BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 344/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. März 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 08 370…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2009 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küestbeschlossen:Das Patent 100 08 370 wird widerrufen.G r ü n d eI .Gegen das Patent 100 08 370, dessen Erteilung am 24. Dezember 2003 veröf-fentlicht wurde, ist am 24. März 2004 Einspruch erhoben worden.Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.Die Einsprechende stützt ihre Einspruchsbegründung u. a. auf folgende Druck-schriften:D2: Dokumentation der Firma RAICO zur Passivhausfassade HP 76 Stand 11.99 und der dieser Dokumentation beilie-gende Zulassungsbescheid, Stand 1/00,- 3 -D3: DE 296 20 540 U1,D4: Katalog der Firma RAICO „Stahl, Holz-, Alusysteme für Fassaden, Lichtdächer, Wintergärten“, Seite D-3.01, Alufas-sade AW 50,D5: Systemdarstellung der Fa. RAICO „Stahlfassade S50/56/76“, Seiten C-1.01 u. C-1.02 undD6: K. Giek „Technische Formelsammlung“ 28. Auflage, 1984, Giek Verlag Heilbronn, Seiten Z2 u. Z3.Sie führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegen-über dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit beruhe.Die Patentinhaberin erklärt in der mündlichen Verhandlung, sie bestreite die Of-fenkundigkeit der D2 nicht mehr.Die Einsprechende stellt den Antrag,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-recht zu erhalten:- neue Patentansprüche 1 bis 12 gem. Hauptantrag vom 14. Dezember 2006,hilfsweise- neue Patentansprüche 1 bis 11 gem. Hilfsantrag 1 vom 13. März 2009,- 4 -- neue Patentansprüche 1 bis 12 gem. Hilfsantrag 2 vom 14. Dezember 2006,- übrige Unterlagen jeweils gemäß Patentschrift.Der Patentanspruch 1 gem. Hauptantrag nach Merkmalen gegliedert hat folgen-den Wortlaut:Rahmenkonstruktion, umfassend:a) Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleis-te (22) gehalten werden, wobeib) zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,c) an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstrei-fen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den Außendichtungsstreifen (20) anliegt undd) das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet ist und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz erstreckt, wobeie) der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht, das eine Wärmeleitfähigkeit von Ȝ 0,06 W/mK, vorzugs-ZHLVH Ȝ 0,04 W/mK, und am meisten beYRU]XJW Ȝ 0,03 W/mK besitzt.Nach Hilfsantrag 1 lautet der Patentanspruch 1:Rahmenkonstruktion, umfassend:a) Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleis-te (22) gehalten werden, wobei- 5 -b) zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,b1) ein Grundprofil (12) mit einem Schraubkanalprofil (14), wobei über das Schraubkanalprofil (14) eine einteilige Innendich-tung (16) gelegt ist und im Glasfalz an dem Schraubkanal-profil (14) anliegt,c) an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstrei-fen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den Außendichtungsstreifen (20) anliegt,d) das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet ist und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz erstreckt undd1) an der Innendichtung anliegt, unde) der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht, das eine Wärmeleitfähigkeit von Ȝ 0,06 W/mK, vorzugs-ZHLVH Ȝ 0,04 W/mK, und am meisten beYRU]XJW Ȝ 0,03 W/mK besitzt.Nach Hilfsantrag 2 lauten der Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patent-anspruch 3:1. Rahmenkonstruktion, umfassend:a) Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleis-te (22) gehalten werden, wobeib) zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,c) an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstrei-fen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den Außendichtungsstreifen (20) anliegt und- 6 -d) das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet ist und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz erstreckt, wobeie) der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht, das eine Wärme-leitfähigkeit von Ȝ 0,06 W/mK, vorzugs-ZHLVH Ȝ 0,04 W/mK, und am meisten beYRU]XJW Ȝ 0,03 W/mK besitzt, undf1) der