BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 47/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 029 723.4…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 21. Novem-ber 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann- 2 -beschlossen:1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2008 wird aufgehoben.2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:- Ansprüche 1 bis 9, eingegangen am 3. Septem-ber 2008,- Beschreibung, Seiten 1 und 1b, eingegangen am 8. Ju-li 2013,- Beschreibung, Seiten 2 bis 5, eingegangen am 25. Ju-ni 2005,- Zeichnung, Fig. 1A, 1B, 2A, 2B, eingegangen am 25. Juni 2005.G r ü n d eI.Die Erfindung ist am 24. Juni 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-gemeldet worden.Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B hat mit Beschluss vom 19. Juni 2008 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Lichtlenkfläche zum Überdecken einer lichtdurchlässigen Gebäudeöffnung gemäß Anspruch 1 bei Würdigung der deutschen Offenlegungsschriften 41 40 851 und 29 42 497 man-gels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.- 3 -Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 31. Juli 2008 Be-schwerde eingelegt.Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht gezogen worden:DE 41 40 851 A1DE 824 249 B DE 36 12 681 A1DE 18 98 414 UCH 403 250 AGB 1 194 724DE 29 42 497 A1DE 39 31 594 C2.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Lichtlenkfläche zum Überdecken einer lichtdurchlässigen Gebäu-deöffnung, wobei die Lichtlenkfläche mehrere Lichtleitdurchgänge aufweist,a) die zwischen einer Gebäude-äußeren und einer Gebäude-inneren Oberfläche der Lichtlenkfläche für Licht von außen durchgängig sind,b) deren Gestalt ein direktes Durchdringen des Lichts, das von außen durch die Gebäude-außenseitigen Eingänge der Lichtleitdurchgänge einfällt, unabhängig von dessen Ein-fallswinkel im Wesentlichen abschattet und- 4 -c) deren Wandungen das Licht mindestens teilweise von außen nach innen reflektieren,dadurch kennzeichnet, dassd) die Gebäude-außenseitigen Eingänge der Lichtleitdurch-gänge Einzelöffnungen sind, die in ihrer Gesamtfläche 2 % bis 30 % der Gesamtoberfläche bilden unde) in einem regelmäßigen Feld angeordnet sind, und dassf) den Gebäude-außenseitigen Eingangsöffnungen der Licht-leitdurchgänge Gebäude-innenseitig konvexe, plane und-/oder konkave Reflektionskörper gegenüber liegen.Für die Ansprüche 2 bis 9 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Be-zug genommen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig. Die gegenüber der zurückgewiesenen Fassung in den An-spruch 1 aufgenommenen Merkmale sind in den ursprünglich eingereichten Un-teransprüchen 4 und 6 offenbart.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen.3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der Druckschriften zeigt eine Lichtlenkfläche zum Überdecken einer lichtdurchlässigen Gebäudeöffnung mit allen im Anspruch 1 ge-- 5 -nannten Merkmalen, insbesondere keine Lichtlenkfläche mit Eingangsöffnungen, denen konvexe, plane und/oder konkave Reflektionskörper gegenüber liegen.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die DE 41 40 851 A1 betrifft ein selektives Sonnenschutzsystem, bei dem es da-rum geht, Strahlung außerhalb des sichtbaren Lichts stärker zu dämpfen als sicht-bares Licht. Das einfallende Licht wird dazu durch Spiegelung an den Wänden durch Kanäle geleitet, aus denen es ohne weitere Streuung wieder austritt. Zu-sätzliche Reflektionskörper, die das Licht streuen, sind nicht angebracht. Diese Entgegenhaltung kann daher auch keine Anregung geben, solche Reflektionskör-per - wie oben genannt - vorzusehen.Auch die DE 29 42 497 A1 zeigt keine Reflektionskörper. Bei diesem Lichtleit-system werden Lamellen mit gekrümmten, reflektierenden Oberflächen ausgebil-det, eine Streuung des Lichts wird durch jeweils eine Seitenfläche der Lamellen bewirkt, die deshalb als Diffusor bezeichnet wird. Einen Hinweis darauf, zusätzli-che oder andere Mittel zur Streuung des Lichts zu verwenden, gibt diese Schrift nicht.Die im Prüfungsverfahren zum Anspruch 6 genannte DE 36 12 681 A1 zeigt ebenfalls lediglich Kanäle zur Führung und Reflektion des einfallenden Lichts, ei-gene Reflektionskörper sind auch in dieser Entgegenhaltung nicht beschrieben.Die übrigen im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften betreffen jeweils ei-nen weiter abliegenden Stand der Technik.Da in keiner der aufgedeckten Entgegenhaltungen eigene Reflektionskörper ge-zeigt werden, konnte diesen Schriften weder allein noch in einer Zusammenschau eine Anregung entnommen werden, die Reflektionskörper konvex, plan oder kon-kav auszugestalten und sie gegenüber den Eingangsöffnungen der Lichtleitdurch-gänge anzuordnen.Des Weiteren gibt auch keine der Druckschriften eine Anregung, die Lichtlenkflä-che so zu gestalten, dass die Eingangsöffnungen der Lichtleitdurchgänge in ihrer Gesamtfläche nur 2 % bis 30 % der Gesamtoberfläche bilden.- 6 -Der aufgedeckte Stand der Technik steht dem Anmeldungsgegenstand somit nicht patenthindernd entgegen, der Patentanspruch 1 und die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 sind daher gewährbar.4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die we-sentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt wurden.Lischke Hildebrandt Eisenrauch GroßmannCl
Full & Egal Universal Law Academy