BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 32 447 6 W (pat) 324/04 … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Patent 199 32 447 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 11. März 2004 veröffentlichte Patent 199 32 447 mit der Bezeich-nung „Zylinderrollenlager“ ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 9. Juni 2004, per Fax eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch u. a. auf eine behauptete Vorbenut-zungshandlung, die das Zylinderrollenlager nach Patentanspruch 1 des Streitpa-tents neuheitsschädlich vorweggenommen habe. Zum Beleg ihres Vortrags legt sie eine eidesstattliche Versicherung sowie mehrere Konstruktionszeichnungen vor und bietet zudem auch Zeugenbeweis an. Im Einzelnen wurden im Prüfungs- und Einspruchsverfahren damit folgende rele-vante Entgegenhaltungen benannt: Im Prüfungsverfahren: P1: DE 197 07 750 A1. - 3 - Im Einspruchsverfahren: E1: Eidesstattliche Versicherung des H. Rut Heemskerk 7.6.2004 E2: Montage- und Demontagevorschrift der Schweizerischen Lokomotiv- und Maschinenfabrik vom 17.2.1995 E3: Konstruktionszeichnung zum Produkt BC2-7025 A vom 27.5.1994 E4: Konstruktionszeichnung Nr. CJ-NU 2230 ETN9A/VX651 vom 4.3.1994 E7: DE 21 52 905 B E8: DE 36 08 184 A1 E9 Bestellung SLM Schweizerische Lokomotiv- und Maschi-nenfabrik AG vom 7.6.1995 (Aktenblatt 93 ff.). Die Einsprechende sieht im Übergang von dem ursprünglich verwendeten Begriff „geradliniger Abschnitt“ zu „gerader Flächenabschnitt“ in den geltenden Ansprü-chen eine mögliche Erweiterung. Sie weist weiter daraufhin, dass die Rollenfüh-rung zunächst als im Zusammenhang stehend mit dem Halten der Rollen vor dem Herausfallen erklärt wurde, nunmehr im Anspruch 1 aber unabhängig davon al-leine aufgeführt sei. Die Einsprechende macht u. a. anhand der Entgegenhaltungen E1 bis E4 und E9 geltend, durch Offenbarung und auch Lieferung von 200 Stück der darin beschrie-benen und abgebildeten Zylinderrollenlager gegenüber der bzw. an die Schweize-rische Lokomotiv- und Maschinenfabrik seien diese bereits 1995 öffentlich gewor-den. Die Einsprechende bringt dabei vor, in den Konstruktionszeichnungen E3 und E4 sei ein Zylinderrollenlager mit der Produktbezeichnung BC2-7025A (entspre-chend der E3) i. V. m. einem Wälzlagerkäfig nach der E4 offenbart, das alle Merkmale eines Lagers nach Patentanspruch 1 des Streitpatents aufweise. Die genannten Konstruktionszeichnungen bezögen sich auch dann aufeinander, wenn - 4 - nicht die komplette Produktbezeichnungsnummer aufgedruckt sei. Im Übrigen verweist die Einsprechende auf die Übereinstimmung der Maße in den beiden Konstruktionszeichnungen. Unabhängig davon könne der angebotene Zeuge, der als Teilbereichsleiter für die Entwicklung des Zylinderrollenlagers und an-schließend als Bereichsleiter für die Produktionsentwicklung zuständig gewesen sei, diesen Sachverhalt auch bestätigen. Für den Beleg zur Offenkundigkeit wird zum einen auf die eidesstattliche Versicherung (E1) des als Zeugen benannten Unterzeichners Bezug genommen und zum anderen auf die als E2 vorliegende „Montage- und Demontagevorschrift der Schweizerischen Lokomotiv- und Ma-schinenfabrik vom 17.2.1995“ verwiesen. Die Einsprechende verweist außerdem darauf, dass das Zylinderrollenlager ent-sprechend der E3 und E4 keine Kooperationsentwicklung der SKW mit der SLM sei. Unabhängig davon seien Zylinderrollen mit balligen Endabschnitten auch schon aus der DE 21 52 905 B (E7) bekannt. Daneben sieht die Einsprechende auch die Zylinderrollenlager nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 nicht als patentfähig an. Der Senat hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen Heemskerk erhoben. Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterla-gen: - 5 - neue Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 vom 16. Oktober 2006, sowie gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 5 jeweils vom 10. März 2008, sowie Beschreibung und Zeichnungen für sämtliche Anträge gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin bestreitet, dass die von der Einsprechenden vorgebrachten Bedenken zur ursprünglichen Offenbarung Auswirkungen hinsichtlich einer Er-weiterung hätten, bietet aber unabhängig davon an, die Unterlagen entsprechend abzuändern. Die Patentinhaberin vermisst sowohl Angaben darüber, welche Merkmale der Ge-genstand der behaupteten Vorbenutzung besitze, als auch Unterlagen, die Art, Umfang und Zeitpunkt der Angebote der Bestellung und der beanspruchten Liefe-rung belegen können. Zudem sieht sie auch keine eindeutige Zuordnung der bei-den Konstruktionszeichnungen E3 und E4 zueinander. Sie sieht insgesamt die von der Einsprechenden vorgelegten Unterlagen als nicht geeignet an, die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit hinsichtlich des Gegenstandes nach Patentan-spruch 1 in Frage zu stellen. Zudem vermutet sie auch, dass ein Zylinderrollenla-ger entsprechend der genannten Entgegenhaltungen (E1 bis E4, E9) als Ergebnis einer Entwicklungskooperation zwischen SKW und SLM anzusehen sei. Patentanspruch 1 (in gegliederter Form) lautet: a) Zylinderrollenlager mit: einem inneren Laufring; einem äußeren Laufring; - 6 - einer Mehrzahl von zylindrischen Rollen (6, 56), die zwischen dem inneren Laufring und dem äußeren Laufring angeordnet sind, wobei jede zylindrische Rolle (6, 56) eine Rollenlaufflä-che mit einem geraden Flächenabschnitt (9, 59), der sich in axialer Richtung der Rolle erstreckt, und ballige Endab-schnitte (8, 58) aufweist, b) einem Käfig (2, 22, 52), der zwischen dem inneren Laufring und dem äußeren Laufring angeordnet ist und Taschenab-schnitte aufweist, in welche die zylindrischen Rollen (6, 56) jeweils aufgenommen sind, wobei der Käfig (2, 22, 52) Rol-lenführungsflächen (7, 10; 57, 60) aufweist; und c) das Zylinderrollenlager die folgenden Beziehungen erfüllt: 1,5 * 10-3D ≤ H ≤ 9,0 * 10-3D und A/B = 0,6 - 1,0 wobei D ein Durchmesser einer inneren oder einer äußeren Um-fangsfläche (3, 53) eines axialen Endabschnittes des Käfigs (2, 22, 52) ist, H eine Abmessung eines Ringspaltes zwischen der Um-fangsfläche (3, 53) des Käfigs (2, 22, 52) und einer gegenü-berliegenden Umfangsfläche (5, 55) einer Innendurchmes-serfläche einer Rippe (4) des äußeren Laufrings oder einer Außendurchmesserfläche einer Rippe (54) des inneren Lauf-rings ist, A eine axiale Länge der Umfangsfläche (3, 53) des Käfigs (2, 22, 52) ist und B eine axiale Länge der Umfangsfläche (3, 53) der Rippe (4, 54) des äußeren oder inneren Laufringes ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) die Rollenführungsflächen (7, 10; 57, 60), die der Rollenlauffläche der zylindrischen Rollen (6, 56) gegenüber- - 7 - liegen und sich in axialer Richtung der Rollenlauffläche erstrecken, auf den geraden Flächenabschnitt (9, 59) der Rollenlauffläche beschränkt sind. Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 16.10.2006 schließt sich an den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (Merkmalsgruppen a) bis d)) an: d1) … wobei die Länge des geraden Flächenabschnitts (9, 59) der Rollenlauffläche 70 % der Rollenlänge beträgt. Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 10.3.2008 schließt sich an den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 (Merkmalsgruppen a) bis d1)) zusätzlich an: d2) … und die Rollenführungsflächen zumindest in einem axialen Mittenabschnitt des Käfigs angeordnet sind. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 10.3.2008 umfasst neben den Merk-malsgruppen a) bis d), entsprechend Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, zusätz-lich die Merkmalsgruppe: d3) … und der Käfig (2) durch ein Rollenführungssystem geführt ist, bei dem die Radialverschiebung des Käfigs (2) durch den Eingriff zwischen jeder Tasche und einer entsprechenden Rolle begrenzt wird und die Rollenführungsflächen (7, 10, 57, 60) die Rollen (6, 56) in radialer Richtung jeweils in den Ta-schenabschnitten des Käfigs (2, 52) halten. - 8 - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 10.3.2008 umfasst neben den Merk-malsgruppen a) bis d1), entsprechend Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, zu-sätzlich die Merkmalsgruppe: d4) … und ein Abschnitt (10) an einem Innendurchmesserab-schnitt eines im Wesentlichen axialen Mittenabschnittes des Käfigs vorgesehen ist, der eine Rollenführungsfläche (7) aufweist und die Rollenführungsflächen (7, 10, 57, 60) die Rollen (6, 56) in radialer Richtung jeweils in den Taschenab-schnitten des Käfigs (2, 52) halten. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 10.3.2008 umfasst neben den Merk-malsgruppen a) bis d), entsprechend Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, zusätz-lich die Merkmalsgruppe: d5) wobei die Rollen (6) an gegenüberliegenden Endflächenab-schnitten jeweils einen Ausnehmungsabschnitt (21) aufweist, wobei der Käfig (22) Vorsprünge (23) an den Taschenab-schnitten aufweist, die jeweils in die Ausnehmungsab-schnitte (21) eingreifen, um die Rollen (6) zu halten. Bezüglich der auf den Patentanspruch 1 des Hauptantrags respektive der Hilfsan-träge 1 bis 5 rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren Vorbringen aller Beteiligten und zur Vernehmung des Zeugen Heemskerk wird auf den Ak-teninhalt verwiesen. - 9 - II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas-sung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift ge-nannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfah-ren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechts-weggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleich-heitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getrete-nen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefun-den hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist durch den vorgenommenen merkmalsmäßigen Vergleich und durch das spe-zifizierte Vorbringen zur Offenkundigwerdung, was die Vorbenutzung anhand der Entgegenhaltungen E1 bis E4 und E9 betrifft, ausreichend substantiiert und damit zulässig. Die logische Verknüpfung der einzelnen Entgegenhaltungen erfolgt bereits durch ● den Vortrag der Einsprechenden (Einspruchsschriftsatz vom 19.12.2003) ● die Eidesstattliche Erklärung (E1) ● die Bezeichnungsangaben auf der E3 (vgl. links unten, Mitte, rechts „Bei Bestellung …“) - 10 - ● die Bezeichnungsangaben auf der E4 (Zeichnungsnummer, „gekennzeichnet: …“) ● den direkten Hinweis auf die E2 (vgl. dort den Punkt 1.1) ● den direkten Hinweis in der E9 (vgl. Punkte 18 - 22). Aus diesem Vortrag werden die Tatsachen für die Einspruchsbegründung im Einzelnen angegeben und die hierzu relevanten Fragen, was, wann, wo, wie, durch wen in öffentlicher Weise geschehen ist, ausreichend beantwortet. Da-durch wird der Senat in die Lage versetzt, den Gegenstand des Streitpatents abschließend zu behandeln. Die Vernehmung des Zeugen Heemskerk bestätigte den schriftlichen Vortrag der Einsprechenden. An der Glaubwürdigkeit der Aussage besteht kein Zweifel, denn die detaillierten, lückenlosen Darlegungen sind logisch, folge-richtig, entsprechen der Lebenserfahrung und decken sich mit dem Inhalt der Entgegenhaltungen. Die von der Patentinhaberin aufgeworfenen Fragen konnten daher durch den Zeugen geklärt werden. b. