BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 44/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 34 503.8-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und Dipl.-Ing. Sperling - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungs-stelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts vom 5. August 1998 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentamts hat die am 27. September 1994 mit der Bezeichnung "Flüssigkeitsdichte Fahrbahn" ange-meldete Patentanmeldung P 44 34 503.8-25, für die die Priorität der Erstanmel-dung in Deutschland (DE 43 32 855.5) vom 27. September 1993 in Anspruch genommen ist, mit Beschluß vom 5. August 1998 aus den Gründen des Bescheids vom 3. April 1998 zurückgewiesen. In dem Bescheid hat sie dargelegt, daß der mit Eingabe vom 12. Februar 1996 eingereichte Anspruch 1 im Hinblick auf die Zeitschrift "Tiefbau, Ingenieurbau, Straßenbau" Heft 7, 1992, Seiten 539, 540 wegen mangelnder Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei. Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmel-ders. In seiner Beschwerdebegründung hat der Anmelder auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet und beantragt schriftlich zu entscheiden. Der Anmelder beantragt Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle und Erteilung des Patents mit den am 22. November 1999 eingegangenen Unterlagen (Ansprüche 1 bis 11, Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 bis 7). - 3 - Der nunmehr geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Flüssigkeitsdichte Fahrbahn, insbesondere im Bereich von Tank-stellen, dadurch gekennzeichnet,, daß die Fahrbahn (1) aus dichtend miteinander verbundenen Plat-ten (2) aus Stahl besteht, die in den Randbereichen (3, 4) der Fahr-bahn (1) einen durchgehenden, durch Erhöhungen (7) und/oder Ver-tiefungen (8) gebildeten Rand (6) besitzen und daß die Fahrbahn (1) mindestens einen mit einem geringfügigen Gefälle (18) versehenen und zu mindestens einem tiefstgelegenen Sammelpunkt (15, 20) füh-renden Bereich aufweist." Wegen der übrigen Unterlagen sowie weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Anmelders wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Unterlagen bestehen keine Bedenken. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Durch die Zeitschrift "TIS" 7/92, Seiten 539 und 540 ist bereits eine flüssigkeits-dichte Fahrbahn im Bereich von Tankstellen bekannt, die aus dichtend miteinan-der verbundenen Platten besteht (vgl S 540, li Sp, Abs 2, mittlere Spalte, Abs 2 und Bild rechts unten). Diese dichte Fahrbahn wird in einem geringfügigen, näm-lich 2%igen Gefälle verlegt. Flüssigkeiten gelangen so in eine die Tankstelle um-gebende Ablaufrinne (vgl S 540, re Sp, Abs 2). D.h. der Rand der Fahrbahn wird - 4 - durch eine Vertiefung gebildet, und die im Gefälle verlegte Fahrbahn weist damit einen zu einem tiefstgelegenen Sammelpunkt führenden Bereich auf. Die bekannte Fahrbahn unterscheidet sich somit funktionsmäßig nicht von der im Anspruch 1 beanspruchten Fahrbahn, denn auch hier geraten durch Verschütten oder Auslaufen auf die Fahrbahn gelangende Flüssigkeiten nicht in das Erdreich, sondern werden auf den dichtend miteinander verbundenen Platten zu einem tiefstgelegenen Sammelpunkt geführt. Hierbei ist es für den Fachmann auf der Hand liegend, daß als Material für eine derart ausgebildete Fahrbahn grundsätz-lich auch andere Materialien als die in der Entgegengehaltung genannten Beton-steine in Frage kommen können. Da es dem Fachmann, einem Bauingenieur, grundsätzlich bekannt ist, zB durch das deutsche Gebrauchsmuster 19 72 037, Seite 1, Absatz 1, Fahrbahnen, insbesondere wenn sie leicht umbaubar sein sol-len, wie das regelmäßig bei provisorischen Fahrbahnen der Fall ist, aus Stahl-platten zu erstellen, liegt es für ihn in einem solchen Fall nahe, auch für eine flüs-sigkeitsdichte Fahrbahn dieser Art Platten aus Stahl zu verwenden, die in den Randbereichen der Fahrbahn einen durchgehenden, durch Vertiefungen gebil-deten Rand besitzen, damit auf die Fahrbahn gelangende Flüssigkeiten nicht in das Erdreich geraten können. Der Anspruch 1 ist mithin nicht gewährbar. 3. Wegen der Antragsbindung fallen die Ansprüche 2 bis 11 mit dem nicht ge-währbaren Anspruch 1. Rübel Riegler Dr. Albrecht Sperling Cl
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