiebeflügels 11 in dessen Rahmenprofil 5 ein. Über die Justiereinrich-tung, befestigt am Schwenkarm 73 und am Rahmenprofil 5, lässt sich die obere horizontale Flügelkante relativ zu dem Schwenkarm einstellen.Hierzu erhält der Fachmann aus der E4 schon wegen der anderen, oben erläu-terten Justierung, nämlich durch Ausrichten der Lagerbuchse statt des auf-schwenkbaren Schiebeflügels, keine Hinweise auf die erfindungsgemäße Anord-nung der Justiereinrichtung, die auch nicht naheliegend ist, weil dem gesamten, im Verfahren befindlichen Stand der Technik entsprechende Hinweise fehlen.Damit vermag der Stand der Technik nach der D4 bzw. E4 weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, weil jede Entgegenhaltung dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale zusammen mit dem Fach-wissen zusammengefügter Anspruch mit der Lehre nach dem Patentanspruch 1 in Kenntnis der Erfindung einer unzulässigen ex-post Betrachtung gleich käme.Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, E1 bis E3 und E5, E6, so-wie die zu den geltend gemachten Vorbenutzungen eingereichten Unterlagen zei-gen keine Justiermöglichkeiten für den Schiebeflügel. Sie können folglich zur er-findungsgemäßen Ausgestaltung der Schiebetüranlage nach dem geltenden Pa-tentanspruch 1 keine weitergehenden Hinweise liefern.- 11 -Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.6. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichte-ten Unteransprüche 2 bis 51 gewährbar.Dr. Lischke Guth Hildebrandt KüestCl
Full & Egal Universal Law Academy