BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 34/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 02 654.4-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Trüstedt und Guth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 24. Januar 1998 mit der Bezeichnung "Modulbauweise einer Indu-strie-Anlage, in kreisförmiger Anordnung, vorwiegend achteckig, um eine zentrale Versorgungs- bzw Serviceeinheit errichtet" eingegangene Patentanmeldung P 198 02 654.4 mit Beschluß vom 12. März 1999 zurückgewiesen, weil der Ge-genstand des am 16. Februar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-gegangenen Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE 29 43 961 A1 nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsverfahren ist von der Prüfungsstelle ua noch die DE 24 56 620 A1 entgegengehalten worden. Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmel-ders. Der Anmelder hat ua vorgetragen, daß die DE 29 43 961 A1 keine Modulbauweise betreffe und daß der Fachmann die DE 24 56 621 A1 nicht mit Industrieanlagen in Verbindung bringe. In der mündlichen Verhandlung ist vom Senat noch das Buch "Industriebau", Deutsche Verlags-Anstalt Stuttgart, 1985, Seite 89 in das Verfahren eingeführt worden. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H vom 12. März 1999 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Un-terlagen zu erteilen: - 3 - - Patentansprüche 1 bis 4, beim Deutschen Patent- und Marken-amt eingegangen am 16. Februar 1999 - Beschreibung (7 Seiten) und Zeichnungen (Fig 1 – 11, 8 Seiten), beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 16. Februar 1999. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Industrieanlage, die aus einem oder mehreren Modulen (1) in Achteckform besteht." Zur Fassung der auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist sowohl im Hinblick auf die DE 24 56 620 A1 als auch auf das Buch "Industriebau" Seite 89 aaO jeweils nicht neu. Der Anspruch 1 der DE 24 56 620 A1 betrifft ein Gebäude, das aus zwei oder mehreren Baueinheiten besteht, von denen jede die Form eines Achtecks hat. Da sich der Anspruch 1 ohne Einschränkung auf jedwedes Gebäude bezieht, umfaßt er auch eine (in Gebäudeform errichtete) Industrieanlage aus einem oder mehreren Modulen in Achteckform. Zwar sind in der Entgegenhaltung verschiedene Anwendungsgebiete genannt, für die das Gebäude nach dem Anspruch 1 in Frage kommt, nämlich "Häuser, Ap-partementhäuser, Bürogebäude, Schulen u.dgl." (vgl S 1, Abs 3) sowie - 4 - "Ein-Zimmer-Wohnungen, Büro- oder Lagergebäude" (vgl S 11, Abs 1). Derartige in dem Hinweis auf eine Anwendung liegende Zweckbestimmungen haben patent-rechtlich jedoch nur eine die Rechtswahrung und –verfolgung erleichternde Funk-tion. Durch die Angabe einer Anwendung für das Erzeugnis wird der Schutz auf den genannten Verwendungszweck jedoch nicht eingeschränkt (BGH in BlfPMZ 1984, S 390, 391 –"Schichtträger"). Durch das Buch "Industriebau" Seite 89, mittlere Spalte aaO, ist eine Industriean-lage aus mehreren Modulen in Achteckform bekannt. Auch hierdurch wird somit die Industrieanlage nach dem Anspruch 1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen auch die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Rübel Riegler Trüstedt Guth Cl
Full & Egal Universal Law Academy