BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 047 384.1-25 6 W (pat) 42/08 _______________________ ke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lisch- 2 - beschlossen: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 6. Oktober 2006 eine Patentanmeldung mit der Bezeich-nung "Betonstein-Dachrinne für alle Dachgauben und Krüppelwalmdächer" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Prüfungsstelle 25 des Deut-schen Patent- und Markenamts hat mit Bescheid vom 27. März 2007 die Anmel-dung wegen formeller Mängel beanstandet und mitgeteilt, dass folgende Unterla-gen nachzureichen seien: Patentansprüche, Zeichnungen und eine Zusammen-fassung, jeweils in dreifacher Ausfertigung, wobei die einschlägigen Formvor-schriften zu beachten seien. Daraufhin hat der Anmelder am 4. Oktober 2007 neue Zeichnungen nebst einer neuen Legende eingereicht. Mit Bescheiden vom 19. November 2007 und 14. Januar 2008 erklärte die Prüfungsstelle 25, dass die angeführten Mängel zum Bescheid vom 27. März 2007 weiterhin teilweise bestün-den und kündigte unter Fristsetzung von einem Monat eine Entscheidung an. Nachdem der Anmelder mit am 2. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz unter Zahlung der tarifmäßigen Gebühr von 350,-- Euro Prüfungsantrag gestellt hatte, wies die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D mit Beschluss vom 3. April 2008 - per Einschreiben zugestellt am 12. April 2008 - die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG "aus den Gründen des Bescheides vom 27. März 2007" zurück. Hierauf reagierte der Anmelder mit einem am 18. April 2008 eingegangenen Brief, in dem er um für ihn verständliche Aufklärung bat, was er falsch gemacht oder - 3 - vergessen habe und anbot, die Versäumnisse umgehend nachzuholen. Eine Be-schwerdegebühr ist bis heute nicht eingegangen. Auf die Mitteilung des Bundespatentgerichts vom 5. August 2008, die Eingabe sei als Beschwerde gewertet worden, die jedoch mangels Zahlung der Beschwerde-gebühr voraussichtlich als nicht eingelegt gelte, erklärte der Anmelder, er habe lediglich nachfragen wollen, was er falsch gemacht habe. Falls weitere Gebühren anfielen, könne er diese wegen seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zahlen. In diesem Fall müsse er wohl die Anmeldung zurücknehmen und bitte, die Gebühr für den Prüfungsantrag zurückzuerstatten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. 1.1. Das am 18. April 2008 eingegangene Schreiben ist zu Recht unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens und Interesses des Anmelders als Beschwerde ausgelegt worden. Aus dem Inhalt der Eingabe wird nämlich er-sichtlich, dass der Anmelder die Anmeldung weiterverfolgen und die Mängel der Anmeldung beseitigen will. Dies ist aber allein durch eine Anfechtung des Beschlusses der Prüfungsstelle möglich, weil nur dadurch verhindert werden kann, dass die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig, d. h. unangreif-bar wird. Innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zugang des zur Über-prüfung gestellten Beschlusses wäre darum eine Beschwerdegebühr von 200,-- Euro zu zahlen gewesen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 - 4 - Satz 1 PatKostG sowie Ziff. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatG (Gebüh-renverzeichnis)). Dies ist nicht geschehen. 1.2. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG und Ziff. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatG (Gebührenverzeichnis) war die Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall bis zum 13. Mai 2008 (Dienstag nach Pfingsten) zu zahlen. Da eine Zahlung nicht erfolgte und auch nicht be-absichtigt war, ist die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt worden. Die Beschwerde gilt nach den genannten Vorschriften deshalb als nicht eingelegt. Der Beschluss vom 3. April 2008 und die darin ausgespro-chene Zurückweisung der Anmeldung sind damit rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Eine Rücknahme der Anmeldung, wie sie der Anmelder in Be-tracht zieht, ist daher nicht mehr möglich und auch nicht erforderlich. 1.3. Die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr ist auch nicht durch einen An-trag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt worden. Der Hin-weis des Anmelders vom 14. August 2008 auf seine angespannte finanzielle Lage kann nicht als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 132 PatG gesehen werden. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag hinreichend konkret sein muss, hätte er gem. § 134 PatG die Zahlungsfrist nämlich nur dann hemmen können, wenn er vor Ablauf der Zahlungsfrist, d. h. bis zum 13. Mai 2008, erfolgt wäre. 1.4. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist von Amts wegen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anmelder keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen hat, die seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen könnten. - 5 - 2. Der Senat kann daher mangels einer wirksam eingelegten Beschwerde nicht in der Sache entscheiden und muss es dahingestellt bleiben lassen, ob der angegriffene Beschluss an einem Begründungsmangel leidet, weil die Prü-fungsstelle nur pauschal auf den Bescheid vom 27. März 2007 verwiesen, aber niemals konkret angegeben hat, auf welche unbeseitigten formellen Mängel sich die Zurückweisung stützt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass selbst im Falle einer wirksamen und zulässigen Beschwerde eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt und eine Beseitigung der förmlichen Mängel dem Anmelder letztlich wenig genützt hätte. Denn das Prüfungsverfahren hätte voraussichtlich wohl ebenfalls zur Zurückweisung der Anmeldung geführt. Nach vorläufiger Ansicht des Senats wäre der Patentfähigkeit nämlich der z. B. durch die Druckschriften DE 14 34 157 A, DD 280 141 A und EP 0 356 297 B1 repräsentierte Stand der Technik entgegengestanden. 3. Für die Entscheidung über den Antrag auf Rückzahlung der Gebühr für die Stellung des Prüfungsantrags ist das Deutsche Patent- und Markenamt zu-ständig. Dr. Lischke Schneider Hildebrandt Guth Cl
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