BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 330/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. November 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 196 49 487 … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004 unter Mitwirkung des Rich-ters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Schneider und Müller beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Gegen die am 20. Juni 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 196 49 487 mit der Bezeichnung „Bremsbacke für Trommelbremsen“ ist am 19. September 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Anspruch 1 sei unzulässig erweitert und dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehle die Patentwürdigkeit. In der Einspruchsbegründung vertritt die Einsprechende die Auffassung, dass das Merkmal der „gabelförmigen Lageröffnung“ des Anspruchs 1 in den ursprünglichen Unterlagen an keiner Stelle offenbart sei, der Anspruch 1 somit unzulässig erwei-tert sei. Weiterhin seien die Merkmale des Anspruchs 1 bereits aus der im Prü-fungsverfahren genannten DE 34 21 534 A1 bekannt, und auch die US-PS 2 528 707 offenbare bereits einen seitlichen Versatz der Bremsbackenstege im Bereich der Abstützung am Bremsbolzen. - 3 - Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentunterlagen mit 3 Patentansprüchen und einem Blatt Beschreibung vor und beantragt, das Patent mit den Ansprüchen 1 - 3 und der Beschreibung, beides vom 25. November 2004, sowie den Zeichnungen gemäß Patent-schrift beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der gesamte im Verfahren befindli-che Stand der Technik keine Anregung geben könne, den Steg im Bereich der Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges seitlich zu versetzen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Bremsbacke (3) für Trommelbremsen, bei denen zwei Brems-backenstege (3b) der durch eine Spreizvorrichtung (4) gegen die Kraft einer Rückzugfeder (5) spreizbaren, kreisringsegmentförmi-gen Belagträger (3a) mittels einer gabelförmigen Lageröffnung (3d) auf einem gemeinsamen Bremsbolzen (2) am Bremsschild (1) ab-gestützt sind, wobei der Umschlingungswinkel der Lageröffnung (3d) größer als 170° ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsbacke (3) mit einem einzigen Steg (3b) versehen ist, der im Bereich der Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges (3b) seitlich zur Längsmitte des Belagträgers (3a) versetzt ist“. - 4 - Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 wird auf die eingereichten Unterlagen und wegen weiterer Einzelheiten des Sach-verhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bun-despatentgerichts zu entscheiden. 2. Der auf die Einspruchsgründe unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs 1 Nr 4 PatG) und fehlende Patenwürdigkeit (§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG) gestützte, frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist bezüglich des Einspruchsgrundes unzuläs-sige Erweiterung ausreichend substantiiert und zulässig. Dies wurde auch von der Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen, denn sie beantragt in ihrem Schriftsatz vom 31. März 2003 nur den Einspruchsgrund in Bezug auf §21 Abs 1 Nr 1 PatG (mangelnde Patentfähigkeit) als unzulässig, denjenigen bezüglich des Ein-spruchsgrundes nach § 21 Abs 1 Nr 4 PatG (unzulässige Erweiterung) jedoch le-diglich als unbegründet zurückzuweisen. Wenn jedoch von mehreren Einspruchsgründen nur einer substantiiert ist, so ist der Einspruch insoweit zulässig und eröffnet damit der entscheidenden Instanz, in diesem Falle dem Bundespatentgericht, zusätzlich zu dem zulässig geltend ge-machten Einspruchsgrund von Amts wegen einen anderen Einspruchsgrund, zB auch einen von der Einsprechenden unzulässig erhobenen Grund, zu prüfen. 