BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 337/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 58 986 … BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt beschlossen: Das Patent 102 58 986 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 14. Juli 2005 veröffentlichte Patent 102 58 986 mit der Bezeich-nung „Elastisches Fahrwerklager für Nutzfahrzeuge“ ist am 14. Oktober 2005 Ein-spruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Be-hauptung gestützt, der erteilte Anspruch 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die DE 38 24 272 A1. Die Einsprechende beantragt, das Patent 102 58 986 zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert. - 3 - Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Gelenk zur elastischen mechanischen Verbindung zweier Ma-schinenteile insbesondere im Fahrzeugbau, aufweisend eine Pratze (1) und ein Gehäuse (13), (14), wobei die Pratze (1) einen mittleren Bereich (4) aufweist der von dem Gehäuse (13), (14) umfasst ist und zwei Endbereiche (2) an denen jeweils eines der zu verbindenden Maschinenteile befestigt ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Pratze (1) ein rotationssymmetrisches Drehteil darstellt und das Gehäuse (13), (14) aus zumindest zwei konzen-trisch ineinandergesteckten Buchsen (5), (6), (7); (7), (15) besteht welche zusammen einen Hohlzylinder definieren, dessen Zwi-schenraum (8), (9), (16) mit elastischem Material ausgegossen ist, so dass die von der innersten Buchse (5), (15) umfasste Pratze (1) relativ zu der Buchse (7) bzw. den anderen Buchsen (6), (7) des Gehäuses (13), (14) kardanisch, torsional sowie radial und axial beweglich ist wobei die Pratze (1) in die innerste Buchse (5), (15) eingepresst ist.“ Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit-raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu-ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 - 4 - Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin-der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Gegenstand der DE 38 24 272 A1 nicht neu. Aus der DE 38 24 272 A1 ist bekannt ein Gelenk zur elastischen mechanischen Verbindung zweier Maschi-nenteile insbesondere im Fahrzeugbau (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 5), aufweisend eine Pratze 4 und ein Gehäuse 10, 12, 14, wobei die Pratze 4 einen mittleren Bereich aufweist, der von dem Ge-häuse 10, 12, 14 umfasst ist (vgl. Figur 1) und zwei Endberei-che 5, 6, an denen jeweils eines der zu verbindenden Maschi-nenteile befestigt ist (vgl. Sp. 4, Z. 59 bis 62). - 5 - Dieses bekannte Gelenk zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass die Pratze 4 ein rotationssymmetrisches Drehteil darstellt (vgl. Sp. 4, Z. 63 bis 64: zylindrischer Lagerbolzen) und das Gehäuse 10, 12, 14 aus zumindest zwei konzentrisch ineinandergesteckten Buchsen 10, 12, 14 besteht (vgl. Figur 1), welche zusammen ei-nen Hohlzylinder definieren (vgl. Figur 2), dessen Zwischenraum 11, 13 mit elastischem Material ausgegossen ist (vgl. Sp. 5, Z. 10 bis 14), so dass die von der innersten Buchse 10 umfasste Pratze 4 relativ zu der Buchse 10 bzw. den anderen Buchsen 12, 14 des Gehäuses 10, 12, 14 kardanisch, torsional sowie radial und axial beweglich ist (vgl. Sp. 2, Z. 57 bis Sp. 3, Z. 7), wobei die Pratze 4 in die innerste Buchse 10 eingepresst ist (vgl. An-spruch 3). Der erteilte Anspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptan-spruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“). Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl
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