BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 28. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 195 44 978 6 W (pat) 48/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Ein-spruchsverfahren das am 1. Dezember 1995 angemeldete Patent 195 44 978, dessen Erteilung am 30. Juli 1998 veröffentlicht wurde, mit Beschluss vom 20. Juli 2004 mit der Begründung widerrufen, eine Presswalze nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Hauptantrags sei nicht neu. Eine Presswalze gemäß Pa-tentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. 1’ vom 26. Februar 2002 ginge über den Inhalt der zugrundeliegenden Patentanmeldung hinaus, diese Hilfsanträge seien daher nicht zulässig. Eine Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag 2 und 3 vom 26. Februar 2002 sei nicht neu und bei einer Presswalze nach Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 4 bis 6 vom 26. Februar 2002 handle es sich jeweils nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit. - 3 - Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 7. September 2004, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zusam-men mit einer Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2004 wurden Hilfsan-träge 1 und 2 eingereicht. Weitere Hilfsanträge 3 bis 9 wurden in der mündlichen Verhandlung überreicht. Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in der vom Senat geglie-derten Form: 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und 1.2 einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, zumindest teilweise hydrody-namisch geschmiertes Stützelement (18) am Träger (12) abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckende Reihe (Ri) aus einer Vielzahl von einer während des Betriebs erfolgenden zur hydrodynamischen Schmie-rung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stützelement (18) beaufschlagenden Druckraum (19) ge-speist sind, dadurch gekennzeichnet, dass - 4 - 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertie-fung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine drosselnde Bohrung (26) mündet, und dass 1.4 diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertiefun-gen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 7. Dezember 2004 lautet in der vom Se-nat gegliederten Form: 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und 1.2’ einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, während des Betriebs zumin-dest im Wesentlichen hydrodynamisch geschmiertes Stütz-element (18) am Träger (12) abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckenden Reihe (Ri) aus einer Vielzahl von einer wäh-rend des Betriebs erfolgenden zur hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und - 5 - 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stützelement (18) beaufschlagenden Druckraum (19) ge-speist sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertie-fung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine einzelne drosselnde Bohrung (26) mün-det, 1.4 dass diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertie-fungen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen, 1.3.2 dass die Vertiefungen (24) in Draufsicht jeweils eine zumin-dest im Wesentlichen kreisrunde Form besitzen und 1.5 dass die Bohrungen (26) der Ölzufuhrstellen (22) einer Reihe (Ri) in einem Abstand (A) von etwa 5 bis 50 mm, ins-besondere 10 bis 30 mm und vorzugsweise etwa 20 mm voneinander angeordnet sind. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 7. Dezember 2004 lautet in der vom Se-nat gegliederten Form: 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und 1.2’ einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, während des Betriebs zumin-dest im Wesentlichen hydrodynamisch geschmiertes Stütz-element (18) am Träger (12) abgestützt ist, - 6 - 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckenden Reihe (Ri) aus einer Vielzahl von einer wäh-rend des Betriebs erfolgenden zur hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stütz-element (18) beaufschlagenden Druckraum (19) gespeist sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertie-fung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine einzelne drosselnde Bohrung (26) mün-det, 1.4 dass diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertie-fungen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen, 1.3.2 dass die Vertiefungen (24) in Draufsicht jeweils eine zumin-dest im Wesentlichen kreisrunde Form besitzen und 1.3.3 jeweils allseitig kontinuierlich in die Stützfläche (20) überge-hen und 1.5 dass die Bohrungen (26) der Ölzufuhrstellen (22) einer Reihe (Ri) in einem Abstand (A) von etwa 5 bis 50 mm, - 7 - insbesondere 10 bis 30 mm und vorzugsweise etwa 20 mm voneinander angeordnet sind. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 lautet in der vom Senat gegliederten Form: 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und 1.2’ einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, während des Betriebs zumin-dest im Wesentlichen hydrodynamisch geschmiertes Stütz-element (18) am Träger (12) abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckenden Reihe (Ri) aus einer Vielzahl von einer wäh-rend des Betriebs erfolgenden zur hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stützelement (18) beaufschlagenden Druckraum (19) ge-speist sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertie-fung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, - 8 - 1.3.1 in die jeweils eine einzelne drosselnde Bohrung (26) mün-det, 1.4 dass diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertie-fungen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen, 1.3.2 dass die Vertiefungen (24) in Draufsicht jeweils eine zumin-dest im Wesentlichen kreisrunde Form besitzen und 1.3.3’ jeweils allseitig kontinuierlich über eine konvexe Krümmung in die Stützfläche (20) übergehen und 1.5 dass die Bohrungen (26) der Ölzufuhrstellen (22) einer Reihe (Ri) in einem Abstand (A) von etwa 5 bis 50 mm, ins-besondere 10 bis 30 mm und vorzugsweise etwa 20 mm voneinander angeordnet sind. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 lautet in der vom Senat gegliederten Form: 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und 1.2 einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, zumindest teilweise hydrody-namisch geschmiertes Stützelement (18) am Träger (12) abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckende Reihe (Rj) aus einer Vielzahl von einer während - 9 - des Betriebs erfolgenden zur hydrodynamischen Schmie-rung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stützelement (18) beaufschlagenden Druckraum (19) ge-speist sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertie-fung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine drosselnde Bohrung (26) mündet, dass 1.4 diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertiefun-gen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen, 1.6 dass der Reihe (Ri) von Ölzufuhrstellen (22) wenigstens ein im Stützelement (18) vorgesehener Verteilerkanal (30) zu-geordnet ist, über den mehrere Ölzufuhrstellen (22) ge-meinsam mit frischem Schmieröl versorgt werden, und 1.6.1 dass sich der Verteilerkanal (30) allgemein in Richtung der Walzenachse erstreckt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 lautet in der vom Senat gegliederten Form: 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und - 10 - 1.2 einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, zumindest teilweise hydrody-namisch geschmiertes Stützelement (18) am Träger (12) abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckende Reihe (Rj) aus einer Vielzahl von einer während des Betriebs erfolgenden hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stützelement (18) beaufschlagenden Druckraum (19) ge-speist sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertie-fung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine drosselnde Bohrung (26) mündet, dass 1.4 diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertiefun-gen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen, 1.6’ dass der Reihe (Ri) von Ölzufuhrstellen (22) nur ein im Stützelement (18) vorgesehener Verteilerkanal (30) zuge- - 11 - ordnet ist, über den mehrere Ölzufuhrstellen (22) gemein-sam mit frischem Schmieröl versorgt werden, und 1.6.1 dass sich der Verteilerkanal (30) allgemein in Richtung der Walzenachse erstreckt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 lautet in der vom Senat gegliederten Form: 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und 1.2 einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, zumindest teilweise hydrody-namisch geschmiertes Stützelement (18) am Träger (12) abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckende Reihe (Rj) aus einer Vielzahl von einer während des Betriebs erfolgenden zur hydrodynamischen Schmie-rung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stützelement (18) beaufschlagenden Druckraum (19) ge-speist sind, dadurch gekennzeichnet, dass - 12 - 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertie-fung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine drosselnde Bohrung (26) mündet, dass 1.4 diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertiefun-gen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen, 1.5.1 dass die Bohrungen (26) kapillarartig ausgebildet sind und jeweils einen Durchmesser im Bereich von etwa 0,3 mm bis 3 mm, vorzugsweise 1 mm besitzen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 lautet in der vom Senat gegliederten Form: 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und 1.2’ einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, während des Betriebs zumin-dest im Wesentlichen hydrodynamisch geschmiertes Stütz-element (18) am Träger (12) abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckenden Reihe (Ri) aus einer Vielzahl von einer wäh-rend des Betriebs erfolgenden zur hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, - 13 - 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stützelement (18) beaufschlagenden Druckraum (19) ge-speist sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertie-fung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine einzelne drosselnde Bohrung (26) mün-det, 1.4 dass diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertie-fungen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen, 1.5.1 dass die Bohrungen (26) kapillarartig ausgebildet sind und jeweils einen Durchmesser im Bereich von etwa 0,3 mm bis 3 mm, vorzugsweise 1 mm besitzen, 1.3.2 dass die Vertiefungen (24) in Draufsicht jeweils eine zumin-dest im Wesentlichen kreisrunde Form besitzen, und 1.3.3 jeweils allseitig kontinuierlich in die Stützfläche (20) überge-hen, 1.5 dass die Bohrungen (26) der Ölzufuhrstellen (22) einer Reihe (Ri) in einem Abstand (A) von etwa 5 bis 50 mm, ins-besondere 10 bis 30 mm und vorzugsweise 20 mm vonein-ander angeordnet sind, 1.6 dass der Reihe (Ri) von Ölzufuhrstellen (22) wenigstens ein im Stützelement (18) ausgebildeter Verteilerkanal (30) zu- - 14 - geordnet ist, über den mehrere Ölzufuhrstellen (22) ge-meinsam mit frischem Schmieröl versorgt werden, und 1.6.1 dass sich der Verteilerkanal (30) allgemein in Richtung der Walzenachse erstreckt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 lautet in der vom Senat gegliederten Form: 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und 1.2’ einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, während des Betriebs zumin-dest im Wesentlichen hydrodynamisch geschmiertes Stütz-element (18) am Träger (12) abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckenden Reihe (Ri) aus einer Vielzahl von einer wäh-rend des Betriebs erfolgenden zur hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stützelement (18) beaufschlagenden Druckraum (19) ge-speist sind, dadurch gekennzeichnet, dass - 15 - 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertie-fung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine einzelne drosselnde Bohrung (26) mün-det, 1.4 dass diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertie-fungen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen, 1.5.1 dass die Bohrungen (26) kapillarartig ausgebildet sind und jeweils einen Durchmesser im Bereich von etwa 0,3 mm bis 3 mm, vorzugsweise 