Dämmelementstreifen so geformt ist, dass zur Anlageflä-che an der Außenseite der Füllelemente hin seine Breite zu-nimmt.3. Rahmenkonstruktion, umfassend:a) Füllelemente (18), die über Außendichtungsstreifen (20) von einer gegen ein Grundprofil geschraubten (24) Pressleis-te (22) gehalten werden, wobeib) zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten Füllelemente (18) ein Glasfalz besteht,c) an der Pressleiste (22) zwischen den Außendichtungsstrei-fen (20) ein Dämmelement (30) angeordnet ist, das an den Außendichtungsstreifen (20) anliegt undd) das Dämmelement ein Dämmelementstreifen (30) ist, der von den Stirnseiten der Füllelemente (18) beabstandet ist und Abmessungen besitzt, so dass er sich in den Glasfalz erstreckt, wobeie) der Dämmelementstreifen (30) aus einem Material besteht, das eine Wärmeleitfähigkeit von Ȝ 0,06 W/mK, vorzugs-ZHLVH Ȝ 0,04 W/mK, und am meisten beYRU]XJW Ȝ 0,03 W/mK besitzt, undf3) der Dämmelementstreifen einen Hohlraum (38) aufweist.- 7 -Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Rahmenkonstruktionen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen seien neu und beruhten im Übrigen auf erfinderischer Tätigkeit.Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs-verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig, die von der Einsprechenden gemachten Begrün-dungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.3. Die Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sind zulässig, da sie der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen sind. Dies gilt auch für den Patentanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1. Die Merkmale b1 und d1 ergeben sich aus den Figuren sowie aus Sp. 3, Z. 61 ff., Sp. 4, Z. 17 ff. und Anspruch 12 gemäß Offenlegungsschrift.- 8 -Unzulässige Erweiterungen sind im Übrigen insbesondere in Bezug auf den Hilfs-antrag 1 von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr geltend gemacht worden.4. Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Rahmen-konstruktionen nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- oder des Hilfs-antrags 1 bzw. 2 neu sind. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit.Der Grundgedanke, der der jeweiligen Rahmenkonstruktion nach Patentan-spruch 1 des Haupt- oder des Hilfsantrags 1 bzw. 2 zugrunde liegt, ist darin zu sehen, in Rahmenkonstruktionen einen Dämmelementstreifen vorzusehen, der eine Verbesserung der Wärmedämmung und gleichzeitig aber gegenüber den an den Stirnseiten der Füllelemente anliegenden Dämmelementstreifen eine be-trächtliche Vereinfachung erzielt, da kein genauer Sitz relativ zu den beiden Füll-elementen erforderlich ist.Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Glasfassaden.4.1 Die D2, deren Vorveröffentlichung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten wurde, kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt-antrag am nächsten.In der Zeichnung auf Seite E-26.01 unten ist eine Rahmenkonstruktion abgebildet.Links und rechts von der Rahmenkonstruktion sind Glaselemente (Füllelemente) angeordnet, die über Außendichtungsstreifen von einer gegen ein Grundprofil ge-schraubten Pressleiste gehalten werden (Merkmal a).Zwischen den Stirnseiten der nebeneinander angeordneten Füllelemente besteht ein Glasfalz (Merkmal b).An der Pressleiste zwischen den Außendichtungsstreifen ist ein Dämmelement angeordnet, das an den Außendichtungsstreifen anliegt (Merkmal c).- 9 -Nach Auffassung des Senats ist das bekannte Dämmelement ein Dämmelement-streifen, der auch von den Stirnseiten der Füllelemente mit Abstand angeordnet ist, da in der Zeichnung auf Seite E-26.01 eindeutig ein Abstand zwischen den Stirnseiten der Füllelemente und dem Dämmelementstreifen dargestellt ist. Ob bzw. wie der Abstandsraum gefüllt ist, ist im Patentanspruch 1 gemäß Hauptan-trag nicht angegeben.Der Querschnitt des bekannten Dämmstreifens ist so gestaltet, dass dort ein Schenkel des Dämmstreifens sich in den Glasfalz erstreckt und somit ebenfalls Abmessungen wie der Dämmelementstreifen nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat (Merkmal d).