BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 4/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 41 26 797.4-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 20. August 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Vorrichtung für das Aufbewahren und Unterstel-len von Fahrrädern Anmeldetag: 14. August 1991 Die Priorität der Anmeldung in den Niederlanden vom 24. Au-gust 1990 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung: 90 01 866). Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 – 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 06. Februar 2001, Beschreibung Seiten 1 – 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 06. Februar 2001, 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, lt. Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 14. August 1991 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Unterstellen von - 3 - Fahrrädern" eingegangene Patentanmeldung P 41 26 797.4-25 mit Beschluß vom 20. August 1999 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des mit Eingabe vom 10. Februar 1998 eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf die französische Pa-tentschrift 2 188 649 und die DE 89 13 960 U1 nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhe. Von der Anmelderin ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen noch auf die offengelegte niederländische Patentanmeldung 74 16 532 hingewiesen worden. Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 7 Patentansprüchen, einer angepaßten Beschreibung nebst 2 Blatt Zeichnungen (Figu-ren 1 und 2) gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Vorrichtung zum Aufbewahren oder Unterstellen von Fahrrädern, insbesondere für unbewachte Unterstellräume, die für Selbstbe-dienung geeignet sind, zum Beispiel an Bahnhöfen oder öffentli-chen Gebäuden, wobei die Vorrichtung aus einzelnen geschlos-senen Kammern besteht, die jeweils mit einer verschließbaren Tür oder Verriegelung versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Kammern wabenförmig aneinander anliegen, wobei nur jede zweite Kammer in Anpassung an das Profil eines Fahrrads im Lenkerbereich breiter ist als im darunter liegenden Bereich und mit ihrem breiteren Lenkerbereich auf den jeweils benachbarten er-sten Kammern aufliegt und ihre Stellfläche für das Fahrrad ent-sprechend erhöht angeordnet ist." - 4 - Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 7 sowie weiterer Einzelheiten des Sachver-halts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, nachdem die Anmelderin neue Unterlagen vorgelegt hat. 1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 ist durch die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 in Ver-bindung mit der Zeichnung gedeckt. Im ursprünglichen Anspruch 1 sowie an meh-reren Stellen der ursprünglichen Beschreibung ist zwar angegeben, daß die Vor-richtung "aus mindestens zwei Lagen besteht", während der geltende Anspruch 1 so abgefaßt ist, daß er auch eine Vorrichtung mit nur einer Lage umfaßt. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch zulässig, weil der Fachmann, der sich mit dem Bau derartiger Vorrichtungen befaßt, beim Studium der ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres erkennt, daß eine Ausbildung der Vorrichtung mit mindestens zwei oder mehr Lagen nicht zwingend ist für die Erstellung einer voll funktionsfähigen Vorrichtung gemäß der Erfindung. Dies ergibt sich für den Fachmann auch durch die Angaben auf Seite 2, Zeilen 12 bis 15, wo aufgeführt ist, daß nicht etwa durch die Anordnung einer bestimmten Anzahl von Lagen, sondern allein bereits "durch die Form der erfindungsgemäßen Kammern eine optimale Nutzungsmöglichkeit des Raums erreicht wird". Der geltende Anspruch 2 ist durch den ursprünglichen Anspruch 1 gedeckt, und die Ansprüche 3 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 7. 2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig. - 5 - a) Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Aufbewahren oder Unterstellen von Fahrrädern, insbesondere für unbewachte Unterstellräume, die für Selbstbedie-nung geeignet sind, zB an Bahnhöfen oder öffentlichen Gebäuden, wobei die Vor-richtung aus einzelnen geschlossenen Kammern besteht, die jeweils mit einer ver-schließbaren Tür oder Verriegelung versehen sind. Eine solche Vorrichtung ist Gegenstand der DE 89 13 960 U1. Diese bekannte Vorrichtung umfaßt eine An-zahl gleichgestalteter, rechteckiger Fahrradkammern, deren Abmessungen jeweils dem Rechteckumriß eines Fahrrads entsprechen. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine kompaktere, also mehr raumsparende Vorrichtung zu schaffen, mit der eine erhebliche Zahl von Fahrrädern auf einer kleinstmöglichen Grundfläche aufbewahrt werden kann. Diese Aufgabe wird mit einer Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 gelöst. b) Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Keine der Entgegenhaltungen hat eine Vorrichtung mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen zum Gegenstand. c) Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Fachmann ein Bautechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Vorrichtungen zum Aufbewahren oder Unterstellen von Fahrrädern anzusehen. Die DE 89 13 960 U1, von der der Oberbegriff des Anspruchs 1 abgeleitet ist, lehrt den Fachmann, im Querschnitt rechteckige Kammern schließfachartig aneinander zu reihen. Für den erfindungsgemäßen Gedanken, jede zweite Kammer in An-passung an das Profil eines erhöht stehenden Fahrrads im Lenkerbereich breiter als im darunterliegenden Bereich auszubilden und wabenartig auf den jeweils benachbarten ersten Kammern aufliegen zu lassen, findet sich in der Entgegen-haltung kein Anknüpfungspunkt. Mit der Frage, wie eine aus Kammern - 6 - bestehende Aufbewahrungsvorrichtung für Fahrräder platzsparender ausgebildet werden kann, befaßt sich die Entgegenhaltung nicht. Die französische Patentschrift 2 188 649 liefert dem Fachmann ebenfalls keine Anregung für die Schaffung einer Vorrichtung entsprechend dem Anspruch 1. Sie betrifft lediglich überdachte Fahrradständer, in denen die Fahrräder im Lenkerbe-reich abwechselnd auf unterschiedlichem Niveau stehen. Kammern für jedes ein-zelne Fahrrad sind hier nicht vorgesehen. Sie sind auch nicht nahegelegt, weil sich die Umrisse der Fahrräder im Lenkerbereich gegenseitig durchdringen, auch bei einseitigem Einschieben, was dort grundsätzlich offengelassen ist. Die niederländische Patentanmeldung 74 16 532 zeigt zwar etwas mit Kammern Vergleichbares, diese sind jedoch nur halb hoch ausgebildet und oben nicht ge-schlossen, sondern statt dessen mit einem gesonderten Dach für die Kammern versehen. Die halbhohen Kammern haben erkennbar ihren Grund darin, dass die Lenker der Fahrräder seitlich über die halbhohen Kammerwände in den Bereich der angrenzenden nächsten Kammer hinausragen können müssen. Dies ergibt sich augenfällig aus dem in Figur 1 eingezeichneten Fahrrad und der schrägen Anordnung der Fahrrad-Laufschienen (vgl Fig 2), deren eines Ende, über dem sich der Lenker oder Gepäckträger befindet, ganz dicht an der Kammerwand liegt. Eine solche Konstruktion lässt nicht an eine geschlossene Kammerung der Fahrradboxen denken, weil die Fahrräder zumindest im Lenkerbereich die Boxen seitlich überragen. Der Gedanke, die Kammern in Anpassung an das Profil eines Fahrrads auszuge-stalten und so anzuordnen, wie das im Anspruch 1 im einzelnen angegeben ist, ist somit keiner der Druckschriften zu entnehmen und demnach auch nicht durch eine gemeinsame Betrachtung der drei Druckschriften zu erhalten. Der Anspruch 1 ist daher gewährbar. - 7 - d) Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezo-gen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar. Rübel Heyne Riegler Trüstedt Cl
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