BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 41/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2007 011 183.7…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richterbeschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2009 wird aufge-hoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 und 2,- Beschreibung Seiten 1 bis 6 und- 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2),jeweils eingegangen am 10. Mai 2013.G r ü n d eI.Die Erfindung wurde am 6. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2007 011 183.7 zum Patent angemeldet.Die Prüfungsstelle hat mit Bescheid vom 18. Januar 2008 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, da dieser gegenüber dem Inhalt der Druck-schrift DE 100 09 795 A1 nicht neu sei.Nachdem von der Anmelderin innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgte, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 9. Februar 2009 die Anmeldung aus Gründen des vorangegangenen Bescheids gemäß § 48 i. V. m. §§ 1 bis 5 PatG zurückgewiesen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. März 2009 eingegangene Be-schwerde der Anmelderin.Auf einen verfahrenslenkenden Zwischenbescheid des Senats hin reicht sie neue Unterlagen, insbesondere einen eingeschränkten Patentanspruch 1 ein, auf des-sen Basis der Senat die Erteilung eines Patents in Aussicht gestellt hatte.Sie stellt den Antrag, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 und 2,- Beschreibung Seiten 1 bis 6 und- 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2),jeweils eingegangen am 10. Mai 2013.Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eineElektrisch betätigbare Sanitärarmatur, insbesondere Waschtisch-armatur, mita) einer elektronischen Steuereinheit;b) einer Hydraulik, welche mindestens ein elektrisch betätigba-res Element enthält, welches die Menge und/oder die Beschaffen-heit eines aus der Hydraulik austretenden Wasserstromes nach einem Ausgangssignal der elektronischen Steuereinheit beein-flusst;c) mindestens einem elektrisch betriebenen Bedienelementund/oder Anzeigeelement, das mit der elektronischen Steuerein-heit verbunden ist;d) mindestens einem Anwesenheitssensor, der die Anwesen-heit eines Benutzers in einem Erfassungsbereich erfasst;e) die elektronische Steuereinheit in zwei Betriebsmoden betreibbar ist, nämlichea) in einem Arbeitsmodus, in dem alle elektrischen Verbraucher (6, 7, 9), insbesondere die elektronischen Bauteile der Steuerein-heit und das mindestens eine Bedienelement und/oder das Anzei-geelement betriebsbereit und mit der jeweiligen Betriebsspannung versorgt sind;eb) in einem Schlafmodus, in dem nur ein Teil der elektronischen Bauelemente der Steuereinheit betriebsbereit und mit der jeweili-gen Betriebsspannung versorgt ist, nicht jedoch insbesondere das mindestens eine Bedienelement und/oder Anzeigeelement;dadurch gekennzeichnet, dassf) die elektronische Steuereinheit (1) so ausgebildet ist, dass sie vom Schlafmodus in den Arbeitsmodus wechselt, wenn der Anwesenheitssensor (10) ein die Anwesenheit eines Benutzers signalisierendes Ausgangssignal erzeugt,g) und mindestens ein Bedienelement ein Annäherungsschal-ter (7) ist, dessen Erfassungsbereich (8) kleiner als der Erfas-sungsbereich (11) des Anwesenheitssensors (10) ist.Hieran schließt sich ein rückbezogener Unteranspruch 2 an, zu dessen Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.II.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine einschränkende Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 zurückgeht.3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der einzigen von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Druckschrift DE 100 09 795 A1 dem Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentan-spruchs 1 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt.Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 ist auch der hierauf rückbezogene Patentanspruch 2 gewährbar.4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegen-standslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags ge-ändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch RichterCl
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