BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 45/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2005 021 923…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke so-wie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richterbeschlossen:Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eDie Einsprechende und einzige Beschwerdeführerin hat ihren am 13. Dezember 2007 gegen die Erteilung des vorliegenden Streitpatents eingelegten Einspruch mit Eingabe vom 23. September 2013, eingegangen beim Bundespatentgericht am selben Tag, zurückgenommen. Infolge dieser Zurücknahme ist ihre Beschwer-deberechtigung entfallen (vgl. BPatGE 29, 92, 96; 29, 234, 237; Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 177; Schnekenbühl in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, § 59 PatG Rn. 175 - jeweils m. w. N.). Die hierdurch nachträglich unstatthaft ge-wordene Beschwerde ist gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2008, Az.: 8 W (pat) 9/07 - veröffentlicht im Internet bei JURIS® Das Rechtsportal). Damit verbleibt es beim Beschluss der Patentabteilung 14 vom 12. Februar 2009, mit der das vorliegende Streitpatent in beschränktem Umfang aufrechterhalten worden ist.Dr. Lischke Eisenrauch Küest RichterCl
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