BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 321/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am13. Dezember 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 52 201…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmannbeschlossen:Das Patent 102 52 201 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:- Patentansprüche 1 - 7 überreicht in der mündlichen Verhand-lung,- übrige Unterlagen wie erteilt.G r ü n d eI .Gegen das Patent 102 52 201, dessen Erteilung am 16. März 2006 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 14. Juni 2006, eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden.Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.- 3 -Die Einsprechende stützt ihre Einspruchsbegründung auf folgende Druckschriften:E1: DE 27 31 771 C2,E2: DE 199 45 908 C2,E3: DE 27 00 257 A1,E4: DE 37 25 380 A1,E5: DE 77 05 262 U1.Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentge-genstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhe.Sie beantragt,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrechtzuerhalten aufgrund folgender Unterlagen:- Patentansprüche 1 - 7 überreicht in der mündlichen Verhand-lung,- übrige Unterlagen wie erteilt.Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem nun gelten-den Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Asymmetrischer Rollladen mit einem geneigten Rollladenkas-ten (14), in welchem eine schräg zur Ausfahrrichtung des Rollla-- 4 -denpanzers (12) liegende Wickelwelle (26) angeordnet ist, wobei der Rollladenkasten (14) zwei Seitenteile (16) aufweist, an denen die Wickelwelle (26) abgestützt ist, und die Seitenteile (16) ihrer-seits oberhalb von Führungsschienen (18, 19) vertikal mit paralle-ler Ausrichtung zu diesen angeordnet sind, in denen der Rollla-denpanzer (12) vertikal geführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass drehstarre Lagerteile (36) der Wickelwellenlager (38) über ein schwenkbares Gelenk (28) zum Einstellen des Neigungswinkels in einem dem Neigungswinkel der Wickelwelle (26) entsprechenden Winkel an den Seitenteilen (16) festgelegt sind, wobei die Gelenk-achsen der Gelenke (28) senkrecht zur Ebene des ausgefahrenen Rollladenpanzers (12) liegen, und die Seitenteile (16) mit jeweils einer ersten Gelenkhälfte (30) und die drehstarren Lagerteile (36) mit jeweils der zweiten Gelenkhälfte (32) verbunden sind, wobei eine Gelenkhälfte jeweils gabelartig ausgebildet ist und die zwei-ten Gelenkhälften zwischen die Gabelungen (42) der ersten Ge-lenkhälften (30) ragen, wobei die Gelenkhälften (30, 32) über Ge-lenkbolzen (44) schwenkbar miteinander verbunden sind, die die Gewichtskräfte der Wickelwelle (26) und die Momente des Rollla-denantriebes beim Anfahren und Abbremsen aufnehmen.Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie we-gen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. Die Begründung der Einsprechenden gibt in ein-deutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsa-chen im Einzelnen an.- 5 -2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3 und der Beschreibung Abs. [0019] der Streitpatentschrift.Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden auch nicht geltend ge-macht worden.3. Der Fachmann ist hier ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfah-rung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Rollladen und deren An-triebsvorrichtungen.4. Auf den Einspruch ist das Patent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhal-ten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.Der asymmetrische Rollladen gem. Streitpatenschrift weist an den Seitenteilen des Rollladenkastens, also beidseitig, drehstarre Lagerteile auf.Diese Lagerung besteht gem. Abs. [0019] jeweils aus einer gabelartigen ersten Gelenkhälfte 30, die mit Hilfe von Befestigungsbohrungen 32 mit dem Seitenteil verschraubt ist, und einer zweiten Gelenkhälfte 34, die mit einem drehstarren La-gerteil 36 eines Wickelwellenlagers 38 verbunden ist und einen Gelenkvor-sprung 40 aufweist, der zwischen die Gabelung 42 der ersten Gelenkhälfte 30 ragt. Ein Gelenkbolzen 44 verbindet die beiden Gelenkhälften 30, 32 schwenkbar miteinander und nimmt gleichzeitig die Gewichtskräfte der Wickelwelle 26 und des Rollladenpanzers 12 ebenso auf, wie die beim Anfahren und Abbremsen entste-henden Momente des Rollladenantriebes.Es handelt sich hierbei eindeutig um Torsionsmomente, die der Antrieb in der Wickelwelle auf die Seitenteile des Rollladenkastens abgibt.