Über die Wärmeleitfähigkeit des bekannten Dämmelementstreifens sind der D2 und auch den anderen eingangs genannten Druckschriften D3 bis D5 zwar wert-mäßig keine Angaben zu entnehmen. Aber das in der D2 als Dämmkern bezeich-nete Dämmelement soll aus einem Hochwärmedämmstoff bestehen (Seite E-26.01, re. Sp. Z. 1, 2). Für den Fachmann heißt das nichts anderes, als einen Dämmelementstreifen aus einem Material mit möglichst geringer Wärmeleitfähig-keit zu wählen, dessen Wert im Bereich von gängigen Dämmstoffen mit einer Wärmeleitfähigkeit Ȝ 0,06 W/mK liegt (vgl. hierzu die D6, insb. Hartschaum mit HLQHPȜ-Wert = 0,04 W/mK).Die D2 zusammen mit dem Fachwissen führt somit unmittelbar zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.4.2 Im Unterschied zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptan-trag weist das Grundprofil des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-antrag 1 ein Schraubkanalprofil auf, wobei über das Schraubkanalprofil eine ein-teilige Innendichtung gelegt ist und im Glasfalz an dem Schraubkanalprofil anliegt (Merkmal b1) und der Dämmelementsteifen an der Innendichtung anliegt (Merk-mal d1).- 10 -Die in der Zeichnung auf Seite E-26.01 unten abgebildete Rahmenkonstruktion nach der D2 hat auf dem Grundprofil ebenfalls ein Schraubkanalprofil, über das eine einteilige Innendichtung gelegt ist. Der Dämmkern (Dämmelementsteifen) liegt auch dort an der Innendichtung an.Die einteilige Innendichtung liegt jedoch nicht unmittelbar am Schraubkanalprofil an, sondern ist über einen Kunststoffsteg mit dem Schraubkanalprofil verbunden, was durchaus die Wärmeübertragung in diesem Bereich verringern kann.Bei einer weiteren Rahmenkonstruktion nach der D5, deren Vorveröffentlichung in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde, ist auf Seite C-1.01 unten ein Grundprofil mit Schraubkanalprofil und einteiliger Innendichtung dargestellt, die unmittelbar am Schraubkanalprofil anliegt. Diese Anordnung der Innendichtung bietet sich dem Fachmann in naheliegender Weise als Alternativführung für die einteilige Innendichtung an, weil der Kunststoffsteg nach der D2 offensichtlich eine zusätzliche Abschirmung des Schraubkanalprofils ist und ganz augenscheinlich u. a. aus Kostengründen entbehrlich ist.Die Merkmale b1 und d1 ergeben sich somit unmittelbar aus der D2 und D5, ihnen kommt daher keine patentbegründende Bedeutung zu. Zusammen mit den unter Punkt 4.1 abgehandelten Merkmalen ergibt sich folglich auch keine patentfähige Rahmenkonstruktion.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.4.3 Das über die Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinausgehende Merkmal des Patentanspruchs 1 gem. Hilfsantrag 2 besteht darin, dass der Dämmelementstreifen so geformt ist, dass zur Anlagefläche an der Außenseite der Füllelemente hin seine Breite zunimmt (Merkmal f1).In der Zeichnung auf Seite E-26.01 der D2 ist der Dämmkern (Dämmelement-streifen) so dargestellt, dass seine Breite zur Anlagefläche an der Außenseite der Füllelemente hin zunimmt.Die beanspruchte Form ist damit ebenfalls aus der D2 bekannt, so dass sich unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt 4.1 alle Merkmale des Gegen-- 11 -stands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 in naheliegender Weise aus der D2 ergeben.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit nicht gewährbar.Der nebengeordnete Patentanspruch 3 des Hilfsantrags 2 weist die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und das Merkmal f3 auf, das darin besteht, dass der Dämmelementstreifen einen Hohlraum aufweist. Einen Hohlraum in einem Dämmelement anzuordnen, ist der Fachwelt hinlänglich be-kannt (vgl. hierzu D3, insb. Fig. 15 u. 16) und stellt daher keine patentbegrün-dende Maßnahme für den nicht patentfähigen Gegenstand gemäß den Ausfüh-rungen unter Punkt 4.1 dar.Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2 ist somit nicht gewährbar.5. Hiermit haben zwingend weder die rückbezogenen Patentansprüche des Hauptantrags 1 noch die der Hilfsanträge 1 und 2 Bestand, da sie jeweils zusam-men mit ihrem jeweils zugehörigen Patentanspruch 1 Gegenstand desselben An-trags auf Aufrechterhaltung bzw. beschränkte Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen).Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.Hildebrandt Guth Ganzenmüller KüestCl
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