BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 4/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 044 185.8-25…beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E04F - hat die am 15. September 2005 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 19. Januar 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des im Erteilungsverfahren nicht geänderten, ursprünglichen Anspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 101 59 284 B4 nicht neu.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit Schrift-satz vom 9. Mai 2007, eingegangen am selben Tag.Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit gegenüber dem Zurückweisungsbeschluss unveränderter Anspruchsfassung weiter.Der Anspruch 1 lautet:„Wand- oder Deckenverkleidungsplatte mit einem Kern (10) aus mineralischem Material, dadurch gekennzeichnet, daß an we-nigstens zwei einander gegenüberliegenden Rändern der Verklei-dungsplatte korrespondierende Verbindungsprofile (16, 18) vorge-sehen sind, die eine gegenseitige Verriegelung benachbarter Plat-ten gegen Bewegungen senkrecht zur Plattenebene und gegen eine Trennung in Richtung der Plattenebene bewirken.“Mit Einreichung der Beschwerde stellt die Anmelderin den Antrag,den Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen.Einen Antrag auf mündliche Verhandlung, auch nur hilfsweise, wurde nicht ge-stellt.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nach der DE 101 59 284 B4 nicht patentfähig.Der geltende Anspruch 1 ist der ursprünglich eingereichte, ohne jegliche Ände-rung, er ist damit zulässig.Die Erfindung betrifft eine Decken- oder Wandverkleidungsplatte mit einem Kern aus mineralischem Material.Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Verkleidungsplatte der obigen Art derart weiterzubilden, dass die Verlegung vereinfacht und der Sitz an einer Wand-oder Deckenfläche verbessert werden.Gelöst wird die Aufgabe durch eine Wand- oder Deckenverkleidungsplatte mit den Merkmalen nach Anspruch 1.Die DE 101 59 284 B4 zeigt in den Figuren 1 und 2 eine dort als Gebäudeplatte bezeichnete Wand- oder Deckenverkleidungsplatte 1. Der Kern dieser Platte kann gem. der Beschreibung, Abs. [0029], aus Gips, einem mineralischen Material, be-stehen. Auch diese Platte hat gem. der Lehre der DE 101 59 284 B4 an wenigs-tens zwei einander gegenüberliegenden Rändern eine korrespondierende Verbin-dungsprofilierung 5, 8, die, wie beim Anmeldungsgegenstand, eine gegenseitige Verriegelung benachbarter Platten gegen Bewegungen senkrecht zur Platten-ebene und gegen eine Trennung in Richtung der Plattenebene bewirken.Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher im Sinne von § 3 PatG nicht neu.Der Anspruch 1 ist damit nicht gewährbar.Hiermit sind zwingend auch die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteran-sprüche nicht gewährbar, da sie zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand des-selben Antrags auf Erteilung eines Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i.V.m. GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).Die Beschwerde ist daher zurückzuweisenDie Anmelderin hat ihre Beschwerde - trotz ausreichender Gelegenheit hierzu -nicht begründet und auch nie angekündigt, ihre Beschwerde begründen zu wollen. Daher konnte der Senat, auch ohne die Anmelderin hierzu gesondert aufzufor-dern, nunmehr entscheiden (vgl. BGH GRUR 2000, 597 – Kupfer-Nickel-Legie-rung).Lischke Eisenrauch Küest GroßmannHu
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