BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 40/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2008 005 229.9…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 10. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dr. Kortbein und Dr.-Ing. Großmann- 2 - beschlossen:1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2011 wird aufgehoben.2. Das Patent wird mit den ursprünglich eingereichten Unterla-gen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 19. Janu-ar 2008,- Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 19. Ja-nuar 2008,- Zeichnung Figuren 1 bis 7, eingegangen am 19. Ja-nuar 2008.G r ü n d eI .Die Erfindung ist am 19. Januar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Patent angemeldet worden.Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 F hat mit Beschluss vom 25. Januar 2011 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antriebseinrichtung, insbesondere für eine Klappe eines Fahrzeugs, gemäß Anspruch 1 mangels erfin-derischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.- 3 -Die Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den geltenden, aus der Beschlussformel ersichtli-chen Unterlagen zu erteilen.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht gezogen worden:E1: DE 10 2005 030 052 A1E2: DE 198 44 265 C2E3: DE 203 08 736 U1.Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:„Antriebseinrichtung insbesondere für eine Klappe eines Fahr-zeugs, mit einem mit einem feststehenden Bauteil oder einem be-wegbaren Bauteil verbindbaren ersten Befestigungselement und mit einem an dem dem ersten Befestigungselement entgegenge-setzten Ende axial relativ dazu bewegbaren Bauelement, das an seinem dem ersten Befestigungselement entgegengesetzten Ende ein mit dem bewegbaren Bauteil oder dem feststehenden Bauteil befestigbares zweites Befestigungselement aufweist, mit einem eine Gewindespindel und eine auf der Gewindespindel angeord-neten Spindelmutter aufweisenden Spindeltrieb, durch den das erste Befestigungselement und das Bauelement axial relativ zu-einander bewegbar antreibbar sind, wobei der Spindeltrieb über eine Überlastkupplung von einem Drehantrieb drehbar antreibbar ist und wobei die Überlastkupplung ein drehfest mit dem Drehan-trieb verbundenes erstes Kupplungsteil und ein mit der Gewinde-spindel drehfest verbundenes zweites Kupplungsteil aufweist, de-- 4 -ren drehfeste Verbindung miteinander bei Überschreitung eines bestimmten Drehmoments lösbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem ersten Kupplungsteil (16) oder einem damit verbundenen Element und dem zweiten Kupplungsteil (6) oder ei-nem damit verbundenen Element ein durch Relativverdrehung von erstem Kupplungsteil (16) und zweitem Kupplungsteil (6) Geräu-sche erzeugendes Geräuscherzeugungselement angeordnet ist.“Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der Druckschriften E1 bis E3 zeigt eine Antriebsein-richtung für eine Klappe eines Fahrzeugs, an der ein Geräusche erzeugendes Ge-räuscherzeugungselement angeordnet ist.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 5 -Aus der E1 ist eine Antriebseinrichtung für eine Klappe eines Fahrzeugs mit allen im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmalen bekannt.Aufgabe war es sinngemäß, eine Antriebseinrichtung der genannten Art zu schaf-fen, bei der Beschädigungen durch manuelle Betätigung vermieden werden.Gelöst wird diese Aufgabe gemäß dem kennzeichnenden Teil dadurch, dass ein Geräusche erzeugendes Geräuscherzeugungselement angeordnet ist, das sich zwischen erstem und zweitem Kupplungsteil oder jeweils mit diesen verbundenen Elementen befindet.Keine der Entgegenhaltungen gibt einen Hinweis oder eine Anregung, ein Ge-räuscherzeugungselement vorzusehen. In der E2 ist eine Sicherheitskupplung 12 mit zwei Kupplungselementen 13, 14 dargestellt und beschrieben. Es ist für einen Durchschnittsfachmann zwar ohne weiteres klar, dass die Nocken auf den Kupp-lungselementen ein Geräusch erzeugen, wenn die Kupplungsscheiben nach vorangegangenem Ausrasten wieder einrasten, es findet sich aber kein Hinweis, eine besondere Gestaltung der Sicherheitskupplung vorzunehmen, damit diese beim Auslösen eines Rastvorgangs ein über das aus der herkömmlichen Kon-struktion hinausgehendes Geräusch abgibt, vor allem findet sich keinerlei Hinweis, ein Geräuscherzeugungselement vorzusehen.Die E3 betrifft einen Deckel, insbesondere einen Tankdeckel, bei dem das hinrei-chende Eindrehen des Tankdeckels angezeigt werden soll. In dieser Druckschrift ist zwar explizit angegeben, dass die Sicherheitskupplung zwischen der Handhabe und dem Tankdeckel beim Aus- und Einkuppeln ein Geräusch verursacht, dieses Geräusch wird aber als zu schwach angesehen, um eine Warnfunktion zu erfüllen. Zur Erfüllung einer Warnfunktion wird in dieser Entgegenhaltung als zusätzliches Element eine optische Anzeige vorgeschlagen.Somit gibt weder jede Entgegenhaltung für sich noch eine Zusammenschau der drei Entgegenhaltungen einen Hinweis darauf, an einer Sicherheitskupplung einer Antriebsvorrichtung für eine Klappe gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Geräuscherzeugungselement anzuordnen.- 6 -Der aufgedeckte Stand der Technik steht dem Anmeldungsgegenstand somit nicht patenthindernd entgegen, der Patentanspruch ist daher gewährbar.Dr. Lischke Hildebrandt Dr. Kortbein Dr. GroßmannCl/Pr
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