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind offenbart im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sowie auf S. 9, 3. Absatz und auf S. 5, 3. Absatz der Beschreibung. Die Merkmale des Patentanspruchs 2 sind ursprünglich offenbart auf S. 9, 3. Absatz, diejenigen des Patentanspruchs 3 auf S. 13, 3. Absatz. Patentan-spruch 4 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 3. Die Merkmale der Merkmalsgruppe d1) nach Hilfsantrag 1 sind offenbart auf S. 9, unten. Die Merkmale der Merkmalsgruppe d2) nach Hilfsantrag 2 sind offenbart auf S. 9 unten, und S. 10, oben. - 11 - Die Merkmale der Merkmalsgruppe d3) nach Hilfsantrag 3 sind offenbart auf S. 9, 2. Abs. und Anspruch 2. Die Merkmale der Merkmalsgruppe d4) nach Hilfsantrag 4 sind offenbart auf S. 9, 3. Abs. Die Merkmale der Merkmalsgruppe d5) nach Hilfsantrag 5 sind offenbart auf S. 13, 3. Abs. Obwohl im Ergebnis nicht ausschlaggebend, gilt dies auch für die von der Einsprechenden bestrittenen Punkte. Weder kann im vorliegenden Zusammenhang dem Begriff „gerade“ im Ver-gleich zu „geradlinig“ unter etymologischer Sicht eine andere Bedeutung zu-gemessen werden, noch ist dies bei Betrachtung der Patentschrift als „ihr ei-genes Lexikon“ (BGH GRUR 1999, 909 „Spannschraube“) der Fall. Denn keiner der beiden Begriffe geht über eine Bedeutung hinaus, wonach die Zy-linderrollen mittig „zylindrisch“, d. h. in ihrer zeichnerischen, zweidimensio-nalen Abbildung „gerade“ im Unterschied zu ihren axialen Enden ausgebildet sein sollen, die eine ballige Form aufweisen. Desgleichen wird auch die Nichtaufführung der Haltefunktion im Patentan-spruch 1 nicht als Erweiterung gesehen, denn der Patentanspruch hat nur die Aufgabe, eindeutig anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (vgl. dazu Schulte, PatG, 7. Auflage, § 34 Rdn. 78). c. Im vorliegenden Fall ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion, respektive der Auslegung von Gleit- und Wälzlagern als Durchschnittsfach-mann anzusehen. d. Wie schriftlich vorgetragen und vom Zeugen glaubhaft bestätigt, stellte der Betrieb der Einsprechenden bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents Radialwälzlager unter der Bezeichnung BC2-7025 A her und bot diese ge-genüber Dritten, hier gegenüber der Schweizerischen Lokomotiv- und Ma- - 12 - schinenfabrik (SLM) an bzw. lieferte diese aus. Dabei bestand zwischen den Verhandlungspartnern ein Kunden-Lieferantenverhältnis. Ausweislich der von der Einsprechenden angefertigten Konstruktionszeich-nung BC2-7025A vom 27.5.1994 (E3) und bestätigt durch die Zeugenaus-sage, handelt es sich bei der an die Einsprechende gerichteten Bestellung „SLM Schweizerische Lokomotiv- und Maschinenfabrik AG vom 7.6.1995“ (E9), vgl. bspw. Position 18, um eine solche über 48 „Zylinderrollenlager“ SKF BC2-7025A. Diese Bestellung sollte zu einem vorgesehenen Lieferter-min 15.6.1995 (frühester Prioritätstag des Streitpatents 26.2.1996) erfolgen. Nach Zeugenaussage wurden diese Liefertermine in der Regel eingehalten und allenfalls kurzzeitig überschritten. Für die Annahme, dass dies bei dieser konkreten Lieferung ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Beim Radialwälzlager SKF BC2-7025A handelt es sich um ein Standardlager für Lokomotiven, wie es bspw. auch in der Montage- und Demontagevor-schrift für das Achslager vom 17.2./ 31.5.1995 (E2) erwähnt wird. Für dieses Radialwälzlager nach der E3 wird ein Kunststoffkäfig entsprechend der Kon-struktionszeichnung CJ-NU 2230 ETN9A/VX651 vom 4.3.1994 (E4) verwen-det. Letztere Konstruktionszeichnung wurde laut Aussage des Zeugen aller-dings nicht an Kunden weitergegeben. Für den Senat steht allerdings außer Zweifel, dass Kunden, hier die SLM, die nicht entfernt liegende Möglichkeit, z. B. durch Nachmessen o. ä. hatten, in den Zugriff auf die Konstruktionsmaße des Käfigs zu gelangen, so dass die Merkmale der Lager durch diese Lieferung offenkundig geworden sind (vgl. BGH GRUR 63, 311 „Stapelpresse“). Damit ist ein Radialwälzlager entsprechend der E1 - E4, E9 als vorveröffent-lichter Stand der Technik entsprechend § 3 Abs. 1 PatG anzusehen. e. Es ist die Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Zylinderrollenlager der eingangs genannten Art zu schaffen, das eine hohe Laufruhe aufweist. - 13 - f. Ein Zylinderrollenlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu. Die oben aufgeführten Entgegenhaltungen (E1 - E4, E9) betreffen - ebenso, wie das Radialwälzlager gemäß der DE 197 07 750 A1 (P1) - ein a) Zylinderrollenlager mit: einem inneren Laufring (E3: mit einem angegebenen äußeren Ø 194,8); einem äußeren Laufring (E3: mit einem angegebenen inneren Ø 229,8); einer Mehrzahl von zylindrischen Rollen (E3: Bezugszeichen 3), die zwischen dem inneren Laufring und dem äußeren Laufring angeordnet sind, wobei jede zylindrische Rolle eine Rollenlauffläche mit einem ge-raden Flächenabschnitt, der sich in axialer Richtung der Rolle erstreckt, und ballige Endabschnitte aufweist (E1: die Außenmäntel der Zylinder-rollen weisen in einem Mittenbereich wenigstens 63 % der Zylinderrol-lengesamtlänge eine gerade Fläche auf), b) einem Käfig (allgemein üblich, in E3: Kunststoffschraffur neben den Zylinderrollen), der zwischen dem inneren Laufring und dem äußeren Laufring angeordnet ist und Taschenabschnitte aufweist, in welche die zylindrischen Rollen jeweils aufgenommen sind, wobei der Käfig Rol-lenführungsflächen (E4: erkennbar in Ansicht A (links oben) bzw. Schnitt A - B, (Mitte)) aufweist; und c) das Zylinderrollenlager die folgenden Beziehungen erfüllt: 1,5 * 10-3D ≤ H ≤ 9,0 * 10-3D und A/B = 0,6 - 1,0 Denn in den Entgegenhaltungen 3 und 4 sind folgende Werte angege-ben: Durchmesser der äußeren Umfangsoberfläche des axialen Endab-schnitts des Käfigs (vgl. E4, Schnitt C-D) DaK = 227,72 - 14 - Durchmesser der inneren Umfangsoberfläche des axialen Endabschnitts des äußeren Laufrings (vgl. E3 rechte Seite und E4 Angabe „Außenbord- Ø“) DiL = 229,8 Daraus resultierend: H = ½ * (DiL - DaK) = ½ * (229,8 – 227,72) = 1,04 Daraus folgt für Merkmal f): 1,5 * 227,72 *10-3 ≤ 1,04 ≤ 9,0 * 227,72 * 10-3 d. h. f): 0,34158 ≤ 1, 04 ≤ 2,04948, womit die er-ste Bedingung des Punktes c) erfüllt ist; Axiale Länge der Umfangsoberfläche des Käfigs (vgl. E4, Schnitt C-D, Pos. hc) A = ½ * (65,10 – 48,80) = 8,15; Axiale Länge der Umfangsoberfläche des Laufrings (vgl. E3); B = ½ * (73 – 48) = 12,5 Daraus folgt für Merkmal g): 0,6 ≤ 8,15/12,5 ≤ 1,0 d. h. g): 0,6 ≤ 0,652 ≤ 1,0, womit die zweite Be-dingung des Punktes c) erfüllt ist. Damit sind der oben angeführten Vorbenutzungshandlung entsprechend der Entgegenhaltung E1 bis E4 und E9, die nach den Ausführungen des Zeugen denselben Gegenstand betreffen (ebenso wie aus der P1), die Merkmale des Oberbegriffs nach Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag entnehmbar. Dieser Vorbenutzung sind aber in gleicher Weise auch bereits die Merkmale des Kennzeichens entnehmbar, denn aus der E4, vgl. „Schnitt C - D“ bzw. „Ansicht A“ geht hervor, dass die axial äußeren Enden der Rollenführungsflä-chen 26 mm voneinander beabstandet sind. Bei einer Walzen-/Rollenlänge von (wie angegeben) 48 mm und der Zeugenaussage, wonach der gerade Flächenabschnitt mindestens 63 % betragen hat folgt, dass dieser gerade Flächenabschnitt beim vorbenutzten Gegenstand mindestens 30,2 mm be-trägt, d. h. die Führungsflächen innerhalb dieses Bereichs angeordnet sind - 15 - und eine Balligkeit erst außerhalb dieses Maßes einsetzt. Damit ist auch das Merkmal, wonach d) die Rollenführungsflächen, die der Rollenlauffläche der zylindri-schen Rollen gegenüberliegen und sich in axialer Richtung der Rollenlauffläche erstrecken, auf den geraden Abschnitt der Rol-lenlauffläche beschränkt sind, des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vorbekannt. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfä-hig. g. