BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 324/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 65 184 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt beschlossen: Das Patent 100 65 184 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 24. März 2005 veröffentlichte Patent 100 65 184 mit der Bezeich-nung „Regelbarer Schwingungsdämpfer“ ist am 22. Juni 2005 von zwei Einspre-chenden Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und u. a. auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu. In der Einspruchsbegründung verweisen die Einsprechenden u. a auf die DE 33 48 176 C2. Die Einsprechenden beantragen, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. - 3 - Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Verfahren zur Regelung der Fahrstabilität eines Fahrzeuges mit Hilfe eines regelbaren Fahrzeugschwingungsdämpfers, der aus einem mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllten Dämpferzylinder be-steht, in dem ein mit einer Kolbenstange verbundener Dämp-fungskolben gleitet, der den Dämpferzylinder in zwei Arbeitsräume unterteilt und der mindestens ein die Arbeitsräume verbindendes Dämpfungsventil mit einem über eine verstellbare Öffnung verän-derbaren Strömungsquerschnitt aufweist, dadurch gekennzeich-net, dass der Strömungsquerschnitt des Dämpfungsventils in je-der Zug- und Druckphase des Kolbenhubes des Dämpfungskol-bens entsprechend den jeweiligen Änderungen der Bewegungspa-rameter des Fahrzeuges kontinuierlich geregelt wird.“ Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit-raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu-ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 - 4 - Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteck-verbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substanti-iert und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht ange-zweifelt worden ist. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen An-sprüchen herleiten lassen. Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechen-den nicht bestritten worden. b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren zur Regelung der Fahrstabilität eines Fahrzeuges nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu. Die DE 33 48 176 C2 erläutert ein gattungsgleiches Verfahren, wie sich beispiels-weise dem dortigen Anspruch 1 entnehmen lässt. Diese Druckschrift nennt aber auch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Verfahrensschritte. - 5 - In Sp. 5, Z. 14 bis 31 heißt es expressis verbis: „Dadurch kann wie auch die Praxis bereits gezeigt hat, die Dämpfungskraft äußerst schnell geregelt werden. Beispielsweise können damit innerhalb einer einzigen Bewegungsphase, also etwa beim jeweiligen Ausfahren der Kolbenstange in der Zugstufe, im Dämpfungskraft-Kolbenweg-Diagramm Dämpfungskraft-Oszil-lationen von erstaunlich hoher Amplitude und Frequenz erzielt werden. Daher ist es mit einem solchen Dämpfungskolben und der zugehörigen elektrischen Steuereinrichtung ohne weiteres mög-lich, Dämpfungskraftdiagramme beliebiger Charakteristik, insbe-sondere auch solche mit größtmöglicher Energie-Dissipation zu erhalten. Es versteht sich, dass die gleichen Ergebnisse auch während der jeweiligen Druckstufe des Dämpfers durch die dabei jeweils ansprechende, auf der Unterseite des Dämpfungskol-bens 4 angeordnete elektro-hydraulische Kompensationseinrich-tung 48 erzielt werden können.“ Das bedeutet aber nichts anderes, als dass in Übereinstimmung mit dem kenn-zeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 der Strömungsquerschnitt des Dämp-fungsventils in jeder Zug- und Druckphase des Kolbenhubes des Dämpfungskol-bens entsprechend den jeweiligen Änderungen der Bewegungsparameter des Fahrzeuges kontinuierlich geregelt wird. Die Patentinhaberin hat zwar vorgetragen, bei dem in der DE 33 48 176 C2 er-läuterten Verfahren erfolge keine kontinuierliche Regelung und darüber hinaus werde dort auch nur ein einzelner Bewegungsparameter erfasst. Diese Vorhalte vermögen jedoch nicht zu überzeugen und werden durch den Offenbarungsgehalt der DE 33 48 176 C2 widerlegt. - 6 - In der DE 33 48 176 C2 (vgl. Sp. 6, Z. 57 bis 59) wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Ausführungsbeispiele nicht nur mit kontinuierlicher regelba-rer Steuerung, sondern auch als einfach verstellbare Stoßdämpfer betrieben wer-den können. Dies ist für den Fachmann ein klarer Hinweis dahin gehend, dass eine kontinuierliche Regelung zumindest möglich ist. Des Weiteren wird in Sp. 7, Z. 9 bis 13 darauf hingewiesen, dass die Steuerung in Abhängigkeit von den ver-schiedensten, für den Fahrkomfort und die Fahrsicherheit maßgeblichen Einfluss-größen erfolgen kann. Dies belegt, dass auch in der DE 33 48 176 C2 ein Verfahren mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 offenbart ist, bei dem eine kontinuierliche Regelung in Abhängigkeit einer Vielzahl von Bewegungsparametern erfolgt. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit nicht neu. c. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem An-spruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“). Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl
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