BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 34/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 030 405.5…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 4. April 2008 wird aufgeho-ben.Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:- einziger Anspruch 1, eingegangen am 5. Dezember 2011,- Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a, eingegangen am 5. De-zember 2011,- Beschreibung Seite 3, eingegangen am 28. Juli 2006,- Figuren 1 bis 4, eingegangen am 9. September 2006.G r ü n d eI .Die Erfindung ist am 29. Juni 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2006 030 405.5 angemeldet worden.Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C hat mit Beschluss vom 4. April 2008 die An-meldung zurückgewiesen, da der beanspruchte Anmeldungsgegenstand gegen-über dem ermittelten Stand der Technik nach der GB 479 439 A nicht neu sei.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 15. Mai 2008 Be-schwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.- 3 -Sie beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht gezogen worden:(1) GB 479 439 A(2) EP 1 564 425 A1(3) DE 101 07 635 A1(4) DE 43 42 170 C1(5) DE 100 55 425 C2(6) DE 298 22 373 U1.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:„Widerlager für ein Ende einer Bowdenzughülle, welches als ein vorgespanntes, bei einer definierten Überlastkraft aus einer vor-gegebenen Ruhelage ausfederbares Bauteil (4) ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet,dass das Bauteil (4) ein an einem Ende eingespanntes Feder-blechelement ist, an dessen freien Ende die Bowdenzughülle (2) festgelegt ist, wobei das freie Ende des Federblechelements zur Aufbringung einer Vorspannung an einem Anschlag (7) anliegt.“Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, für Bowdenzüge eine Lösung zur Ver-fügung zu stellen, mit der auf einfache Weise Überbeanspruchungen von Bow-denzügen selbst bzw. von Betätigungsvorrichtungen oder zu verstellenden Bau-teilen vermieden und Fertigungstoleranzen ausgeglichen werden.- 4 -II.Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch inso-weit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.Der geltende Anspruch 1 wurde auf Grundlage der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 gebildet, wobei außerdem noch die zusätzlichen Merkmale, dass das Ausfe-dern aus der vorgespannten Ruhelage erst „bei einer definierten Überlastkraft“ erfolgt, aus der ursprünglichen Beschreibungsseite 2, 2. Absatz, aufgenommen worden sind. Zusätzlich wurde klargestellt, dass es sich bei dem Widerlager ge-mäß der Anmeldung um das Widerlager am Ende einer Bowdenzughülle handelt, was in den Figuren 1 bis 4 i. V. m. Beschreibungsseite 3, Zeilen 5 bis 10, ur-sprünglich offenbart ist.Die Änderungen in der Beschreibung beziehen sich im Wesentlichen auf die An-passung an den geltenden Anspruchswortlaut sowie der Würdigung des relevan-ten Standes der Technik.Die geltenden Unterlagen sind gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung nicht erweitert und daher zulässig.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu und beruht auch demgegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.Als Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Maschinenelementen, ins-besondere Seilzügen, angesehen.Nächstkommender Stand der Technik ist die (2) = EP 1 564 425 A1, die eine Vor-richtung zur schwingungsisolierenden Befestigung für Seilzüge betrifft. Da diese Befestigungsvorrichtung auch Reaktionskräfte aufnimmt, stellt sie ein Widerlager im Sinne der vorliegenden Anmeldung dar. Das Widerlager kann dabei gemäß - 5 -Absatz 16 so ausgeführt sein, dass es in axialer Richtung vorgespannt ist, um eine ständig auftretende Axialkraft auszugleichen. Bei Überschreiten dieser bestimmten axialen Kraft, die bei der Betätigung des Seilzuges auftritt und auf die Bowden-zughülle wirkt, wird eine kraftschlüssige Verbindung über einen Anschlag erzeugt und damit eine Kraftübertragung ermöglicht (vgl. Absatz 14). In der konkreten Ausführungsform nach Figur 4 weist dabei das Widerlager als Bauteil ein vorge-spanntes, elastisches Federelement C2 auf, das die Bowdenzughülle A mit dem Befestigungselement B über seine beiden Enden schwingungsfähig verbindet (siehe Absätze 52 u. 53).Das Widerlager nach der (2) unterscheidet sich somit vom Gegenstand nach An-spruch 1 zumindest dadurch, dass das Federblechelement ein freies Ende auf-weist, das zur Aufbringung einer Vorspannung an einem Anschlag anliegt.Eine Abänderung dahingehend, das Bauteil bzw. das Federelement nach der (2) als ein über einen Anschlag vorgespanntes Federelement auszuführen, verbietet sich für den Fachmann auf Grund der der (2) zugrunde liegenden Aufgabenstel-lung, eine schwingungsisolierende bzw. -fähige Befestigung zu schaffen, bereits von vornherein, da bei der Festlegung über einen Anschlag dieses Bauteil nicht mehr schwingungsfähig wäre.Für eine derartige Ausgestaltung findet sich zudem auch im weiteren Stand der Technik keine Anregung. So offenbaren die (3) = DE 101 07 635 A1 (vgl. Figuren 1 und 4, mit Widerlager 6 und Federelement 10 als Verliersicherung) und die (6) = DE 298 22 373 U1 (vgl. Figur 1, Halterung 4b) lediglich starre, nicht vorge-spannte Widerlager in Form von blechförmigen Haltewinkeln, und bei der (4) = DE 43 42 170 C1 (vgl. Figur 3, Bez. 16 und 21) erfolgt die Befestigung der Bowden-zughülle über eine Klemmmutter, die zur Sicherung der Einstellung radial vorge-spannt ist. Der weitere Stand der Technik nach der (1) = GB 479 439 A und (5) = DE 100 55 425 C2 weist keine Federblechelemente auf und kann somit auch keine diesbezüglichen Anregungen liefern.Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung oder Veranlassung zur erfindungs-gemäßen Lösung zu geben, bei der auf einfache Weise mit einem einzigen Bauteil - 6 -in Zusammenspiel mit einem Anschlag Überbeanspruchungen von Bowdenzügen selbst bzw. von Betätigungsvorrichtungen oder zu verstellenden Bauteilen vermie-den werden.Der einzige Patentanspruch ist daher gewährbar.Dr. Lischke Guth Küest RichterCl
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