1 mm besitzen, 1.3.2 dass die Vertiefungen (24) in Draufsicht jeweils eine zumin-dest im Wesentlichen kreisrunde Form besitzen, und 1.3.3 jeweils allseitig kontinuierlich in die Stützfläche (20) überge-hen, 1.5 dass die Bohrungen (26) der Ölzufuhrstellen (22) einer Reihe (Ri) in einem Abstand (A) von etwa 5 bis 50 mm, ins-besondere 10 bis 30 mm und vorzugsweise 20 mm vonein-ander angeordnet sind, 1.6’ dass der Reihe (Ri) von Ölzufuhrstellen (22) nur ein im Stützelement (18) ausgebildeter Verteilerkanal (30) zuge-ordnet ist, über den mehrere Ölzufuhrstellen (22) gemein-sam mit frischem Schmieröl versorgt werden, und 1.6.1 dass sich der Verteilerkanal (30) allgemein in Richtung der Walzenachse erstreckt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 lautet in der vom Senat gegliederten Form: - 16 - 1. Presswalze 1.1 mit einem stationären Träger (12) und 1.2’ einem umlaufenden Walzenmantel (14), der über wenigs-tens ein gegen die Innenumfangsfläche (16) des Walzen-mantels (14) anpressbares, während des Betriebs zumin-dest im Wesentlichen hydrodynamisch geschmiertes Stütz-element (18) am Träger (12) abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (16) des Walzenman-tels (14) zugewandte, in Laufrichtung (LW) des Walzen-mantels (14) verlängerte Stützfläche (20) besitzt, 1.2.2 die wenigstens eine sich in Richtung der Walzenachse er-streckenden Reihe (Ri) aus einer Vielzahl von einer wäh-rend des Betriebs erfolgenden zur hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen (22) aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche (20) und Innen-umfangsfläche (16) des Walzenmantels (14) frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stütz-element (18) beaufschlagenden Druckraum (19) gespeist sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzu-fuhrstellen (22) jeweils durch eine lokale Vertiefung (24) der Stützfläche (20) gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine einzelne drosselnde Bohrung (26) mün-det, 1.4 dass diese Ölzufuhrstellen (22) durch zwischen den Vertie-fungen (24) vorgesehene Stege (28) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen, - 17 - 1.3.2 dass die Vertiefungen (24) in Draufsicht jeweils eine zumin-dest im Wesentlichen kreisrunde Form besitzen, und 1.3.3 jeweils allseitig kontinuierlich in die Stützfläche (20) überge-hen, 1.5 dass die Bohrungen (26) der Ölzufuhrstellen (22) einer Reihe (Ri) in einem Abstand (A) von etwa 5 bis 50 mm, ins-besondere 10 bis 30 mm und vorzugsweise 20 mm vonein-ander angeordnet sind, und 1.5.1 dass die Bohrungen (26) kapillarartig ausgebildet sind und jeweils einen Durchmesser im Bereich von etwa 0,3 mm bis 3 mm, vorzugsweise 1 mm besitzen. An Anspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die rückbezogenen, erteilten An-sprüche 2 bis 34 an, an den jeweiligen Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen sollen sich die „jeweils verbleibenden“ Unteransprüche anschließen. Bezüglich des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt: 1. DE 40 40 392 A1 2. EP 0 345 501 B1. Im Einspruchsverfahren wurden darüber hinaus noch folgende Entgegenhaltungen benannt: 3. US 52 62 011 A 4. DE 43 37 581 A1 5. US 50 84 137 A. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin trägt vor, der jeweilige Anspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsanträgen gebe eindeutig an, dass eine hydrostatische - 18 - Schmierung nur beim Anfahren existiere, anschließend erfolge diese Schmierung nur hydrodynamisch. Die Angabe „… die während des Betriebs zumindest im We-sentlichen nur der hydrodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen…“ sei so zu verstehen, dass die Schmierung nur „im Wesentlichen“ hydrodynamisch erfolge. Bei der US 52 62 011 A herrsche im Bereich der dortigen lokalen Vertie-fungen eine hydrostatische und erst im Bereich der Stützfläche eine hydrodynami-sche Schmierung. Insgesamt handle es sich dabei deshalb um einen gattungs-fremden Stand der Technik. Für den Fachmann habe daher keinerlei Veranlas-sung bestanden, diese Druckschrift bei der Lösung der speziell im Zusammen-hang mit der hydrodynamischen Schmierung des Stützelements auftretenden Probleme heranzuziehen. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise den angegriffenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das ange-griffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht er-halten wird: neuer Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2, vom 7. Dezember 2004, sowie den Hilfsanträgen 3 bis 9 vom 28. Oktober 2008, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie erteilt. - 19 - Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, stellt schriftsätzlich den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin verweist in ihrer schriftlichen Stel-lungnahme zur Beschwerdebegründung der Patentinhaberin lediglich auf ihre be-reits im Einspruchsverfahren gemachten Ausführungen. Zum Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen der Patentinhaberin hatte sie argumentiert, die US 52 62 011 A nehme eine Presswalze nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags neuheitsschäd-lich vorweg. Zu den weiteren vorliegenden Anträgen hat sie nicht Stellung ge-nommen. Im Übrigen argumentiert sie, beim Streitgegenstand trete ein Mischbetrieb aus hydrostatischer und hydrodynamischer Schmierung auf, ebenso wie bei den Presswalzen nach dem Stand der Technik. Es sei nämlich nirgends angegeben, dass während des Betriebs nur, d. h. ausschließlich eine hydrodynamische Schmierung aufgebaut werde. Bzgl. des weiteren Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbe-gründet. 1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde fristgerecht erhoben und ist ausreichend substantiiert. 2. Die Anspruchsmerkmale des Hauptantrags und des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 9 sind in den ursprünglichen Unterlagen bzw. in der Pa- - 20 - tentschrift offenbart. Dies war von der Einsprechenden und Beschwerdegeg-nerin auch nicht bestritten worden. Anspruch 1, die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 34 gemäß Hauptantrag bzw. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bis 9 ist damit jeweils zulässig. 3. Als Fachmann ist hier ein Dipl.-Ing. Allgemeiner Maschinenbau mit mehreren Jahren Berufserfahrung im Bereich der Konstruktion und Bau von Presswal-zen anzusehen. 4. Zum Verständnis des Streitpatents allgemein: Die Patentinhaberin hat sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in ihrem mündlichen Vortrag darzustellen versucht, bei der streitgegenständlichen Presswalze trete während des Betriebs ausschließlich eine hydrodynamische Schmierung - im Gegensatz zu einer hydrostatischen Schmierung - auf. Nach Auffassung des Senats trifft dies nicht zu, weil selbst bei einer möglichen Ausklammerung des Anfahrzustandes, in dem zwangsläufig eine hydrostatische Schmierung erfolgt, während des Betriebs ein Mischzustand aus hydrostatischer und hydrodynamischer Schmierung nicht ausgeschlos-sen werden kann. Denn unter physikalischen Gesichtspunkten sind neben der Geometrie der lokalen Vertiefung bzgl. des jeweiligen Strömungszu-stands auch die Einflussgrößen Druck (Schmiermitteldruck und Pressdruck), Schmiermittel (Viskosität) und die vorhandene Winkelgeschwindigkeit der Presswalze ausschlaggebend, d. h. Größen, die auch im Betrieb einer Ver-änderung unterliegen, respektive unterliegen können. Unabhängig davon wird anspruchsgemäß jeweils nur von einem „zumindest teilweise hydrodynamisch geschmierten Stützelement“ gesprochen, (vgl. Merkmal 1.2) der Merkmalsgliederung, von „zur hydrodynamischen Schmie-rung dienenden Ölzufuhrstellen“ (vgl. Merkmal 1.2.2) oder von den „der hy-drodynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen“ (vgl. Merkmal 1.3). Insofern ist bei einer anspruchsgemäßen Auslegung dieser Merkmale auch ein Anteil an hydrostatischer Schmierung nicht ausgeschlossen (Merk- - 21 - mal 1.2) bzw. wird die Art der Schmierung als Zweckangabe „…der hydro-dynamischen Schmierung dienenden Ölzufuhrstellen“ formuliert (Merkmale 1.2.2, 1.3), eine Vorgabe, die praktisch von jeder Presswalze, die an zumin-dest einer Stelle und zu einem Zeitpunkt eine hydrodynamische Schmierung aufweist, erfüllt wird. Eine Anweisung für eine anderweitige Auslegung im Sinne des Vortrags der Patentinhaberin erhält der Fachmann auch nicht aus der zugrundeliegenden Beschreibung, denn die diesbezügliche Offenbarung relativiert alle konkreten Angaben. Die Anmeldungsunterlagen offenbaren durchweg, dass der Wal-zenmantel „…über wenigstens ein gegen die lnnenumfangsfläche des Wal-zenmantels anpressbares, zumindest teilweise hydrodynamisch geschmier-tes Stützelement am Träger abgestützt ist bzw. …“ (Seite 1, 1. und 3. Abs., = Sp. 1, Z. 5 - 8 und Z. 25 - 27 der OS = bzw. auch der PS; Seite 9, 1. und 3. Abs.