BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 10. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 46 041 6 W (pat) 328/05 Verkündet am … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt beschlossen: Das Patent 102 46 041 wird widerrufen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen das am 2. Oktober 2002 angemeldete und am 19. Mai 2005 veröffentlichte Patent 102 46 041 mit der Bezeichnung „Saug-Spülfahrzeug“ ist Einspruch erho-ben worden am 27. Juni 2005 von der Einsprechenden I, am 3. August 2005 von der Einsprechenden II, am 12. August 2005 von der Einsprechenden III und am 10. August 2005 von der Einsprechenden IV. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus werden seitens der Einsprechenden II bis IV verschiedene offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht. In der Einspruchsbegründung verweisen die Einsprechenden u. a. auf die DE 195 12 115 A1. Zur Glaubhaftmachung der offenkundigen Vorbenutzungen werden u. a. seitens der Einsprechenden III und IV als Anlagen zur Einspruchsbegründung vorgelegt: - eine eidesstattliche Versicherung von Herrn Karl-Heinz Hofacker (Anlage 2) - Protokoll der Fahrzeugübernahme vom 20.11.2000 (An-lage 2a) - Zeichnung B 28 K 244 vom 22.9.2000 und - diverse Fotos (Anlagen 2d und 3). - 4 - Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 hat die Einsprechende II ihren Einspruch zurück-genommen. Die Einsprechenden I, III und IV stellten übereinstimmend den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellte den Antrag, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterla-gen: Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, weiterhin hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 sowohl hinsichtlich des druckschriftlichen Standes der Technik als auch hinsichtlich der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen neu und erfinderisch sei. Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „Saug-Spülfahrzeug (1), insbesondere zur Kanalreinigung, mit ei-nem in einen Kanalschacht (20) einführbaren Saugschlauch (3), mittels dem Verunreinigungen in einen Behälter (2) abgesaugt werden, und mit einem mit Fluid beaufschlagbaren Spül-schlauch (4), wobei der Saugschlauch (3) und der Spül-schlauch (4) an einem teleskopierbaren Ausleger (6) mit einem - 5 - feststehenden Teil (60) und einem dazu verfahrbaren Teil (15), an dem verfahrbaren Teil (15) über Rollen geführt sind, wobei der Ausleger (6) in einer Fahrposition rückseitig am Fahrzeug in einer Richtung im Wesentlichen senkrecht zu Fahrzeuglängsebene an-geordnet ist und für den Gebrauch um eine rückseitig an dem Fahrzeug vorgesehene vertikale Achse (7) verschwenkbar ist, und der Spülschlauch (4) über angetriebene, an dem verfahrbaren Teil (15) angeordnete, Führungsrollen (41) verfahrbar ist, und der Spülschlauch (4) auf einer Haspel (10) aufgewickelt aufgenommen ist, die an einem stationären Teil des Auslegers (6) gehalten und zusammen mit dem stationären Teil verschwenkbar ist.“ Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: „Saug-Spülfahrzeug (1), insbesondere zur Kanalreinigung, mit ei-nem in einen Kanalschacht (20) einführbaren Saugschlauch (3), mittels dem Verunreinigungen in einen Behälter (2) abgesaugt werden, und mit einem mit Fluid beaufschlagbaren Spül-schlauch (4), wobei der Saugschlauch (3) und der Spül-schlauch (4) an einem teleskopierbaren Ausleger (6) mit einem feststehenden Teil (60) und einem dazu verfahrbaren Teil (15), an dem verfahrbaren Teil (15) über Rollen geführt sind, wobei der Ausleger (6) in einer Fahrposition rückseitig am Fahrzeug in einer Richtung im Wesentlichen senkrecht zu Fahrzeuglängsebene an-geordnet ist und für den Gebrauch um eine rückseitig an dem Fahrzeug vorgesehene vertikale Achse (7) verschwenkbar ist, und der Spülschlauch (4) über angetriebene, an dem verfahrbaren Teil (15) angeordnete, Führungsrollen (41) verfahrbar ist, und der Spülschlauch (4) auf einer Haspel (10) aufgewickelt aufgenommen ist, die an einem stationären Teil des Auslegers (6) gehalten und zusammen mit dem stationären Teil verschwenkbar ist, wobei die - 6 - Schwenkachse (7) des Auslegers (6) außermittig zu der mittleren Längsachse des Fahrzeuges (1) angeordnet ist, und der Ausle-ger (6) an mindestens zwei voneinander vertikal beabstandeten Scharnierelementen (8, 9) festgelegt ist.“ Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Karl-Heinz Hofacker. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit-raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu-ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin-der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). - 7 - 2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substanti-iert und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht ange-zweifelt worden ist. Die Einsprechende II ist durch Rücknahme ihres Einspruchs aus dem Verfahren ausgeschieden. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. a. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus den erteilten An-sprüchen 1, 2 und 10 i. V. m. den Abs. [0024] und [0030] der Streitpatentschrift bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 5 i. V. m. dem die Seiten 4 und 5 überbrückenden Absatz, S. 5, Abs. 3 und S. 7, Abs. 2 der Anmeldungsunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 10 gemäß Hauptantrag ergeben sich aus den er-teilten Ansprüchen 3 bis 12 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 6 bis 13. Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich aus den Ansprüchen 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, und die Ansprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag entspre-chen den Ansprüchen 4 bis 10 gemäß Hauptantrag. Die Zulässigkeit der Ansprüche ist seitens der Einsprechenden zwar im Hinblick auf das Merkmal, wonach die angetriebenen Führungsrollen an dem verfahrbaren Teil angeordnet sind, bestritten worden, jedoch vermag dieser Vorhalt nicht zu überzeugen. Es ergibt sich nämlich einerseits aus dem erteilten Anspruch 10, dass an dem Ausleger antreibbare Führungsrollen vorgesehen sind, und anderer-seits aus Abs. [0027] der Streitpatentschrift, dass der Ausleger aus einem statio- - 8 - nären und einem verfahrbaren Teil besteht. Folglich müssen die antreibbaren Füh-rungsrollen zumindest auch am verfahrbaren Teil des Auslegers vorhanden sein. b. Es mag dahinstehen, ob das Saug-Spülfahrzeug nach dem geltenden An-spruch 1 gemäß Hauptantrag neu ist, es beruht zumindest nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Als Stand der Technik ist von der seitens der Einsprechenden III und IV behaup-teten offenkundigen Vorbenutzung auszugehen. Denn die Einvernahme des Zeugen Karl-Heinz Hofacker hat die Behauptungen der Einsprechenden III und IV bestätigt, wonach ein Fahrzeug gemäß den Anla-gen 2a und 3 sowie der Zeichnung B 28 K 244 vom 22.9.2000 offenkundig vorbe-nutzt worden ist. Die Aussage des Zeugen stützt sich auf Unterlagen und Dokumente, welche sich aufgrund von übereinstimmenden Auftragsnummern zweifelsfrei zuordnen lassen. Seine detaillierten und lückenlosen Darlegungen sind logisch, folgerichtig, ent-sprechen der Lebenserfahrung und decken sich mit dem bereits schriftlich vorge-tragenen Sachvortrag, so dass keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen. Nach alledem ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass das der Zeich-nung B 28 K 244 und den Fotos Anlagen 2d und 3 entsprechende Fahrzeug vor dem Anmeldetag des Streitpatents durch Lieferung an die Stadt Mühlheim an der Ruhr im Jahr 2000 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und damit zum vorveröffentlichten Stand der Technik gehört (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG). Bei dem genannten Fahrzeug handelt es sich um ein (vgl. insbes. die Zeichnung B 28 K 244 und die als Anlagen 3 vorgelegten Fotos) - 9 - Saug-Spülfahrzeug, insbesondere zur Kanalreinigung, mit einem in einen Kanalschacht einführbaren Saugschlauch, mittels dem Verunreinigungen in einen Behälter abgesaugt werden, und mit einem mit Fluid beaufschlagbaren Spülschlauch, … wobei der Ausleger in einer Fahrposition rückseitig am Fahrzeug in einer Richtung im Wesentlichen senkrecht zu Fahrzeuglängsebene an-geordnet ist und für den Gebrauch um eine rückseitig an dem Fahrzeug vorgesehene vertikale Achse verschwenkbar ist, … und der Spülschlauch auf einer Haspel aufgewickelt