BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 32/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am1. Oktober 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 101 20 368.3-25…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2006 wird aufge-hoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt.- Ansprüche 1 bis 24,- Beschreibung Seiten 1 bis 14 und- Zeichnungen Fig. 1 bis 5,jeweils vom 1. Oktober 2009, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung.G r ü n d eI .Die Erfindung ist am 25. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-gemeldet worden.Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 24. Januar 2006 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhe. Er ergebe sich vielmehr für den Fachmann in naheliegender Weise aus den Druckschriften DE 89 11 710 U1 (E1) und DE 200 05 636 U1 (E2).Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmel-ders vom 27. März 2006, eingegangen 30. März 2006 beim Deutschen Patent-und Markenamt.- 3 -Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen:- Ansprüche 1 bis 24,- Beschreibung Seiten 1 bis 14 und- Zeichnungen Fig. 1 bis 5,jeweils vom 1. Oktober 2009, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.Im Prüfungsverfahren sind neben den o. g. Druckschriften noch folgende Druck-schriften in Betracht gezogen worden:E3: DE 199 14 451 A1,E4: DE 89 11 709 U1 undE5: US 4 724 649.Die weiteren, im Rechercheverfahren genannten Druckschriften liegen weiter ab und wurden auch im Patenterteilungsverfahren nicht mehr aufgegriffen.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Gebäude oder Gebäudeteil mit Doppelwandelementen (1) aus Betonfertigplatten,ł die im Wesentlichen parallel verlaufende und voneinander beabstandete und dadurch einen Hohlraum bildende Wän-de (3) aufweisen und- 4 -ł an einem Doppelwandelement (1) trennbare und wieder ver-wendbare Anschlusselemente (23, 32) zur Verbindung mit ei-nem weiteren Doppelwandelement (1) angeordnet sind,dadurch gekennzeichnet, dassł die einzelnen Wände (3) mittels Wandgitterträger (28) mitein-ander verbunden sind,ł die trennbaren und wieder verwendbaren Anschlusselemente (23, 32) in einer der Wände (3) angeordnet sind, und zur Ver-bindung zweier Doppelwandelemente (1) die Anschlussele-mente (23, 32) zweier Doppelwandelemente (1) und/oder ei-nes Doppelwandelementes (1) und eines Deckenelemen-tes (2, 6) miteinander verschweißt sind,ł die Doppelwandelemente (1) eine stabile Seitenwand oder eine Decke (2, 6) des Gebäudes bilden undł in den Hohlraum der Doppelwandelemente (1) schüttfähiges Füllmaterial eingefüllt ist, das bei einem weitgehend bruch-freien Rückbau des Gebäudes durch Trennen der Anschluss-elemente (23, 32) aus dem Hohlraum wieder entfernbar ist.Gemäß Abs. [0004] der DE 101 20 368 A1 ist die Aufgabe der vorliegenden Erfin-dung, einen Wohnraum zu schaffen, welcher insbesondere zeitlich befristet ge-nutzt werden kann und je nach Bedarf mit geringem Aufwand abgebaut und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden kann.Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 5 -II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch Erfolg.2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind ursprünglich offenbart und damit zulässig.Der geltende Anspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 3, 15, 23 und 24 zusammen.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, weil der Offenbarungsgehalt keiner Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 umfasst, wie auch die nachfol-genden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Fachmann, hier ein Bauingenieur der Vertieferrichtung konstruktiver Ingeni-eurbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und der Fertigung von Betonfertigteilen, insbesondere von Wand- und Deckenelementen, versteht den Gegenstand nach Anspruch 1 als ein aus Betonfertigplatten in Form von Dop-pelwandelementen errichtetes Gebäude oder Gebäudeteil. Die Doppelwandele-mente haben im Wesentlichen parallel verlaufende und voneinander beabstandete und dadurch einen Hohlraum bildende Wände, die mittels Wandgitterträger mit-einander verbunden sind.An jedem Doppelwandelement sind trennbare und wieder verwendbare An-schlusselemente zur Verbindung mit weiteren Doppelwandelementen angeordnet. - 6 -Die Anschlusselemente sind