BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 39/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 17 607.7-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Schneider und Müller BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2002 aufgehoben. Das Patent 196 17 607 wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 - 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005, Beschreibung Seiten 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 22. Februar 2005, 1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist am 2. Mai 1996 eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 13. Februar 2002 zurückgewiesen, weil deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2005 hat die Anmelderin neue Pa-tentunterlagen mit 9 Patentansprüchen und 7 Seiten Beschreibung eingereicht. - 3 - Der Patentanspruch 1 lautet: "Kurbelwellenlager für einen Großdieselmotor mit einem Unter-teil (4) und einem hiervon abnehmbaren Oberteil (5); das Unterteil (4) ist in das Maschinengestell integriert; in die Lagerbohrung von Unterteil (4) und Oberteil (5) ist eine dün-ne, durch zwei Halbschalen gebildete Lagerschale (9) eingelegt; diese besteht aus einem sehr harten und steifen Material; das Unterteil besteht aus einem massivem Stützring (7); der Stützring (7) ist mit wenigstens einer Elastifizierungsausneh-mung (10, 11) versehen; im Bereich beider Stirnseiten des Stützrings (7) sind Elastifizie-rungssausnehmungen (10, 11) vorgesehen; die Elastifizierungsausnehmungen (10, 11) sind zur Lagerachse exzentrisch und/oder zur Maschinenmittellängsebene und/oder zu einer Querebene unsymmetrisch angeordnet und ausgebildet; die Elastifizierungsausnehmungen sind so angeordnet und ausge-bildet, dass sie einen an den Verlauf der Lagerkräfte angepassten Verlauf aufweisen; die den einander gegenüberliegenden Stirnseiten des Stütz-rings (7) zugeordneten Elastifizierungsausnehmungen (10, 11) sind hinsichtlich ihrer Form und Anordnung unabhängig von der - 4 - Gestaltung der Elastifizierungsausnehmungen (10, 11) auf der ge-genüberliegenden Stirnseite und allein in Abhängigkeit von der dort zu erwartenden Verformung der Kurbelwelle (1) gestaltet; die einander gegenüberliegenden Elastifizierungsausnehmun-gen (10, 11) begrenzen einen seitlich auslenkbaren, ein Feder-scharnier bildenden Steg (15)". Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 9 wird auf die eingereichten Unterlagen verwie-sen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Un-terlagen zu erteilen. Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, dass das Kurbelwellenlager für ei-nen Großdieselmotor gemäß dem Patentanspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr eingeschränkten Umfang zu erteilen war. - 5 - 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 3, 6, 14 und 15 in Verbindung mit der Be-schreibung S. 5, Abs. 3 und 4, S. 6, Abs. 1, 2 und 3, S. 7, Abs. 2, S. 8, Abs. 2 und S. 9, Abs. 3 enthalten. Die Merkmale der Ansprüche 2 bis 9 sind in den ursprüngli-chen Unteransprüchen enthalten. 2. Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß S. 2, letzter Abs. der geltenden Beschreibung darin, ein gattungsgemäßes Kurbelwellenlager so zu verbessern, dass eine Überlastung des Kantenbereichs der dünnen Lagerschale vermieden und dennoch eine kompakte Bauweise erreicht wird. Diese Aufgabe wird durch ein Kurbelwellenlager mit den Merkmalen des Patentan-spruchs 1 gelöst. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Das gewerblich anwendbare Kurbelwellenlager für einen Großdieselmotor nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu. Im Einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3b). b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der von der Patentinhaberin selbst genannten DK 170 811 B1 ist ein Kurbel-wellenlager für einen Großdieselmotor bekannt, bei dem eine dünne, aus einem vergleichsweise harten und steifen Material bestehende Lagerschale innerhalb ei-nes massiven Stützringes angeordnet ist. Damit zeigt die DK 170 811 B1 die Grundkonstruktion eines Kurbelwellenlagers von der in den Patentunterlagen aus-gegangen wird. Da jegliche Anregung fehlt irgendwelche Elastifizierungsausneh-mungen im Stützring des Lagers anzuordnen, vermag die DK 170 811 B1 dem Fachmann - einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschi-- 6 - nenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Auslegung von Großdieselmotoren - keinen Hinweis auf die patentgemäße Lehre zu geben. Die DE-PS 132 843 kommt dem Patentgegenstand noch weniger nahe als die DK 170 811 B1. Abgesehen davon, dass die DE-PS ebenfalls keine Anregung ent-hält, irgendwelche Elastifizierungsausnehmungen im Stützring des Lagers anzu-ordnen, ist auch keine dünne, harte, aus einem steifen Material bestehende Lager-schale vorgesehen. Aus der DD 120 523 ist ein Radialgleitlager bekannt, bei dem zur Verbesserung der Schmierungsverhältnisse im Bereich des maximalen Druckes eine Steifigkeits-minderung vorgenommen wird, indem z.B. eine Ausnehmung im Lagerkörper bzw. in der Stützschale vorgesehen wird. Dabei wird stets davon ausgegangen, dass die Richtung und die Größe der wirksamen Last über der ganzen Lagerbreite gleich sind. Die DD 120 523 vermag damit dem Fachmann keinen Hinweis auf ei-nen als Federscharnier