BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 33/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 18 216.6-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Sperling und die Richterin Fink - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 30. November 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Axialwälzlager A n m e l d e t a g : 7. Mai 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2004, Beschreibung Seiten 1 - 5, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 12. Februar 2004, 1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2, lt. Offenlegungsschrift. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist am 7. Mai 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in Deutschland vom 3. Juni 1995 eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 30. November 2000 zurückgewiesen, weil deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. - 3 - In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2004 hat die Anmelderin neue Pa-tentunterlagen mit 6 Patentansprüchen und 5 Seiten Beschreibung eingereicht. Der Patentanspruch 1 lautet: "Axialwälzlager mit einem Wälzkörper (10) in Taschen (8) enthal-tenden Käfig (1), der zwischen zwei planparallelen, insbesondere aus Blech gebildeten Laufscheiben (2, 3) angeordnet ist, wobei diese drei Bauteile (1, 2, 3) durch gegenseitiges formschlüssiges Hintergreifen zu einer Baueinheit zusammengefasst sind, und wo-bei die erste Laufscheibe (2) an ihrem inneren Durchmesser und die zweite Laufscheibe (3) an ihrem äußeren Durchmesser jeweils einen axial gerichteten, den Käfig (1) mit Spiel umgreifenden Kra-gen (4, 5) besitzen, welche beiden Krägen (4, 5) mit den Laufscheiben (2, 3) zwei diametral gegenüberliegende Ringspalte (6, 7) bilden, dadurch gekennzeichnet, dass der Käfig (1) mit ra-dial von den Taschen (8) beabstandeten Durchtrittsöffnungen (9) versehen ist, die innerhalb der radialen Erstreckung des radial in-nen liegenden Ringspaltes (6) liegen." Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 6 wird auf die eingereichten Unterlagen verwie-sen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C vom 30. November 2000 aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen, nämlich Patentansprüche 1 - 6, Beschreibung Seiten 1 - 5 und Figuren gemäß Offenlegungsschrift, zu erteilen. - 4 - Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, dass das Axialwälzlager mit einem Wälzkörper in Taschen enthaltenden Käfig gemäß dem Patentanspruch 1 gegen-über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr eingeschränkten Umfang zu erteilen war. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 in Verbindung mit der Beschreibung, Seite 3, Zeilen 19, 20 und 24 und den Figuren enthalten. Die Merkmale der An-sprüche 2 bis 6 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 7 offenbart. 2. Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß S 1, Abs 3 der geltenden Beschreibung darin, ein Axialwälzlager mit den Merkmalen des Ober-begriffs des Patentanspruchs 1 so zu entwickeln, dass dieses ohne große Strö-mungswiderstände vom Schmiermittel durchquert werden kann. Diese Aufgabe wird durch ein Axialwälzlager mit den Merkmalen des Patentan-spruchs 1 gelöst. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Das gewerblich anwendbare Axialwälzlager nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genann-- 5 - ten Druckschriften bekannt und somit neu. Im Einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3b). b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 berücksichtigten US-Patentschrift 2 891 828 ist ein Axialwälzlager bekannt, das Laufscheiben aufweist, die zwei diametral gegenüberliegende Ringspalte bilden. Diese Ringspalte werden in der US-Patentschrift nicht im Zusammenhang mit der Schmierung des Lagers ge-nannt, die insgesamt in dieser Druckschrift nicht angesprochen wird. Der Fach-mann, ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung "Allgemeiner Maschinenbau" mit mehrjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Wälzlager, insbesondere der Axialwälzlager, wird vielmehr durch die Konstruktion der in den Figuren darge-stellten Käfige keinesfalls in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 gelenkt. Die bekannten Käfige weisen nämlich keine Durchtrittsöffnungen auf, so dass trotz des Vorhandenseins der diametral gegenüberliegenden Ringspalte eine relativ ungehinderte diagonale Durchströmung des Lagers mit Schmiermittel, wie es beim Patentgegenstand möglich und angestrebt ist, nicht erfolgen kann. Die US-Patentschrift 2 891 828 weist somit die Mängel auf, aufgrund derer erst die anmeldungsgemäße Aufgabe formuliert wurde, ohne irgendeinen Hinweis in Richtung der anmeldungsgemäßen Lösung vermitteln zu können. Die deutschen Offenlegungsschriften 29 34 602 und 36 43 584 zeigen ebenfalls Axiallager mit Laufscheiben, die zwei diametral gegenüberliegende Ringspalte bil-den. Beide Druckschriften befassen sich nicht mit der Schmierung der Lager und weisen auch keine Durchtrittsöffnungen in den Käfigen auf, so dass das weiter oben bereits zur US-Patentschrift 2 891 828 Festgestellte, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, auch gleichwohl für die deutschen Offenle-gungsschriften zutrifft. Die deutschen Offenlegungsschriften 29 34 602 und 36 43 584 vermögen dem Fachmann somit ebenfalls keinen Hinweis in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 zu geben. - 6 - Aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 32 032 ist ein druckmittelbeaufschlag-bares Radiallager bekannt, das in radialer Richtung von einem Druckmittel durch-strömt wird, wodurch eine Lamellenkupplung einrückbar ist. Die gesamte Druck-schrift befasst sich im Wesentlichen damit, dass ein schneller Druckauf- bzw. -abbau zum Ein- und Ausrücken der Kupplung durch das Lager hindurch ermög-licht wird. Dies wird dadurch realisiert, dass das gesamte Lager in radialer Rich-tung eine Durchgangsbohrung sowohl durch die Laufscheiben als auch durch den Käfig aufweist. Damit wird ein möglichst geringer Strömungsverlust beim Durchtritt des Druckmediums durch das Lager erreicht. Es fehlt in der deutschen Offenle-gungsschrift 43 32 032 jedoch jeglicher Hinweis, dass für eine Verbesserung der Lagerschmierung bei einem Axiallager eine Durchströmung des Lagers in diame-traler Richtung vorzusehen ist, und dass zur Reduzierung des Strömungsverlustes die Anbringung von Durchtrittsöffnungen im Käfig, sowie zwei durch die Lauf-scheiben gebildete diametral gegenüberliegende Ringspalte geeignet sind, wie es der Patentanspruch 1 lehrt. Die deutsche Offenlegungsschrift 43 32 032 vermag somit mangels eines Vorbildes dem Fachmann ebenfalls keine Anregung in Rich-tung der Lehre des Patentanspruchs 1 zu geben. Die deutsche Offenlegungsschrift 43 28 399 wurde im Prüfungsverfahren aus-schließlich zu den ursprünglichen Unteransprüchen 4 und 5 genannt. Die eine Schalteinrichtung für ein Zahnräderwechselgetriebe eines Kraftfahrzeuges be-schreibende Druckschrift zeigt keine näheren Gemeinsamkeiten mit dem Gegen-stand des Patentanspruchs 1 und vermag daher den Anmeldungsgegenstand ebenfalls nicht nahezulegen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Fachmann bei Zusam-menschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durch-schnittlichen fachüblichen Könnens mangels geeigneter Hinweise in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 im Stand der Technik nicht möglich war, ohne erfin-derische Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zu gelangen. - 7 - 4. Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind in Verbin-dung mit diesem ebenfalls gewährbar. Dr. Lischke Schmidt-Kolb Sperling Fink Hu
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