BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 45 561.1-12 6 W (pat) 39/04 _______________________ t) des Bundespatentgerichts in der itzung vom 12. Juni 2007 unter Mitwirkung … eschlossen: ar-kenamts vom 12. Juli 2004 aufgehoben und das Patent erteilt. … hat der 6. Senat (Technischer BeschwerdesenaS bAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und M- 2 - - 3 - B e z e i c h n u n g : Kupplungsscheibe mit Reibring auf der Seite des Führungsringes 7. Dezember 1993 8. Dezember 1992 (aus DE 42 41 280.3) Die vorliegende Anmeldung ist eine Teilung aus der Stammanmeldung 43 41 547.4-12. angen am 14. September 2002, Beschreibung Seiten 4, 4a, 5, 5a, 5b und 6, eingegangen am , eingegangen am 14. Septem-en am ie Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für tent- und Markenamts vom 12. Juli 2004 gerich-t, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen wor-den wa r nicht auf eineA n m e l d e t a g : P r i o r i t ä t s t a g : P Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ansprüche 1, 6 und 7, eingegangen am 22. Mai 2007, Ansprüche 2 bis 5, eingeg22. Mai 2007 Beschreibung Seiten 7 bis 10ber 2002, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegang14. September 2002. G r ü n d e I. DKlasse F 16 D des Deutschen Pater, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 4 - Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik Gegen n vom 9. Augu Sie hat mit Sch 7 neue Ansprüc 5a, 5b und 6 vor-gelegt u si gendAnsp en am 22. Mai 2007, Besc22. MBesc14. S3 Bla14. S Der geltende „Kupplungsscheibe für eine Reibungskupplung im Antriebsstrang folgende Druckschriften berücksichtigt worden: E1: DE 39 21 283 A1 E2: DE 85 20 990 U1 E3: US 44 33 771 E4: US 51 17 959 E5: GB 21 93 788. den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreibest 2004, eingegangen am 10. August 2004, Beschwerde eingelegt. reiben vom 16. Mai 2007, eingegangen im Original am 22. Mai 200he 1, 6 und 7 sowie neue Beschreibungsseiten 4, 4a, 5, nd nngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-en Unterlagen zu erteilen: rüche 1, 6 und 7, eingegangAnsprüche 2 bis 5, eingegangen am 14. September 2002, hreibung Seiten 4, 4a, 5, 5a, 5b und 6, eingegangen am ai 2007, hreibung Seiten 7 bis 10, eingegangen am eptember 2002, tt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegangen am eptember 2002. Anspruch 1 lautet: eines Kraftfahrzeuges, umfassend eine konzentrisch zu einer Drehachse angeordnete Nabe mit Nabenscheibe zum drehfesten - 5 - Aufsetzen auf eine Getriebewelle, Deckbleche zu beiden Seiten der Nabenscheibe, die drehfest untereinander und auf Abstand gehalten sind, von denen eines die Reibbeläge trägt, Fenster in schlagung, eine radiale Führung zwischen dem einen Deckblech mit einer Innenverzahnung eingreift, eine Grundreibeinrichtung mit wenigstens einem Reibring, de nzentrisch zur Drehachse an-geordnet und an der senkrecht zur Drehachse verlaufenden Stirn- folgende Merkmale: a) das Deckblech (7) weist zur radialen Führung gegenüber der schen der Außenverzahnung (6) der Nabe (2) und dem Füh-rungsring (30) angeordnet; weite axiale Vor-sprünge (21) vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet ufweisen als die Lücken der Außenverzahnung (6)“. der Nabenscheibe und in den Deckblechen zur Anordnung von Federspeichern zur relativen Verdrehung bei Drehmomentbeauf-und der Nabe über ein Führungselement, eine nach radial außen weisende Außenverzahnung in der Nabe, in die die Nabenscheibe r koseite der Außenverzahnung anliegt und durch Federkraft beauf-schlagt wird, gekennzeichnet durchNabe (2) ein Führungselement (30) auf; b) der Reibring (16, 17) der Grundreibeinrichtung ist axial zwi-c) der Reibring (16, 17) der Grundreibeinrichtung weist zur ein-deutigen Festlegung der Reibfläche einen Grundkörper (18, 19) auf, von dem wenigstens zwei axiale erste Vor-sprünge (20) in diejenigen Bereiche der Lücken der Außen-verzahnung (6) der Nabe (2) in Umfangsrichtung spielfrei eingreifen, die axial nicht von der Innenverzahnung (5) der Nabenscheibe (4) besetzt sind und zsind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung (Y) a Der am 22. Mai 2007 eingegangene Anspruch 1 enthält in Zeile 5 die Angabe „… untereinander rund auf Abstand gehalten …“. Bei dem Wort „rund“ handelt es sich - 6 - um einen offensichtlichen Schreibfehler, der zu berichtigen war und in „und“ geän-dert wurde. Laut Beschreibung (S. 5, Abs. 