BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 350/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 41 231…- 2 -hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richterbeschlossen:Das Patent 102 41 231 wird widerrufen.G r ü n d eI .Gegen das Patent 102 41 231, dessen Erteilung am 9. Februar 2006 veröffentlicht wurde, ist am 26. April 2006 Einspruch erhoben worden.Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.Die Einsprechende stützt ihre Einspruchsbegründung u. a. auf folgende Druck-schriften:WO 82/01024 A1,DE 43 19 340 C1,DE 37 01 592 C2.Sie führt in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2012 aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhe und nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass der Fach-mann sie ausführen könne und außerdem unzulässig erweitert sei.- 3 -Die Einsprechende stellt den Antrag,das angegriffene Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,das angegriffene Patent mit den erteilten Unterlagen aufrechtzu-erhalten.Hilfsweise beantragt sie das angegriffene Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 29. Februar 2012, beschränkt aufrechtzuerhalten.Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:„Wärme- und/oder Schalldämmsystem für die Dämmung von Außenfassaden (8) an Gebäuden als Bestandteil eines Wärme-dämmverbundsystems, mit zumindest einem plattenförmigen Dämmelement (1) aus mit Bindemitteln gebundenen Mineralfa-sern, welches zur Aufnahme eines Putzauftrags geeignet ist, und mit Dämmstoffhaltern (6), wobei auf einer dem Putzauftrag zuge-wandten großen Oberfläche (4) Markierungen angeordnet sind, die jeweils als Einschnitt (3) ausgebildet sind und wobei ein von mindestens einem Einschnitt (3) begrenztes Volumen aus Dämm-stoffmaterial herausgetrennt ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Oberfläche (4) mit den Einschnitten (3) eine Dämmschicht (19) mit gegenüber dem Dämmelement (1) erhöhter Rohdichte ange-ordnet ist und dass in den Einschnitt (3) mit dem herausgetrennten Volumen ein korbförmiger Einsatz eingesetzt ist, der der Auf-nahme des Dämmstoffhalters (6) dient.“- 4 -Der mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:„Wärme- und/oder Schalldämmsystem für die Dämmung von Außenfassaden (8) an Gebäuden als Bestandteil eines Wärme-dämmverbundsystems, mit zumindest einem plattenförmigen Dämmelement (1) aus mit Bindemitteln gebundenen Mineralfa-sern, welches zur Aufnahme eines Putzauftrags geeignet ist, und mit Dämmstoffhaltern (6), wobei auf einer dem Putzauftrag zuge-wandten großen Oberfläche (4) Markierungen angeordnet sind, die jeweils als Einschnitt (3) ausgebildet sind und wobei ein von mindestens einem Einschnitt (3) begrenztes Volumen aus Dämm-stoffmaterial herausgetrennt ist,dadurch gekennzeichnet, dass auf der Oberfläche mit den Ein-schnitten (3) eine Dämmschicht (19) mit gegenüber dem Dämm-element (1) erhöhter Rohdichte angeordnet ist und dass in den Einschnitt (3) mit dem herausgetrennten Volumen ein korbförmiger Einsatz (20) eingesetzt ist, der der Aufnahme des Dämmstoffhal-ters (6) dient und dass der Einsatz (20) einen radial nach außen gerichteten Kragen (24) hat, der bündig auf der Oberfläche (4) der Dämmschicht (19) aufliegt.“Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das Wärme- und/oder Schalldämmsystem nach Haupt- und Hilfsantrag sei jeweils neu und beruhe auf erfinderischer Tätig-keit. Im Übrigen sei der Gegenstand des erteilten Patents nicht unzulässig erwei-tert und auch so deutlich offenbart, dass ein Fachmann diese technische Lehre ausführen könne.Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 5 -II.1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.2. Die Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind gegenüber der Ur-sprungsoffenbarung nicht erweitert und zulässig, da sie der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen sind. Dies gilt sowohl für den Patentanspruch 1 gemäß Hauptan-trag als auch für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag. Der erteilte Patentan-spruch 1 ergibt sich im Wesentlichen aus den Merkmalen der ursprünglich einge-reichten Ansprüche 1, 12 und 13. Ansprüche in der Ursprungsoffenbarung stellen einen Formulierungsversuch des Anspruchsbegehrens dar. Zum Abgrenzen ge-genüber dem Stand der Technik sind auch Teilmerkmale aus Unteransprüchen geeignet, wenn der Fachmann ein solches Merkmal widerspruchsfrei als zur Erfin-dung gehörig erkennt. Das Merkmal aus dem Anspruch 13 stellt eine vorteilhafte Ausgestaltung des Einsatzes dar, wie er in Anspruch 12 beschrieben ist.Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 15 enthal-ten.3. Die Erfindung ist in den Ursprungsunterlagen zwar so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann, ein Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Dämmsystemen für Gebäude, sie ausführen kann.Der Fachmann erkennt aus dem Merkmal - Markierungen sind auf einer dem Putzauftrag zugewandten großen Oberfläche angeordnet, die jeweils als Ein-schnitt ausgebildet sind, und ein von mindestens einem Einschnitt begrenztes Volumen ist aus Dämmstoffmaterial herausgetrennt -, dass die Markierungen selbstverständlich auch an der Oberfläche erkennbar sein müssen, weil dort beim Einschnitt mit dem herausgetrennten Volumen ein korbförmiger Einsatz eingesetzt ist, der zur Aufnahme des Dämmstoffhalters 6 dient.- 6 -4. Es kann auch dahinstehen, ob das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Wärme- und/oder Schalldämmsystem nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- oder des Hilfsantrags neu ist. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit.4.1 Die WO 82/01024 A1 zeigt in Figur 1 ein Wärme- und/oder Schalldämmsys-tem für die Dämmung von Außenfassaden an Gebäuden als Bestandteil eines Wärmedämmverbundsystems (vgl. S. 3, ab Z. 3).Dieses Wärme- und/oder Schalldämmsystem hat zumindest ein plattenförmiges Dämmelement 3 aus mit Bindemittel gebundenen Mineralfasern (vgl. S. 3, Z. 9 bis 12).Das Dämmelement 3 weist eine große Oberfläche auf, die zur Aufnahme eines Putzauftrags geeignet ist, wobei auf der großen Oberfläche Markierungen ange-ordnet sind.Die Markierungen sind jeweils als Einschnitt 6 ausgebildet (vgl. Fig. 1 und S. 3, Z. 25 bis 27), wobei ein von mindestens einem Einschnitt 6 begrenztes Volumen aus Dämmstoffmaterial herausgetrennt ist (vgl. Fig. 1 und S. 4, Z. 8 bis 10).Das bekannte Wärme- und/oder Schalldämmsystem hat Dämmstoffhalter 9 (vgl. Fig. 1 und S. 3, Z. 28 bis 32).In dem Einschnitt 6 mit dem herausgetrennten Volumen ist ein korbförmiger Ein-satz 7 eingesetzt (vgl. Fig. 1 und S. 3, Z. 35, bis S. 4, Z. 2) und der Einsatz 7 dient der Aufnahme des Dämmstoffhalters 9 (vgl. Fig. 1, S. 3, Z. 28 bis 32).Es mag zwar sein, dass beim Patentgegenstand an andere Dämmstoffhalter als die in der WO 82/01024 A1 beschriebenen gedacht ist. Im Patentanspruch 1 steht jedoch nur der Begriff „Dämmstoffhalter“ und dazu gehören auch die nach der WO 82/01024 A1.Die Einschnitte 6 kennzeichnen beim Stand der Technik Markierungen auf der großen Oberfläche der Dämmelemente 3 für das herauszunehmende Volumen an Dämmmaterial. Das ist beim Streitgegenstand ebenso der Fall. Eine unmittelbar - 7 -bei der Herstellung der Dämmelemente vorgenommene Kennzeichnung ist dem geltenden Anspruch 1 nicht zu entnehmen.Auf eine besondere Ausbildung der Oberfläche der Dämmelemente, wie sie der Streitpatentgegenstand durch eine erhöhte Rohdichte auf der Oberfläche mit den Einschnitten aufweist, geht die WO 82/01024 A1 nicht ein, ist aber sowohl gegen-ständlich als auch in der Herstellung nichts neues und allgemein bei Dämmele-menten, insbesondere aus Mineralwolle, üblich und im Stand der Technik nach der DE 43 19 340 C1 und DE 37 01 592 C2 beschrieben.Die Lehre nach der WO 82/01024 A1 führt den Fachmann somit in naheliegender Weise zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.4.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist im Vergleich mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag noch das Merkmal - dass der korbförmige Einsatz 20 einen radial nach außen gerichteten Kragen 24 hat, der bündig auf der Oberfläche 4 der Dämmschicht aufliegt - auf.Der Einsatz nach der WO 82/01024 A1 wird in dem dort gezeigten Ausführungs-beispiel durch radial nach außen gerichtete Streifen 14 und 15, die bündig auf der Oberfläche 4 der Dämmschicht aufliegen, gegen Einsinken in das Dämmelement gesichert. Die Streifen 14 und 15 bilden mit dem auf dem Dämmelement auflie-genden Abschnitt einen segmentförmig ausgebildeten Kragen, so dass das An-ordnen eines Kragens am korbförmigen Einsatz vom Prinzip her schon aus der WO 82/01024 A1 bekannt ist. Zudem wird auch noch der direkte Hinweis gege-ben, die Streifen 14 und 15 durch einen vorgefertigten, korbförmigen und auskra-genden Einsatz aus Kunststoff zu ersetzen (vgl. S. 4, Z. 35 bis S. 5, Z. 4). Daher ergibt sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unter Be-rücksichtigung des unter Punkt 4.1 Ausgeführten in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der WO 82/01024 A1.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.- 8 -5. Hiermit haben zwingend weder die rückbezogenen Patentansprüche des Hauptantrags noch die des Hilfsantrags Bestand, da sie jeweils zusammen mit ihrem jeweils zugehörigen Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung bzw. auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen An-spruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen).Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.Dr. Lischke Guth Küest RichterCl
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