BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 16. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 19 618 6 W (pat) 339/05 Verkündet am … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Patent 197 19 618 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 4. August 2005 veröffentlichte Patent 197 19 618 mit der Bezeich-nung „Synchronring, der aus mehreren Einzelteilen zusammengefügt ist“ ist am 3. November 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen ver-sehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Einspruchs- und Prüfungsverfahren haben u. a. die DE 29 28 853 A1, die DE 34 12 779 C1 und die DE 30 32 787 A1 Berücksichtigung gefunden. Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen widersprochen und beantragt, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-recht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 8 vom 2. Juni 2006, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung übrige Unterlagen wie erteilt. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sowohl neu als auch erfinderisch sei. Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „Synchronring für eine Synchronisiereinrichtung eines Zahnräder-wechselgetriebes von Kraftfahrzeugen, der einen eine innere Reibfläche (19) aufweisenden Konusring umfasst, eine zur Posi-tionierung des Synchronrings dienende Hülse (11) sowie eine als Kupplungskörper dienende Zahnscheibe (8), deren Dachverzah-nung (9) in einer Einbaulage mit einer Schaltmuffe der Synchroni-siereinrichtung verzahnt ist, wobei einzelne separate, vorgefertigte Bauteile zur Komplettierung des Synchronrings (1a, 1b; 2a, 2b; 3a, 3b, 4a, 4b) zusammengefügt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Synchronring (1a, 1b; 2a, 2b; 3a, 3b; 4a, 4b) aus unterschied-lichen Werkstoffen herstellbare Einzelteile umfasst, wobei der Ko-nusring (5) und die Zahnscheibe (8) einstückig gestaltet sind und mit der Hülse (11) aus Kunststoff den Außensynchronring (2a, 2b) bilden.“ - 4 - Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: „Verfahren zur Herstellung eines Synchronrings für eine Syn-chronisiereinrichtung eines Zahnräderwechselgetriebes von Kraftfahrzeugen, der einen eine innere Reibfläche (19) aufweisen-den Konusring umfasst, eine zur Positionierung des Synchronrings dienende Hülse (11) sowie eine als Kupplungskörper dienende Zahnscheibe (8), deren Dachverzahnung (9) in einer Einbaulage mit einer Schaltmuffe der Synchronisiereinrichtung verzahnt ist, wobei einzelne separate, vorgefertigte Bauteile zur Komplettierung des Synchronrings (1a, 1b; 2a, 2b; 3a, 3b, 4a, 4b) zusammenge-fügt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Synchronring (1a, 1b; 2a, 2b; 3a, 3b; 4a, 4b) aus unterschiedlichen Werkstoffen herstell-bare Einzelteile umfasst, wobei der Konusring (5) und die Zahn-scheibe (8) formschlüssig und unlösbar befestigt werden oder einteilig mit der Zahnscheibe (8) verbunden ist und die Hülse (11), welche eine Länge aufweist, die mit der Länge des Konusrings (5) übereinstimmt, außen auf dem Konusring (5) befestigt wird.“ Wegen der auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeit-raum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zu-ständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 - 5 - Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin-der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. a. Die geltenden Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, da sie sich sowohl aus der Streitpatentschrift als auch aus den ursprünglichen Unterla-gen herleiten lassen. Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden. b. Der Synchronring gemäß dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. - 6 - Aus der DE 29 28 853 A1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 1 und 2) Synchronring für eine Synchronisiereinrichtung eines Zahnräder-wechselgetriebes von Kraftfahrzeugen, der einen eine innere Reibfläche 24 aufweisenden Konusring 22 umfasst, eine zur Po-sitionierung des Synchronrings dienende Hülse 25 sowie eine als Kupplungskörper dienende Zahnscheibe 16, deren Dachverzah-nung in einer Einbaulage mit einer Schaltmuffe der Synchronisier-einrichtung verzahnt ist, wobei einzelne separate, vorgefertigte Bauteile zur Komplettierung des Synchronrings 12 zusammenge-fügt sind. Die Patentinhaberin hat zwar ausgeführt, die DE 29 28 853 A1 sei gattungsfremd, da das dort mit Pos. 25 bezeichnete Teil keine Hülse darstelle, jedoch versteht der