- 6 -Für den Fachmann heißt das, dass die Lagerung so bemessen sein muss, dass sie das durch Heben, Ablassen und Stoppen des Rollladens entstehende Moment infolge des in der Wickelwelle befindlichen Antriebs auf die Seitenteile übertragen kann.4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestrit-ten neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften Gegenstände mit sämt-lichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt.4.2 Erfinderische TätigkeitDie E3 (DE 27 00 257 A1) zeigt u. a. in der Figur 1a einen asymmetrischen Rollla-den mit einem geneigten Rollladenkasten, in welchem eine schräg zur Ausfahr-richtung des Rollladenpanzers liegende Wickelwelle 20 angeordnet ist. Der Rollla-denkasten weist zwei Seitenteile 25, 26 auf, an denen die Wickelwelle 20 abge-stützt ist. Die Seitenteile sind ihrerseits oberhalb von Führungsschienen 23, 24 vertikal mit paralleler Ausrichtung zu diesen angeordnet, in denen der Rollladen-panzer 22 vertikal geführt ist.Demgegenüber besteht der Unterschied zum Rollladen gem. geltendem Patent-anspruch 1 darin, dass drehstarre Lagerteile 36 der Wickelwellenlager 38 über ein schwenkbares Gelenk 28 zum Einstellen des Neigungswinkels der Wickelwelle 26 entsprechenden Winkel an den Seitenteilen 16 festgelegt sind, wobei die Gelenk-achsen der Gelenke 28 senkrecht zur Ebene des ausgefahrenen Rollladenpan-zers 12 liegen, und die Seitenteile 16 mit jeweils einer ersten Gelenkhälfte 30 und die drehstarren Lagerteile 36 mit jeweils der zweiten Gelenkhälfte 32 verbunden sind, wobei eine Gelenkhälfte jeweils gabelartig ausgebildet ist und die zweiten Gelenkhälften zwischen die Gabelungen 42 der ersten Gelenkhälften 30 ragen, wobei die Gelenkhälften 30, 32 über Gelenkbolzen 44 schwenkbar miteinander verbunden sind, die die Gewichtskräfte der Wickelwelle 26 und die Momente des Rollladenantriebes beim Anfahren und Abbremsen aufnehmen.- 7 -Beim asymmetrischen Rollladen nach der E3 (DE 27 00 257 A1) erfolgt die Lage-rung der Wickelwelle über eine im Lagergehäuse 36 gehaltene Kugel 43 und über ein Kardangelenk (vgl. Figur 1a und S. 20, Abs. 3). Daher sind der E3 keine Hin-weise auf drehstarre Lagerteile der Wickelwellenlager mit den Merkmalen gem. kennzeichnendem Teil des geltenden Patentanspruchs 1 zu entnehmen.Die E1 (DE 27 31 771 C2) beschreibt einen asymmetrischen Rollladen mit Sei-tenteilen, die orthogonal zu der Wickelwelle angeordnet sind. Dieser asymmetri-sche Rollladen wird in geneigter Lage in die dafür vorgesehene Gebäudeöffnung eingebaut. Die Ausrichtung der Seitenteile dieses Rollladenkastens ist senkrecht zur Wickelwelle und nicht vertikal wie beim Streitpatent. Aber die E1 zeigt in Fi-gur 3 einen Gelenkzapfen 49, der mit einem Tragstück 50 in der Bohrung 23 der Führungstrommel 20 gehalten ist (vgl. Figur 3 und Sp. 9, Z. 60 bis 63). Der Ge-lenkzapfen 49 soll Einbautoleranzen ausgleichen. Im Bereich des Seitenteils auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt der Antrieb dieses Rollladens.Momente, die beim Anfahren und Abbremsen entstehen, sind von den Lagerteilen (Gelenkzapfen 49) dort nicht wie beim Streitpatent zu übertragen.Daher kann auch die E1 weder Anregungen noch Hinweise auf die beim Streitpa-tent technisch erforderlichen, drehstarren Lagerteile der Wickelwellenlager in ei-nem dem Neigungswinkel der Wickelwelle entsprechenden Winkel an den Sei-tenteilen und deren konkrete Ausgestaltung gem. kennzeichnendem Teil des Pa-tentanspruchs 1 geben.Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E2, E4 und E5 zeigen Roll-ladenkonstruktionen mit senkrecht zur Wickelwelle angeordneten Seitenteilen. Diese Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen wor-den, sie liegen weiter ab und können daher auch keine Hinweise auf die oben an-geführten und die Patentfähigkeit begründenden Merkmale geben.Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.- 8 -5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichte-ten Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar.Dr. Lischke Hartlieb Küest Dr. GroßmannCl
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