BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 331/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. April 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 196 31 186 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden BPatG 154 08.05 - 2 - Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl. Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Patent 196 31 186 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 13. Mai 2004 veröffentlichte Patent 196 31 186 mit der Bezeich-nung „Ausrücklager zur Betätigung einer Schalttrennkupplung eines Fahrzeugs“ ist am 13. August 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die US 33 70 899 sowie das Buch: „Die Wälzlagerpraxis” - Handbuch für die Berech-nung und Gestaltung von Lagerungen, 2. Aufl., Oldenbourg-Verlag München Wien 1978. Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das angegriffene Patent aufrecht zu erhalten. - 3 - Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des einzigen Anspruchs sowohl neu als auch erfinderisch sei. Der erteilte einzige Anspruch lautet: „Ausrücklager (1) zur Betätigung einer Schalttrennkupplung eines Fahrzeugs, das als Schrägkugellager (3) ausgebildet ist, bei wel-chem die Kräfte unter einem zur Querebene des Schrägkugella-gers (3) verlaufenden Druckwinkel α von einer Laufbahn zur ande-ren Laufbahn übertragen werden, wobei der Druckwinkel α 36° und
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