BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung DE 103 37 029.3-24 6 W (pat) 4/05 _______________________ der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie- 2 - - 3 - beschlo n: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 22. November 2004 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 15, G r ü n d e I Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutsch 22. November 2004 gerichtet, mit dem die orl der Begründung zurückgewiesen wor-den ist, die sprüche vom 29. September 2004, bzw. vom An hgewiesenen Stand drde-erfahren vor dem Bundespatentgericht sind zum Stand der Technik folgende Druckscsse 1. - Beschreibung Seiten 1 bis 12 und - Figuren 1a, 1b, 2a, 2b und 3 jeweils vom 30. Mai 2008. 2. Der Antrag, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuord-nen, wird zurückgewiesen. en Patent- und Markenamts vom v iegende Patentanmeldung mit Gegenstände der Patentanmeldetag seien gegenüber dem von der Prüfungsstelle nacer Technik nicht patentfähig. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. im Beschwevhriften berücksichtigt worden: - 4 - 1. 2. 3. 4. 5. 6. Gegen den v riftsatz vom 23. Dez e ein-gelegt, zu d 2005 eine Begründung nachgereicht wurde. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008, im Original eingegangen am 31. Mai 5 so-wie eine über Die Patentan den a s d ein Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: - is 15,- - 30. Mai 2008,sowie dnen. Außerdem erklärt sie die Teilung der Anmeldung. Die gelt 1. us einer DE 197 54 221 A1 DE 100 32 624 A1 DE 197 28 777 A1 EP 11 13 180 A2 CH 672 318 A5 DE 36 01 439 C1. orgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schember 2004, eingegangen am 24. Dezember 2004, Beschwerder mit Eingabe vom 3. März 2008, wurde ein neues Patentbegehren mit den Ansprüchen 1 bis 1arbeitete Beschreibung und Figuren vorgelegt. melderin beantragt, ngefochtenen Beschlus aufzuheben unPatentansprüche 1 b Beschreibung Seiten 1 bis 12 und Figuren 1a, 1b, 2a, 2b und 3 jeweils vom die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuorenden nebengeordneten Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager oder Buchsen mit ei-ner Trägerschicht, einer Lagermetallschicht (3) a - 5 - Kupferlegierung oder einer Aluminium-Legierung, einer Nickel-Zwischenschicht (2) und einer Gleitschicht (1), nd Rest Wismut besteht und die Schichtdicke der ickelschicht mehr als 4 µm beträgt, wobei der Schichtver-nschicht und der Gleit-schicht eine Interdiffusionsschicht aus im Wesentlichen 8. Verfahren zur Herstellung des Schichtverbundwerkstoffes m Elektrolytsys-tem auf wässriger Basis folgender Zusammensetzung abge-schieden wird: Wismutmethansulfonat 20 — 100 g/l Kupfermethansulfonat 0,1 — 30 g/l und/oder 50 g/l nichtionisches Netzmittel 20 — 100 g/l llung von Gleitlagern oder Buchsen mit folgenden Schritten: Lagermetallschicht auf eine Trägerschicht; Vereinzeln und Umformen des Schichtverbundwerkstoffes dadurch gekennzeichnet, dass die Gleitschicht (1) aus ca. 0-20 Gew.-% Kupfer und/oder Silber uNbundwerkstoff einem Alterungsprozess unterworfen wurde und zwischen der Nickel-ZwischeWismut und Nickel aufweist. nach einem der Ansprüche 1 bis 7 durch galvanisches Ab-scheiden, bei dem die Gleitschicht aus eineSilbermethansulfonat 0,1 — 2 g/l Methansulfonsäure 80 — 2Kornverfeinerer 5 — 40 g/l Resorcin 1 — 4 g/l bei Zugabe von Silbermethansulfonat zusätzlich Thioharnstoff 30 — 150 g/l. 11. HersteAufbringen einer Kupferlegierung oder einer Aluminiumlegie-rung als - 6 - Aufbringen einer Nickel-Zwischenschicht auf die Lagerme-tallschicht; galvanisches Abscheiden einer Gleitschicht auf die Nickel-Zwischenschicht gemäß dem Verfahren nach Anspruch 8 bis 10. 14. Verwendung des Schichtverbundwerkstoffes nach Anspruch 1 bis 7 als Kurbelwellenhauptlager. 1 bis 7 als Pleuellager. siweite Die fauf d 1. sich aus den ursprünglich eingereichten 2. 15. Verwendung des Schichtverbundwerkstoffes nach Anspruch Hin chtlich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, 9, 10, 12 und 13 sowie wegen rer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II rist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick ie geltenden Unterlagen auch begründet. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 setztAnsprüchen 1 und 8 zusammen. Patentanspruch 6 wurde richtig gestellt, die restlichen Ansprüche sind unverändert, wobei fakultative Merkmale gestri-chen wurden. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. - 7 - a. endung von Wismut in b. iner 1 die vorliegende Anmeldung eine andere Lösung vor. Der Schichtverbundwerkstoff nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Keine der im Prüfungsverfahren angezogenen Druckschriften offenbart einen Schichtverbundwerkstoff mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1. So soll die Schichtdicke der Nickelschicht bei keinem der Schichtverbund-werkstoffe nach den Entgegenhaltungen 1 und 3 bis 5 mehr als 4 µm betra-gen, die Entgegenhaltung 2 gibt hierfür keinen Wert an und beim Schichtver-bundwerkstoff nach Entgegenhaltung 6 ist die Verwder Gleitschicht nicht vorgesehen. Unabhängig davon weist keiner der angeführten Schichtverbundwerkstoffe das Merkmal der Interdiffusionsschicht, bestehend aus Wismut und Nickel auf. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer er-finderischen Tätigkeit. Der nächstkommende Stand der Technik wird durch einen Schichtverbund-werkstoff repräsentiert, wie er in der DE 197 54 221 A1 (E1) beschrieben wird. Er soll für Gleitlager oder Buchsen eingesetzt werden und ist mit einer Trägerschicht, einer Lagermetallschicht aus einer Kupferlegierung, ebis 3 µm dicken Nickel-Zwischenschicht sowie einer Gleitschicht, die u. a. zwischen 8 Gew.-% und 30 Gew.-% Kupfer und maximal 20 Gew.-% Wismut enthalten kann, ausgestattet. Das grundlegende Streben, einen solchen Schichtverbundwerkstoff haltbar bzw. belastbar zu gestalten, soll dadurch er-reicht werden, Kobalt zuzulegieren. Demgegenüber schlägt Der wesentliche Unterschied des anmeldungsgemäßen Schichtverbund-werkstoffs liegt darin, dass die Gleitschicht neben Kupfer und/oder Silber ei-nen Wismutgehalt zwischen 80 und 100 Gew.-% aufweist und die Nickel-schichtdicke mehr als 4 µm betragen soll. Zudem ist eine zusätzliche Inter-diffusionsschicht aus Wismut und Nickel vorgesehen. Keines dieser unter-schiedlichen Merkmale ist aus der E1 bekannt bzw. wird daraus nahegelegt. - 8 - Der Schichtverbundwerkstoff nach der DE 197 28 777 A1 (E3) entspricht mit Ausnahme der Zulegierung von Kobalt im Wesentlichen dem nach der E1. Zusätzlich zur vorhandenen 1 bis 3 µm dicken Nickel-Zwischenschicht weist der Werkstoff noch eine 2 bis 10 µm dicke Nickel-Zinnschicht auf. Auch die-ser Entgegenhaltung ist damit keines der bei der E1 aufgeführten Unter-scheidungsmerkmale zu entnehmen. Auch werden diese Merkmale weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit daraus nahegelegt. emgegenüber wird in der DE 100 32 624 A1 (E2) ein Schichtverbundwerk-germetall aus einer Kupfer- oder Alumini-mlegierung vorgesehen ist, auf dem eine Gleitschicht aus bis zu 100 % ng der Wismutkristalle gesehen. Deren notwendige usrichtung wird in der E2 angegeben. Hingegen kann der Fachmann weder ie Schichtverbundwerkstoffe nach den Entgegenhal-ngen 4 bis 6 (EP 11 13 180 A2, CH 672 318 A5 und DE 36 01 439 C1) Lösung führen können. Auch wenn bei einer Zusammenschau des gesamten entgegengehaltenen Standes der Technik einzelne Teilaspekte bzw. Merkmale für sich als be-kannt erscheinen mögen, liegt die Lehre des Anspruchs trotzdem nicht nahe, da eine Diffusionssperrschicht aus reinem Nickel mit einer Dicke von mehr als 4 µm nicht nachgewiesen werden konnte und auch nicht das Merkmal, wonach der Schichtverbundwerkstoff einem Alterungsprozess unterworfen Dstoff beschrieben, bei dem ein LauWismut oder eine Wismutlegierung aufgetragen wird. Eine Diffusionssperr-schicht aus Nickel kann dazwischen vorgesehen sein. Angaben hinsichtlich deren Schichtdicke gehen aus der E2 nicht hervor, auch entsprechende Hin-weise hierzu fehlen. Das oben angeführte, als allgemeine Aufgabe bezeich-nete Streben nach Haltbarkeit und Ermüdungsfreiheit der Gleitschicht, wird in der speziellen OrientieruAHinweise zur Schichtdicke des Nickels noch auf eine Interdiffusionsschicht entsprechend dem geltenden Anspruch 1 der Anmeldung entnehmen. Demgegenüber liegen dtuweiter ab. Aus diesen Entgegenhaltungen sind allenfalls einzelne Merkmale zu entnehmen, die den Fachmann aber weder für sich noch in der Zusam-menschau mit den anderen Entgegenhaltungen zu einer anspruchsgemäßen - 9 - wird und zwischen der Nickel-Zwischenschicht und der Gleitschicht eine In-terdiffusionsschicht aus im wesentlichen Wismut und Nickel vorgesehen ist. In der Kombination dieser für sich nicht nachzuweisenden Merkmale mit den restlichen Angaben im Anspruch 1 wird damit eine Lehre gesehen, die für ei-nen hier anzuziehenden Fachmann, bei dem es sich vorliegend um einen Diplom-Ingenieur für Werkstofftechnik handelt, am Anmeldetag nicht nahe Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die nebengeordneten Ansprüche 8, 11, 14 und 15, die jeweils unterschiedli-chen Patentkategorien angehören, beziehen sich alle mittelbar oder unmittel-bar auf Anspruch 1. Dessen, für sich als erfinderisch anzusehende Merkmale sind damit auch Bestandteil der oben genannten, weiteren nebengeordneten Ansprüche, die damit ebenfalls als neu auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhend anzusehen sind. Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, 9, 10, 12 und 13 beschreiben weiterbildende Merkmale. Sie erfüllen damit die an Unteransprüche zu stel-lenden Anforderungen. 3. Es bestand kein Anlass, gem. § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung der Be-schwerdegebühr aus Billigkeitsgründen anzuordnen. Zum einen rechtfertigt der Erfolg der Beschwerde allein grundsätzlich nicht die Rückzahlung der lag. - 10 - Beschwerdegebühr. Zum anderen erfolgte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung des Patentes auf der Grundlage von im Be-schwerdeverfahren geänderten Unterlagen und damit auf einer veränderten Sach- und Rechtslage. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl
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