in einer der Wände vorgesehen und zur Verbindung zweier Doppelwandelemente und/oder eines Doppelwandelementes und eines Deckenelementes miteinander verschweißt.Die Doppelwandelemente bilden so eine stabile Seitenwand oder eine Decke des Gebäudes. In den Hohlraum der Doppelwandelemente ist schüttfähiges Füllma-terial eingefüllt, das bei einem weitgehend bruchfreien Rückbau des Gebäudes durch Trennen der Anschlusselemente aus dem Hohlraum wieder entfernbar ist.Damit wird die Aufgabe gelöst, ein Gebäude zu schaffen, das insbesondere zeit-lich befristet genutzt werden kann und je nach Bedarf mit geringem Aufwand ab-gebaut und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden kann.Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im geltenden Anspruch 1 an-geführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten aufgezeigten Stand der Technik nicht.Die DE 89 11 710 U1 (E1) zeigt in Figur 1 und 2 Doppelwandelemente aus Be-tonfertigplatten. Die Doppelwandelemente haben im Wesentlichen parallel ver-laufende und voneinander beabstandete und dadurch einen Hohlraum bildende Wände, die durch Rand- und Diagonalrippen 13, 14, 15, 16, 17, 18 mit jeweils ein-gebetteten Gitterträgern miteinander verbunden sind.An den Doppelwandelementen sind trennbare und wieder verwendbare An-schlusselemente zur Verbindung mit weiteren Doppelwandelementen angeordnet.Hinweise auf Anschlusselemente, die nur in einer der Wände vorgesehen und zur Verbindung zweier Doppelwandelemente miteinander verschweißt sind, sowie auf schüttfähiges Füllmaterial, eingefüllt in den Hohlraum der Doppelwandelemente, ergeben sich aus der E1 nicht. Denn der Gebäudeteil nach der E1 zeigt nur Deckenelemente, deren Hohlräume durch Randrippen ringsum verschlossen und somit für ein Verfüllen mit schüttfähigem Material nicht zugänglich sind. Die An-schlusselemente (Versteifungsschuhe 33, 34, 35, 36) der Deckenelemente sind dort in den Eckbereichen vorgesehen und in beiden Wänden bzw. in den Rand-- 7 -und Diagonalrippen verankert (vgl. Fig. 4) und weisen auch keine Schweißverbin-dungen zu Anschlusselementen von benachbarten Doppelwandelementen auf.Die E1 kann somit dem Fachmann aufgrund des dort gezeigten Deckensystemsinsbesondere keine Hinweise auf Anschlusselemente nur in einer der Wände so-wie auf das Einfüllen von schüttfähigem Füllmaterial in den Hohlraum geben.Dies trifft auch auf Deckenelemente nach der E4 zu, deren Anschlusselemente (Versteifungsschuhe 11) ebenso in den Eckbereichen der Deckenelemente vorge-sehen sind und beide Wände (8, 9) im Eckbereich verbinden (vgl. Fig. 9) und statt über Schweißverbindungen über Schraubbolzen (23) eines Stützelementes (4) mit Anschlusselementen (Versteifungsschuhen 11) von benachbarten Doppelwand-elementen verbunden sind.Die E2 zeigt zwar einen Dämmstoff für Trockenbefüllung von Hohlwänden oder -decken, kann aber wie auch die E3 (eine Wand-, Decken- oder Dachkonstruktion für Gebäude sowie Verfahren zu deren Herstellung) und die E5 (eine geschweißte Seitenblechverbindung für Betonplatten) mangels Anschlusselemente nur in einer der Wände auf diese erfindungsgemäße Ausgestaltung keine weitergehenden Hinweise geben.Die Überprüfung der weiteren im Rechercheverfahren ermittelten Druckschriften hat ergeben, dass diese weiter ab liegen und somit auch keine Anregungen zur erfindungsgemäßen Lehre enthalten.Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da sich aus keiner Entgegenhaltung Hinweise auf ein Gebäude oder Ge-bäudeteil aus Doppelwandelementen mit Anschlusselemente nur in einer der Wände gemäß der Lehre des geltenden Anspruchs 1 ergeben und jede Druck-schrift dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für die unter-schiedlichen Aufgabenstellungen bietet. Ein durch willkürliches Herausgreifen ein-- 8 -zelner Merkmale hieraus zusammengefügter Anspruch mit der Lehre nach dem Anspruch 1 käme einer unzulässigen ex-post Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbar-ten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegen-standes gerichteten Unteransprüche 2 bis 15 und Verfahrensansprüche 16 bis 24, die sich auf das Herstellen bzw. Abbauen eines Gebäudes oder Gebäudeteils ge-mäß einem der Ansprüche 1 bis 15 beziehen, gewährbar.Lischke Guth Ganzenmüller KüestCl
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