BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 11 908.5-12 6 W (pat) 47/04 _______________________ e sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischk- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 20. Juli 2004 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Drehmomentübertragungseinrichtung A n m e l d e t a g : 10. April 1993 P r i o r i t ä t : 18. April 1992 (aus DE 42 12 954.0) Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ansprüche 1 bis 11, Beschreibung Seiten 4 bis 37, 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 1a und 2 bis 7, jeweils eingegangen am 18. Oktober 2007. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2004 gerich-tet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen wor-den war, die Anmeldung sei zum einen uneinheitlich, zum anderen sei der Ge-genstand des Anspruchs 1 nicht neu und auch nicht erfinderisch. - 3 - Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden: 1. DE 41 18 686 A1 2. DE 41 17 582 A1 3. DE 41 17 580 A1 3. DE 41 17 581 A1. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit am 2. Septem-ber 2004 eingegangenen Fax Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 15. Okto-ber 2007, eingegangen am 18. Oktober 2007 hat die Anmelderin neue Unterlagen vorgelegt und Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Darüber hinaus hat sie mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 den geltenden Anspruch 12 gestrichen. Der geltende Anspruch 1 lautet: "Drehmomentübertragungseinrichtung (1) mit einer ersten, an ei-ner Brennkraftmaschine befestigbaren und einer zweiten, über eine Reibungskupplung (4) mit einem Getriebe zu- und abschalt-baren Schwungmasse (2, 3), die relativ zueinander verdrehbar gelagert sind und zwischen denen eine Dämpfungseinrichtung (9) vorgesehen ist, wobei eine Kupplungsscheibe (5) unter der Ein-wirkung eines Kraftspeichers (34) axial zwischen einer Druck-platte (31) und einer durch die zweite Schwungmasse gebildete Gegendruckplatte (3) der Reibungskupplung (4) einspannbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die Gegendruckplatte (3) als massives Stanzteil (3) ausgeführt ist, welches massiv ver-formte Drehmomentübertragungsmittel (22) mit einer flächigen Materialstärkenreduzierung und ausgestanzte Ausnehmungen (36. 45) aufweist." - 4 - Laut Beschreibung (S. 5, Abs. 2) soll die Aufgabe gelöst werden, die durch die zweite Schwungmasse gebildete Gegendruckplatte einer solchen Drehmoment-übertragungseinrichtung in einfacher und rationeller Weise fertigen zu können und dadurch die Herstellungskosten günstig zu beeinflussen sowie die Haltbarkeit und die Lebensdauer einer solchen Drehmomentübertragungseinrichtung zu erhöhen. Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 1. Die Anmeldung ist einheitlich. Die seitens der Prüfungsstelle als uneinheitlich angesehenen ursprünglichen An-sprüche 27 bis 42 (vgl. Bescheid vom 22. Januar 2002, S. 2, letzter Abs.) sind ge-strichen und deren Merkmale in den geltenden Ansprüchen nicht mehr enthalten. Hinsichtlich der verbleibenden Ansprüche bestehen auch seitens des Senats keine Bedenken. 2. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Ursprungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5 sowie S. 28, Z. 17 bis 21 und S. 30. Z. 5 bis 19 der Anmeldungsunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 11 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 6, 7, 9, 10, 17, 18, 19, 21 und 25. - 5 - 3. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. a. Die Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druck-schriften eine als massives Stanzteil ausgeführte Gegendruckplatte mit massiv verformten Drehmomentübertragungsmitteln mit einer flächigen Materialstärken-reduzierung und ausgestanzten Ausnehmungen offenbart. Die DE 41 18 686 A1 offenbart eine Gegendruckplatte, welche als Ringscheibe aus Stahl bzw. als Stahlring ausgebildet ist (vgl. Sp. 2, Z. 21 bis 26). Es mag da-hinstehen, ob diese Gegendruckplatte als massives Stanzteil ausgeführt ist, denn zumindest fehlen die massiv verformten Drehmomentübertragungsmittel mit einer flächigen Materialstärkenreduzierung und ausgestanzte Ausnehmungen. Dort sind die Drehmomentübertragungsmittel 18 vielmehr durch ein separates Bauteil gebil-det (vgl. Fig. 1 bis 4 und Sp. 4, Z. 42 bis 44), und über die Art, wie die Ausneh-mungen 7a in der Gegendruckplatte 7 hergestellt sind, gibt die DE 41 18 686 A1 keine Hinweise. Der übrige Stand der Technik offenbart zwar Drehmomentübertragungseinrichtun-gen mit Gegendruckplatten, macht über die Art von deren Herstellung jedoch keine näheren Angaben. b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderi-schen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat die DE 41 18 686 A1 als nach-veröffentlichter Stand der Technik bezüglich der Prioritätsschrift außer Betracht zu bleiben. - 6 - Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, macht der übrige Stand der Tech-nik keine Angaben, wie dort die Gegendruckplatte hergestellt ist. Somit kann bereits von daher dieser Stand der Technik keine zum Patentgegen-stand führenden Hinweise geben, da dort weder die Ausführung der Gegendruck-platte als massives Stanzteil noch die spezielle Ausgestaltung dieses Stanzteils mit massiv verformten Drehmomentübertragungsmitteln mit einer flächigen Ma-terialstärkenreduzierung und ausgestanzte Ausnehmungen zu entnehmen ist. Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da die erfindungsgemäße Ausgestaltung ohne Vorbild oder Anregung ist. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl
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