3. Letztlich bedarf es einer Klärung der Frage, ob der Patentanspruch 1 unzulässig erweitert ist, jedoch nicht, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. - 5 - Aus der in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden überreichten und in das Verfahren eingeführten DE-OS 28 18 682 ist eine Bremsbacke für Trom-melbremsen bekannt, bei denen zwei Bremsbackenstege der durch eine Spreiz-vorrichtung gegen die Kraft einer Rückzugfeder spreizbaren, kreisringsegment-förmigen Belagträger mittels einer gabelförmigen Lageröffnung auf einem gemein-samen Bremsbolzen am Bremsschild abgestützt sind, wobei der Umschlingungs-winkel der Lageröffnung größer als 170° ist (vergleiche Text S 10, letzter Satz; S 11 Zeilen 4 - 6; S 12 bis Z 15 und S 21, le Abs bis S 22 Abs 1 iVm den Figuren). Dass sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aus der DE-OS 28 18 682 bekannt sind, stellt auch die Patentinhaberin nicht in Abrede. Darüber hinaus ist aber auch bereits das Merkmal des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 aus der DE-OS bekannt, wonach die Bremsbacke mit einem einzigen Steg versehen ist. In der Beschreibungseinleitung, S 10, wird nämlich die Bremsbacke beschrieben, für die die Erfindung nach der DE-OS besonders geeignet ist, wobei Bremsbacken mit Einzel- oder Doppelsteg gleichwertig nebeneinander genannt werden. Für den Fachmann - einen Diplomingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Ma-schinenbau mit mehrjähriger Erfahrung mit der Konstruktion von Fahrzeugbrem-sen, insbesondere Trommelbremsen - ist es somit selbstverständlich, dass die in der DE-OS 28 18 682 beschriebenen und dargestellten konstruktiven Einzelheiten sowohl bei Bremsbacken mit einem einzigen Steg als auch bei denen mit Doppelstegen anwendbar sind. Neu ist damit gegenüber der DE-OS beim Patent-anspruch 1 nur mehr das Merkmal, dass der Steg im Bereich der Abstützung min-destens um die halbe Stärke des Steges seitlich zur Längsmitte des Belagträgers versetzt ist. Die Figuren 4 und 5 sowie der zugehörige Text ab Seite 21, vorletzte Zeile der DE-OS 28 18 682 zeigen und beschreiben die Abstützung zweier Bremsbacken mit Doppelstegen auf einem einzigen Schwenkzapfen. Dabei ist die gabelförmige Lageröffnung einer der beiden Versteifungsstege jeder Bremsbacke axial versetzt, damit sie einen Sitz auf dem Schwenkzapfen neben der gabelförmigen Lageröff- - 6 - nung des Versteifungssteges der anderen Bremsbacke einnehmen kann (vgl S 22, Zeilen 1 - 8). Weiterhin ist in Figur 5 dargestellt, dass die Abstützung der Brems-backen mit den gleichartigen Doppelstegen völlig symmetrisch erfolgt, so dass auf die Bremsbacken keine Kippmomente einwirken können. Wenn der Fachmann dieses bekannte Prinzip der Bremsbackenabstützung mittels Doppelstegen auf eine Bremsbacke mit einem einzigen Steg anwenden will - welche Möglichkeit bereits auf Seite 10, letzte 2 Zeilen der DE-OS angesprochen wird - so wird er darauf achten, dass die Krafteinleitung von der Lagerstelle auf die Bremsbacken kippmomentenfrei erfolgt. Dies ist bei einer Bremsbacke mit einem einzigen Steg jedoch nur möglich, wenn die Krafteinleitung in die Stege in der Längssymmetrielinie der Bremsbacke erfolgt, was eine Abstützung der Stege mit einer möglichst geringen Versetzung seitlich zur Längsmitte des Belagträgers ne-beneinander auf dem Bremsbolzen erfordert. Diese gängigen fachmännischen Überlegungen, die bei Bremsbacken mit Doppelstegen bereits in der DE-OS ver-wirklicht sind, führen den Fachmann bei Verwendung einer Bremsbacke mit einem einzigen Steg ohne erfinderische Überlegungen direkt dazu, diesen im Bereich der Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges seitlich zur Längsmitte des Belagträgers zu versetzen. Damit ergibt sich für den Fachmann eine Brems-backe mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1, ausgehend von der Lösung nach der DE-OS 28 18 682, durch einfache und gängige fachliche Überlegungen, die keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfen. Der Einwand der Patentinhaberin, dass im gesamten Stand der Technik eine Ver-setzung des Steges um mindestens eine halbe Stegstärke nirgends angesprochen werde, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die dieser Lösung zugrunde liegenden Überlegungen wie kippmomentenfreie Krafteinleitung und Symmetrie der Steglagerausbildung sind nämlich bereits in der DE-OS 28 18 682 bei Bremsbacken mit Doppelstegen berücksichtigt und verwirklicht, so dass es lediglich einer handwerklich und konstruktiv einfachen Übertragung dieser be-kannten Prinzipien auf Bremsbacken mit einem einzigen Steg bedurfte. - 7 - Der Patentanspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 und 3. Riegler Schmidt-Kolb Schneider Müller Cl
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