Fachmann unter dem Begriff „Hülse“ ganz allgemein ein ring- oder rohrförmiges Teil, welche über ein anderes Teil geschoben werden kann; und genau das ist bei dem mit der Pos. 25 und dort als Hauptringträger bezeichneten Teil der Fall. Dieser bekannte Synchronring zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass der Synchronring 12 aus unterschiedlichen Werkstoffen herstell-bare Einzelteile umfasst (Anspruch 1) und mit der Hülse 25 aus Kunststoff versehen ist. Als Unterschied gegenüber diesem bekannten Synchronring verbleibt somit noch das Merkmal, wonach der Konusring und die Zahnscheibe einstückig gestaltet sind. Aus der DE 34 12 779 C1 ist es jedoch bereits bekannt, Konusring und Zahn-scheibe einstückig herzustellen (vgl. Fig. 6). - 7 - Eine derartige Ausgestaltung kann der Fachmann ohne weiteres und ohne Schwierigkeiten auf einen Synchronring nach der DE 29 28 853 A1 übertragen, da die streitgegenständliche Aufgabe, einen möglichst kostengünstigen Synchronring herzustellen, der eine lange Lebensdauer sicherstellt (vgl. Abs. [0003] der Streit-patentschrift), durch die einstückige Ausgestaltung von Konusring und Zahn-scheibe in der DE 34 12 779 C1 bereits gelöst ist. Denn sowohl nach der DE 29 28 853 A1 (S. 4, Abs. 3) als auch nach der DE 34 12 779 C1 (vgl. Sp. 2, Z. 10 bis 18) soll jeweils ein Synchronring mit langer Lebensdauer kostengünstig hergestellt werden, so dass dieser Stand der Technik den Fachmann auf das an-meldungsgemäße Problem und die entsprechende Lösung hinweist. Darüber hinaus ist es bereits aus Fig. 5 der Streitpatentschrift, die einen Syn-chronring bisheriger Bauart zeigt (vgl. Abs. [0029], Satz 1), bekannt, bei einem Synchronring Konusring und Zahnscheibe einstückig auszugestalten (vgl. Abs. [0029], Satz 1). Nach alledem ist der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gewährbar. c. Der Synchronring gemäß dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mag neu sein, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der DE 29 28 853 A1 ist bekannt ein (vgl. insbes. Fig. 1 und 2 sowie S. 6, Abs. 4) Verfahren zur Herstellung eines Synchronrings für eine Synchro-nisiereinrichtung eines Zahnräderwechselgetriebes von Kraftfahr-zeugen, der einen eine innere Reibfläche 24 aufweisenden Konus-ring 22 umfasst, eine zur Positionierung des Synchronrings die-nende Hülse 25 sowie eine als Kupplungskörper dienende Zahn-scheibe 16, deren Dachverzahnung in einer Einbaulage mit einer Schaltmuffe der Synchronisiereinrichtung verzahnt ist, wobei ein- - 8 - zelne separate, vorgefertigte Bauteile zur Komplettierung des Synchronrings 12 zusammengefügt sind. Dieses bekannte Verfahren zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass der Synchronring 12 aus unterschiedlichen Werkstoffen herstell-bare Einzelteile umfasst (Anspruch 1) und die Hülse 25, welche eine Länge aufweist, die mit der Länge des Konusrings 22 über-einstimmt, außen auf dem Konusring 22 befestigt wird (Fig. 1 und 2). Als Unterschied gegenüber diesem bekannten Verfahren verbleibt somit noch das Merkmal, wonach der Konusring und die Zahnscheibe formschlüssig und unlösbar befestigt werden oder einteilig mit der Zahnscheibe verbunden ist. Die erste Alternative, wonach der Konusring und die Zahnscheibe formschlüssig und unlösbar befestigt werden, ist bereits aus der DE 30 32 787 A1 bekannt (vgl. Fig. 2 und Anspruch 1), wo ebenfalls die streitgegenständliche Aufgabe einer preiswerten Fertigung angesprochen ist (vgl. S. 3, vorletzter Abs.). Die zweite Alternative, wonach der Konusring einteilig mit der Zahnscheibe ver-bunden ist, ist - wie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ausgeführt - aus der DE 34 12 779 C1 (vgl. Fig. 1) oder der Streitpatentschrift selbst (vgl. Fig. 5) bekannt. Beide Alternativen kann der Fachmann aber ohne weiteres und ohne Schwierig-keiten auf ein Verfahren nach der DE 29 28 853 A1 übertragen, da er in beiden Fällen durch eine dem Streitgegenstand entsprechende Aufgabenstellung zu einer - 9 - formschlüssigen und unlösbaren Verbindung von Konusring und die Zahnscheibe bzw. einer einteiligen Ausbildung von Konusring und Zahnscheibe angeregt wird. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht ge-währbar. d. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem jeweili-gen Hauptanspruch gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“). Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl
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