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Verbesse-rung der Konstanz der Reibwirkung der Grundreibeinrichtung zu erzielen. Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sowie we-II. Die frist ck auf die gelte 1. Die ünglich eingere zuläs-sig. Der gel und 6 der Teilanmel-ung bzw. den Ansprüchen 1, 4 und 9 der Stammanmeldung. Die geltenden An-entsprechen den Ansprüchen 2, 4, 5, 7 und 8 der Teilan-eldung bzw. den Ansprüchen 8, 2, 3, 5 und 6 der Stammanmeldung. Der gel- Reibrings, die sich aus S. 6, letzte 4 Zeilen und S. 8, letzter Abs. der Be-chreibung von Teil- bzw. Stammanmeldung ergeben. gen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. - und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblinden Unterlagen auch begründet. Gegenstände der geltenden Ansprüche sind in den ursprichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit tende Anspruch 1 ergibt sich aus den Ansprüchen 1 dsprüche 2 und 4 bis 7 mtende Anspruch 3 enthält Ausführungsvarianten für das Aufbringen der Anfede-rung dess 2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar. a. Die Kupplungsscheibe nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen - 7 - Schwingungsdämpfer mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merk-malen zeigt, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt. b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen ewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderi-est die Merkmale c), wonach g (6) der Nabe (2) in Umfangsrichtung spielfrei eingreifen, die axial nicht von der In-licht sind. ine solche Anregung erhält der Fachmann - ein mit der Konstruktion von Kupp-ngen befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau - auch nicht nntnis des übrigen Standes der Technik. Die US 44 33 771 erläutert eine Kupplungsscheibe, bei der die Reibscheibe 51 mit axialen Vorsprüngen 82 in einen Verzahnungsabschnitt 87 der Verzahnung der gschen Tätigkeit. Die DE 39 21 283 A1 zeigt eine gattungsgleiche Kupplungsscheibe (vgl. Fig. 3), bei der jedoch zumind der Reibring (16, 17) der Grundreibeinrichtung weist zur eindeuti-gen Festlegung der Reibfläche einen Grundkörper (18, 19) auf, von dem wenigstens zwei axiale erste Vorsprünge (20) in diejeni-gen Bereiche der Lücken der Außenverzahnunnenverzahnung (5) der Nabenscheibe (4) besetzt sind und zweite axiale Vorsprünge (21) vorgesehen und am Umfang verteilt ange-ordnet sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung (Y) aufweisen als die Lücken der Außenverzahnung (6), nicht verwirk Somit kann von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung aus-gehen. Elubei Ke - 8 - Nabe 21 eingreift (vgl. Fig. 18 und Sp. 8, Z. 52 bis Sp. 9, Z. 5). Dort sind aber keine zweiten axialen Vorsprünge vorgesehen und am Umfang verteilt angeord-net, die umfangsmäßig eine geringere Ausdehnung aufweisen als die Lücken der Außenverzahnung. Die US 51 17 959 offenbart eine Kupplungsscheibe, bei welcher ebenfalls die Reibscheibe 138 mit Vorsprüngen in einen Verzahnungsabschnitt der Verzahnung der Nabe eingreift (vgl. Fig. 4), aber auch dort sind keine zweiten axialen Vor-sprünge vorhanden. Die GB 21 93 788 und die DE 85 20 990 U1 offenbaren ebenfalls keine Kupp-lungsscheiben, bei welcher am Reibring zweite axiale Vorsprünge vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet sind, die umfangsmäßig eine geringere Ausdeh-nung aufweisen als die Lücken der Außenverzahnung. Da somit im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik keine Kupplungs-scheibe mit einem Reibring nachgewiesen werden konnte, bei dem zweite axiale Vorsprünge vorgesehen und am Umfang verteilt angeordnet sind, die umfangs-mäßig eine geringere Ausdehnung aufweisen als die Lücken der Außenverzah-nung, konnte von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung ausgehen. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Kupp-lungsscheibe nach Anspruch 1 gerichtet sind. gez. Unterschriften
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