BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 36/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Dezember 2003 Pöll Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 47 337.4-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2001 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewie-sen worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: 3 Patentansprüche, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 24. Juli 2003, 1 Blatt Zeichnung (1 Figur), eingegangen am 24. Juli 2003. Der Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zur Nutzung von Niederschlägen in Bergregionen, bei dem Niederschlagswasser in im Berginneren angeordneten Zis-ternen über Kanäle, Wasserleitmauern und vorhandene Wasser-läufe gesammelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass zur Vermei-dung von Hochwasser schon im oberen Bergbereich das Nieder-schlagswasser in mehreren Zisternen gesammelt wird und in kon-trollierten Mengen in Rohrleitungen als Trinkwasser, über zwi- - 3 - schengeschaltete Kraftwerke, zu den Verbrauchern transportiert wird.“ Zur Fassung der Patentansprüche 2 und 3, die direkt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die Akte verweisen. Zur Begründung macht der Anmelder im Wesentlichen geltend, dass das Verfah-ren nach Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit Hilfe der bekannten Verfah-ren zur Nutzung von Niederschlägen in Bergregionen sei es insbesondere nicht möglich, Hochwassergefahren vorzubeugen, da dort das Niederschlagswasser unkontrolliert abfließe und es daher zu den bekannten Hochwasserkatastrophen komme. Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Akteninhalt verweisen. II. Die Beschwerde ist zulässig, sie hat aber keinen Erfolg. 1. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind in den ur-sprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. 2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da seine Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Aus der österreichischen Patentschrift AT-PS 136 276 ist bekannt ein - 4 - Verfahren zur Nutzung von Niederschlägen in Bergregionen, bei dem Niederschlagswasser in einer im Berginneren angeordneten Zisterne über Kanäle, Wasserleitmauern und vorhandene Wasserläufe ge-sammelt wird, wobei schon im oberen Bergbereich das Nieder-schlagswasser gesammelt wird und in kontrollierten Mengen über zwischengeschaltete Kraftwerke transportiert wird. In der österreichischen Patentschrift wird der Begriff „Zisterne“ zwar nicht expres-sis verbis erwähnt, bei der dort beschriebenen und dargestellten Kammer i handelt es sich jedoch um eine Zisterne im Sinne des Patentanspruchs 1. Denn unter ei-ner Zisterne ist ein im Erdreich oder Fels eingelassener, wasserdichter und oben abgedeckter Behälter zu verstehen (vgl. Zeitschrift Bautechnik, 74(1997), Heft 9, S. 62, mittlere Spalte, Abs. 2). Gemäß der österreichischen Patentschrift AT-PS 136 276 soll das Niederschlags-wasser in einer Hanghöhe gesammelt werden, in welcher der größte Teil des Wassers noch nicht zu Bächen vereinigt ist (vgl. S. 1, Z. 15/16). Dieser Bereich entspricht somit dem im Patentanspruch 1 genannten „oberen Bergbereich“, wie sich insbes. aus S. 1, Z. 1 bis 10 der österreichischen Patentschrift ergibt. Auch das Merkmal, wonach das gesammelte Wasser „in kontrollierten Mengen“ an das Kraftwerk abgegeben werden soll, liest der Fachmann, ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen Jahren Berufspraxis in der Wasserwirt-schaft, beim Studium der österreichischen Patentschrift schon allein aufgrund all-gemeiner Erkenntnisse beim Betrieb von Wasserkraftwerken mit, die einen konti-nuierlichen und damit kontrollierten Zufluss von Wasser benötigen. Die verbleibenden Merkmale, wonach das Niederschlagswasser in „mehreren“ Zisternen gesammelt wird und „in kontrollierten Mengen in Rohrleitungen als Trinkwasser, über zwischengeschaltete Kraftwerke, zu den Verbrauchern trans- - 5 - portiert wird“, können die Patentfähigkeit des Verfahrens nach Patentanspruch 1 nicht begründen. Bei starken Niederschlägen, die zu einem Hochwasser führen könnten, fallen na-turgemäß große Wassermengen an. Um diese effektiv aufzunehmen und dadurch die Hochwassergefahr zu bannen, bietet es sich nahezu zwingend an, mehrere Wasserspeicher (Zisternen) zu verwenden, um das Niederschlagswasser mög-lichst an einer Vielzahl von Stellen zu sammeln, so dass zum einen keine größe-ren Wassermassen entstehen, zum anderen aber auch kein weitverzweigtes Wasserleitungsnetz zur Sammlung der Wassermassen erforderlich ist. Gemäß S. 1, Z. 1 der österreichischen Patentschrift soll das gesammelte Wasser nur insbesondere für Hochdruckkraftwerke Verwendung finden, d. h. es soll auch für andere Zwecke gesammelt werden. Eine Nutzung des gesammelten Wassers nicht nur für die Stromerzeugung, sondern im Bedarfsfall zugleich auch als Trink-wasser ist für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik naheliegend. Triftige Gründe, die ihn davon abhalten könnten, das für den Kraftwerksbetrieb gesammelte Wasser auch für einen weiteren Zweck, z. B. als Trinkwasser, zu nut-zen, sind weder erkennbar noch vom Anmelder dargetan worden. Auch der Transport des Wassers in Rohrleitungen ist eine gängige Methode, die eines be-sonderen Nachweises nicht bedarf. Zusammengefasst ergibt sich somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus der österreichischen Patentschrift AT-PS 136 276 in Verbindung mit dem allge-meinen Fachwissen des hier zuständigen Fachmannes. - 6 - 3. Die Patentansprüche 2 und 3, die direkt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, fallen mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1, da über den Antrag der Anmelderin nur einheitlich entschieden werden kann. Lischke Heyne Riegler Schneider Cl
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