fungierenden Steg noch auf eine exzentrische und unsym-metrische Anordnung der seitlichen Elastifizierungsausnehmungen noch auf die gegenseitige Unabhängigkeit der einander gegenüberliegenden Lagerseiten zuge-ordneten Elastifizierungsausnehmungen zu geben, wie es der Patentanspruch 1 lehrt. Aus der DE-OS 44 06 640 ist eine Wälzlageranordnung zur Lagerung einer Welle bekannt, wobei das Wälzlager in eine Bohrung eines plattenförmigen Lagergehäu-ses eingesetzt ist, dessen Gehäusesteifigkeit in der radialen Hauptkraftrichtung gegenüber der Gehäusesteifigkeit der übrigen Richtungen reduziert ist. Zur Verän-derung der Lastverteilung im Lager derart, dass mehr Wälzkörper am Tragen be-teiligt werden, ist zur Reduzierung der Gehäusesteifigkeit eine das Lagergehäuse auf seiner ganzen Dicke parallel zur Lagerachse durchbrechende Ausnehmung vorgesehen. Damit ist die grundsätzliche Anordnung einer axial durchgängigen Elastifizierungsausnehmung im Lagergehäuse bekannt; eine Anordnung von Ela-stifizierungsausnehmungen im Bereich beider Stirnseiten des Stützringes derart, dass diese hinsichtlich ihrer Form und Anordnung unabhängig von der Gestaltung - 7 - der Ausnehmungen auf der gegenüberliegenden Stirnseite allein in Abhängigkeit von der dort zu erwartenden Verformung der Welle gestaltet werden, so wie es der Patentanspruch 1 lehrt, vermag die DE-OS 44 06 640 nicht anzuregen. Gemäß Sp. 3, Zeilen 42 - 44 und Sp. 5, Zeilen 60 - 62 der DE-OS wurde beim dort be-schriebenen Lager nämlich keine unterschiedliche axiale Verteilung der Kräfte ent-lang der dortigen Lagerrollen festgestellt, so dass es bei der Lageranordnung nach der DE-OS schon an der Notwendigkeit gefehlt hat, sich über die Beherrschung ei-ner über die axiale Länge des Lagers unterschiedlichen Belastung überhaupt Ge-danken zu machen, geschweige denn diese unterschiedlichen axialen Belastun-gen durch die im Patentanspruch 1 beschriebenen konstruktiven Mittel aufzufan-gen. Die DE-OS 41 15 217 beschreibt eine Lagerungseinheit, die "insbesondere in Ge-triebe-Antriebssträngen von landwirtschaftlichen oder anderen Nutzfahrzeugen, wie Ackerschleppern" (Sp. 1, Z. 21 - 23) eingesetzt wird. Damit ist es bereits un-wahrscheinlich, dass der Fachmann, auf der Suche nach einer Lösung der ihm ge-stellten, Großdieselmotore betreffenden Aufgabe, die DE-OS 41 15 217 überhaupt berücksichtigt. Er muss nämlich davon ausgehen, dass er von einer Getriebelager von Ackerschleppern betreffenden Druckschrift keine Anregung für die Ausbildung eines Lagers eines Großdieselmotors erhalten kann, mit dem Leistungen in ca. tausendfacher Höhe übertragen werden sollen. Davon unabhängig ist die DE-OS aber auch inhaltlich nicht dazu geeignet, dem Fachmann eine Anregung in Rich-tung der Lehre des Patentanspruchs 1 zu vermitteln. Sie zeigt eine kombinierte Radial- und Axialrollenlageranordnung zur Lagerung einer Kegelritzelwelle und be-steht aus einem radialen und zwei axialen Zylinderrollenlagern. Das radiale Zylin-derrollenlager ist dabei in einer Bohrung eines von der zu lagernden Kegelritzel-welle durchsetzten Gehäuseteils angeordnet. Die beiden axialen Zylinderrollenla-ger sind gegenüber einem an das genannte Gehäuseteil angeflanschten Tragring verspannt, der im Querschnitt eine regelmäßige Keilform aufweist. Durch diese Keilform soll die Steifigkeit des Tragrings in Umfangsrichtung von unten nach oben abnehmen, um zu erreichen, dass der Tragring im Falle einer Biegung der Kegel-- 8 - ritzelwelle soweit nachgeben kann, dass die Belastung der beiden axialen Zylin-derrollenlager ausgeglichen ist. Der genannte Tragring ist außerdem mit eingelas-senen Taschen versehen, die symmetrisch zur vertikalen Mittellängsebene und konzentrisch zur Lagerachse ausgebildet und angeordnet sind (Sp. 7, Z. 2 - 7). Diese Taschen sollen verhindern, dass es im Falle einer stärkeren Verformung des Lagergehäuses zu einer Knickbildung kommen kann. Damit zeigt die DE-OS 41 15 217 schon kein Radiallager mit einer aus zwei Halb-schalen gebildeten Lagerschale und es sind auch keinerlei Elastifizierungsausneh-mungen bei dem Radiallager vorgesehen. Die für die Axiallager vorgesehenen Elastifizierungsausnehmungen stimmen weder im konstruktiven Aufbau mit den patentgemäßen überein, noch vermögen sie diese nahezulegen. Die im Prüfungsverfahren genannten weiteren Entgegenhaltungen, die US-PS 4 898 481, die DE-GM-Schriften 77 11 356 und 84 24 844 und die GB 2 237 335 A kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht näher als die vorstehend im einzelnen erörterten Druckschriften. Sie wurden von der Prü-fungsstelle auch nur zu Einzelmerkmalen bzw. Unteransprüchen oder allgemein zum Stand der Technik genannt und sind nicht dazu geeignet, die im Patentan-spruch 1 formulierte technische Lehre dem Fachmann nahezulegen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Fachmann auch bei Zu-sammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachüblichen Könnens nicht möglich war, ohne erfinderische Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zu gelan-gen. - 9 - 4. Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegen-standes nach dem Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Dr. Lischke Schmidt-Kolb Schneider Müller Cl/Pü
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