aufgenommen ist, die an einem stationären Teil des Auslegers gehalten und zu-sammen mit dem stationären Teil verschwenkbar ist. Als Unterschied verbleibt somit noch, dass der Saugschlauch und der Spülschlauch an einem teleskopierba-ren Ausleger mit einem feststehenden Teil und einem dazu ver-fahrbaren Teil, an dem verfahrbaren Teil über Rollen geführt sind, und der Spülschlauch über angetriebene, an dem verfahrbaren Teil angeordnete, Führungsrollen verfahrbar ist. Durch diese Maßnahme soll die Aufgabe gelöst werden (vgl. [0005] der Streitpa-tentschrift) ein Saug-Spülfahrzeug zu schaffen, das einen einfachen Aufbau be-sitzt und bei dem die Bewegung des Auslegers für den Saugschlauch und den Spülschlauch aufeinander abgestimmt werden können. Aus der DE 195 12 115 A1 ist ein Saug-Spülfahrzeug bekannt (vgl. Fig. 2), bei dem der Saugschlauch 12 und der Spülschlauch 5 an einem telesko-pierbaren Ausleger 7 (Sp. 3, Z. 16) mit einem feststehenden Teil und einem dazu verfahrbaren Teil, an dem verfahrbaren Teil über - 10 - Rollen 15 geführt sind, und der Spülschlauch 5 über angetriebene, an dem verfahrbaren Teil angeordnete, Führungsrollen (Sp. 4, Z. 10 bis 16) verfahrbar ist. Infolge dieser Ausgestaltung ist es möglich, den Spülschlauch (= Hochdruck-schlauch) und den Saugschlauch in besonders einfacher Weise gemeinsam in den Kanalschacht einzuführen (vgl. Sp. 2, Z. 50 bis 53) und dadurch die Bewe-gung des Auslegers für den Saugschlauch und den Spülschlauch aufeinander abzustimmen, wie es auch erfindungsgemäß gewünscht wird. Damit hält die DE 195 12 115 A1 eine Lösung für diesen Aspekt der dem Streit-patent zugrunde liegenden Aufgabe bereit, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens zum gleichen Sinn und Zweck bei dem offenkundig vorbenutzten Fahrzeug verwirklicht, ohne dass es hierzu weiterer, eine erfinderische Tätigkeit begründender Überlegungen bedurfte. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar. c. Auch hinsichtlich des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag kann dahinstehen, ob das Saug-Spülfahrzeug neu ist, es beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Stand der Technik ist auch hier von der nachgewiesenen offenkundigen Vor-benutzung auszugehen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ausgeführt, handelt es sich bei dem offenkundig vorbenutzten Fahrzeug um ein Saug-Spülfahrzeug, insbesondere zur Kanalreinigung, mit einem in einen Kanalschacht einführbaren Saugschlauch, mittels dem Verunreinigungen in einen Behälter abgesaugt werden, und mit - 11 - einem mit Fluid beaufschlagbaren Spülschlauch, … wobei der Ausleger in einer Fahrposition rückseitig am Fahrzeug in einer Richtung im Wesentlichen senkrecht zu Fahrzeuglängsebene an-geordnet ist und für den Gebrauch um eine rückseitig an dem Fahrzeug vorgesehene vertikale Achse verschwenkbar ist, … und der Spülschlauch auf einer Haspel aufgewickelt aufgenommen ist, die an einem stationären Teil des Auslegers gehalten und zu-sammen mit dem stationären Teil verschwenkbar ist. Diese bekannte Fahrzeug zeichnet sich weiterhin auch noch dadurch aus (vgl. insbes. die Fotos gemäß Anlage 3), dass die Schwenkachse des Auslegers außermittig zu der mittleren Längsachse des Fahrzeuges angeordnet ist, und der Ausleger an mindestens zwei voneinander vertikal beabstandeten Scharnier-elementen festgelegt ist. Der verbleibende Unterschied, wonach der Saugschlauch und der Spülschlauch an einem teleskopierba-ren Ausleger mit einem feststehenden Teil und einem dazu ver-fahrbaren Teil, an dem verfahrbaren Teil über Rollen geführt sind, und der Spülschlauch über angetriebene, an dem verfahrbaren Teil angeordnete, Führungsrollen verfahrbar ist, ist bereits aus der DE 195 12 115 A1 bekannt und kann in naheliegender Weise auch bei dem offenkundig vorbenutzten Fahrzeug verwirklicht werden, wie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ausgeführt worden ist. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht gewährbar. - 12 - 4. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfan-nen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“). Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl
Full & Egal Universal Law Academy