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. Punkt f.), Merkmalsgruppen a) bis d)) auch, dass d1) die Länge des geraden Flächenabschnitts (9, 59) der Rollen-lauffläche 70 % der Rollenlänge beträgt. Nach den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen in der Zeugeneinver-nahme beträgt bei dem vorbenutzten Zylinderrollenlager der gerade Flä-chenabschnitt im Mittenbereich mindestens 63 % der Rollenlänge (vgl. Punkt f). Damit ist auch der Bereich 70 % beinhaltet. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sind damit insge-samt aus der Vorbenutzung bekannt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar. h. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält zusätzlich zu den Merkmalen nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 (vgl. Punkt g.) Merkmalsgruppen a) bis d1)) auch, dass - 16 - d2) die Rollenführungsflächen zumindest in einem axialen Mittenab-schnitt des Käfigs angeordnet sind. Weder den ursprünglichen Unterlagen noch der Patentschrift sind explizit Angaben darüber zu entnehmen, was unter dem Begriff „axialer Mittenab-schnitt“ zu verstehen ist. Der Senat interpretiert die in der Patentschrift vor-gestellten Beispielsausführungen allerdings dahingehend, dass es sich bei diesem Bereich um den dem Wälzkörper entsprechenden Abschnitt 9 des Käfigs handelt, also um den Abschnitt, der innerhalb des mit 70 % der Rol-lenlänge als „gerader Flächenabschnitt“ angegeben ist. Der Senat kommt zu diesem Schluss, weil die Offenbarung des Streitpatents die Ausführungsbeispiele gem. den Figuren 1, 4 und 6 als vorteilhafte Wei-terbildungen ausweist, während in den Ausführungsbeispielen der Figuren 2, 5 und 7 negative Beispiele erläutert sind, erkennbar u. a. daran, dass diese die gestellte Aufgabe (Laufruhe) nicht so gut erfüllen, stärkere Laufgeräusche produzieren und jeweils als „Vergleichsbeispiele“ angezogen werden. Hin-sichtlich eines Zylinderrollenlagers nach Figur 2 wird dies exemplarisch in der Figur 3 erläutert. Beim Ausführungsbeispiel nach Figur 5 wird angemerkt, dass dieses ca. 3 dB lauter ist als die in Figur 4 gezeigte Version, die Ausfüh-rung nach Figur 7 wird in der Figurenübersicht bereits als „herkömmliches Zylinderrollenlager“ bezeichnet. Gemeinsam ist den Ausführungsformen, dass die Rollenführungsflächen 7 gegenüber dem balligen Abschnitt der Zy-linderrolle ausgebildet sind und daher die gleichen Nachteile auftreten, wie in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents am Beispiel nach Figur 7 auf-geführt: „Da des Weiteren die Rollenführungsflächen d des Käfigs jeweils ab-schnittsweise gegenüber den balligen Abschnitten e an der Rollenlauffläche ausgebildet waren, wie in der Fig. 7 gezeigt ist, wurden die Rollen in der Entlastungszone, in der die Rollbewegung durch die Führung des Käfigs be-grenzt war, aufgrund der überstehenden Abschnitte instabil, so dass eine Schiefstellung oder Ähnliches leicht auftrat. Daraus ergibt sich der Nachteil, - 17 - dass vom Lager und dem Käfig Schwingungen/Lärm erzeugt wurde“ (vgl. Ab-satz [0006]). Dagegen werden die weiterbildenden Formen im Sinne der Anmeldung in den Figuren 1, 4 und 6 dargestellt, in denen die im Anspruch aufgeführten Rollenführungsflächen mit den Positionsnummern 7, 10, 57 und 60 jeweils innerhalb des Bereichs 9 (Fig. 1) bzw. 59 (Fig. 6), also im axialen Mittenab-schnitt angeordnet sind. Bei diesem Verständnis des Patentgegenstandes sind die Merkmale des Punktes d2) aber auch bereits durch den Gegenstand der Vorbenutzungshandlung (vgl. Ausführungen zu den Merkmalsgruppen d) und d1)) vorbekannt, denn auch diese Führungsflächen liegen im axialen Be-reich des „geraden Flächenabschnitts“ (63 % der Rollenlänge entsprechend der E4). Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar. i.) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. Punkt f.), Merkmalsgruppen a) bis d) auch dasjenige, dass d3) der Käfig (2) durch ein Rollenführungssystem geführt ist, bei dem die Radialverschiebung des Käfigs (2) durch den Eingriff zwischen jeder Tasche und einer entsprechenden Rolle be-grenzt wird und die Rollenführungsflächen (7, 10, 57, 60) die Rollen (6, 56) in radialer Richtung jeweils in den Taschenab-schnitten des Käfigs (2, 52) halten. Beim Käfig nach der Vorbenutzungshandlung handelt es sich zwar ausweis-lich der E4 (vgl. Bezeichnung) um einen außenbordgeführten Käfig. Aller-dings stellt dies keinen wesentlichen Unterschied dar, denn gemäß den Ausführungen der Patentschrift (vgl. Absatz [0063]) stellt die Laufringführung und die Rollenführung eines Käfigs hinsichtlich des angestrebten Erfolgs eine - 18 - qualitativ gleichwertige Lösung dar, so dass es im Belieben des Fachmanns liegt, welche Führung er auswählt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher nicht gewährbar. j.) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 enthält zusätzlich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (vgl. Punkt g.), Merkmalsgruppen a.) bis d1.)) auch dasje-nige, dass d4) ein Abschnitt (10) an einem Innendurchmesserabschnitt eines im Wesentlichen axialen Mittenabschnittes des Käfigs vorgese-hen ist, der eine Rollenführungsfläche (7) aufweist und die Rollenführungsflächen (7, 10, 57, 60) die Rollen (6, 56) in radi-aler Richtung jeweils in den Taschenabschnitten des Käfigs (2, 52) halten. Auch diese Merkmalsgruppe d4) ist bereits durch den vorbenutzten Ge-genstand bekannt, vgl. hierzu E4. Aus dieser technischen Zeichnung sind be-reits die auf einem Abschnitt des Innendurchmessers eines im Wesentlichen axialen Mittenabschnittes (vgl. hierzu Ausführungen zur Merkmals-gruppe d2)) liegenden Rollenführungsflächen (vgl. hierzu Schnitt A - B) ent-nehmbar, durch die die Rollen in den Taschenabschnitten des Käfigs gehal-ten werden. Dass die Rollenführungsflächen nach der E4 auch eine Halte-funktion erfüllen wird insb. durch die Darstellung „Kontrolle des Rollendurch-hanges“ in der E4 deutlich. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 sind daher nicht neu. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar. k.) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. Punkt f.), Merkmalsgruppen a) bis d) auch, dasjenige, dass - 19 - d5) die Rollen (6) an gegenüberliegenden Endflächenabschnitten jeweils einen Ausnehmungsabschnitt (21) aufweist, wobei der Käfig (22) Vorsprünge (23) an den Taschenabschnitten auf-weist, die jeweils in die Ausnehmungsabschnitte (21) eingreifen, um die Rollen (6) zu halten. Die Merkmalsgruppe d5) ist für sich bekannt aus der im Prüfungsverfahren bereits zitierten DE 36 08 184 A1 (E8), wie den dort abgebildeten Figuren 1 und 2 in eindeutiger Weise zu entnehmen ist. Eine solche Rollenhalterung bei einem Käfig, wie in der E4 dargestellt, anzubringen, liegt für den hier ange-sprochenen Fachmann im Bereich seines technischen Könnens, denn es ge-hen damit keine außergewöhnlichen oder nicht vorhersehbaren Wirkungen einher. Zudem sind auch keine Vorurteile erkennbar, die den Fachmann von einer Zusammenschau der für sich bei vergleichbaren Zylinderrollenlagern bekannten Einrichtungen abhalten könnten. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 sind daher kein Re-sultat einer erfinderischen Tätigkeit. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist daher nicht gewährbar. Nachdem der jeweilige Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils nicht patentfähig ist, haben zwingend auch die rückbezogenen Patentansprüche keinen Bestand, da sie zusammen mit dem entsprechenden Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Auf-rechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR - 20 - 1980, 716 „Schlackenbad“ i. V. m. BlPMZ 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießkannen“). Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl
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