BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 338/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachegegen das Patent 100 13 810…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küestbeschlossen:Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.G r ü n d eI.Die Einsprechende hat gegen das Patent 100 13 810, dessen Erteilung am 12. August 2004 veröffentlicht worden ist, am 14. Oktober 2004 Einspruch erho-ben.Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 erloschen.Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 erklärt, dass sie ein (be-sonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens nicht geltend macht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.- 3 -II.1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fas-sung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsüber-mittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende nach dem Erlöschen des Patents erklärt hat, dass ein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf nicht geltend gemacht wird, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu aus-führlich BPatG GRUR 2010, 363 ff. - Radauswuchtmaschine).3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechts-kraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 363 ff. - Radauswuchtmaschine; vgl. auch BPatG Mitt. 2009, 325 – Kugel-gelenk sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal).Dr. Lischke Guth Schneider KüestHu
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