= Sp. 5, Z. 6 und 13 der OS = Sp. 4, Z. 38 und 44 der PS und S. 13, 3. Abs.= Sp. 7, Z. 30 - 37 der OS = Sp. 6, Z. 53 - 59 der PS). Die Angabe „während des Betriebs soll vorzugsweise eine zumindest im Wesentlichen hydrodynamische Schmierung erfolgen“ (PS, Sp. 6, Z. 53 - 59) muss daher so verstanden werden, dass eine hydrostatische Abstützung nicht gänzlich auszuschließen ist. Der geltende Größenordnungsbereich der unbestimmten quantitativen Angaben „zumindest im Wesentlichen“, „zumindest teilweise“ muss für den Fachmann unklar und unbestimmt bleiben und kann daher auch nicht zur Begründung einer evtl. vorliegenden erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden (vgl. dazu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 34, Rdn. 142). Nur beispielshalber wird an dieser Stelle auf Figur 6 der US 52 62 011 A, bzw. die zugehörige Beschreibung (Sp. 6, Z. 24 bis 28) verwiesen, aus der der Fachmann klar entnehmen kann, dass eine hydrodynamische Schmie-rung (Pos. 35) bereits innerhalb der lokalen Vertiefung 18 eintritt, mithin die anspruchsgemäße Forderung nach einem „zumindest teilweise hydrodyna-misch geschmierten Stützelement“ vorwegnimmt. - 22 - Aus diesen Erwägungen heraus handelt es sich beim Stand der Technik nach der US 52 62 011 A um einen gattungsgemäßen Technikstand, der eine Presswalze mit den Merkmalen des Oberbegriffs nach Patentan-spruch 1 offenbart. 5. Zum Oberbegriff nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsan-träge 1 bis 9: Wie obenstehend ausgeführt, beschreibt die US 52 62 011 A einen gat-tungsgemäßen Stand der Technik. Im Einzelnen wird darin offenbart, eine 1. Presswalze (vgl. Fig. 1) 1.1 mit einem stationären Träger 15 und 1.2 einem umlaufenden Walzenmantel 1 (roll jacket), der über wenigstens ein gegen die Innenumfangsfläche des Wal-zenmantels 1 anpressbares, zumindest teilweise hydrody-namisch geschmiertes Stützelement 3 (vgl. Sp. 2, Z. 26 - 29) am Träger 13 abgestützt ist, 1.2.1 das eine der Innenumfangsfläche (Fig. 1) des Walzenman-tels 1 zugewandte, in Laufrichtung (Fig. 1 nach links) des Walzenmantels (14) verlängerte Stützfläche 20 (vgl. Fig. 2) besitzt, 1.2.2 die eine sich in Richtung der Walzenachse (vgl. Fig. 1 + 7) erstreckende Reihe aus einer Vielzahl von einer zur er-folgenden hydrodynamischen Schmierung (vgl. Sp. 2, Z. 26 - 29) dienenden Ölzufuhrstellen 18 aufweist, 1.2.3 über die dem Bereich zwischen Stützfläche 20 und Innenumfangsfläche des Walzenmantels 1 frisches Schmieröl zugeführt wird und 1.2.4 die zumindest teilweise unabhängig von einem das Stützelement 3 beaufschlagenden Druckraum 18 gespeist sind. - 23 - Die oben aufgeführten Merkmale finden sich übereinstimmend im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und aller 9 Hilfsanträge. In Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 und 7 bis 9 wurde zusätzlich die Angabe „während des Betriebs“ in Merkmal 1.2’ der Merkmalsgliederung eingefügt. Wie obenstehend unter Ziffer 4 ausgeführt, wird auch hierdurch keine andere, vom Stand der Technik in Form der US 52 62 011 A unter-schiedliche Technikrichtung vorgegeben, nachdem auch das dortige Stütz-element 3 „zumindest teilweise hydrodynamisch geschmiert“ ist. Damit sind die Merkmale 1 bis 1.2.4 entsprechend der Merkmalsgliederung aus der US 52 62 011 A vorbekannt. 6. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist unstreitig ge-werblich anwendbar, sie ist jedoch nicht neu. Neben den Merkmalen 1 bis 1.2.4 umfasst die Presswalze nach der US 52 62 011 A auch die weiteren Ausbildungen entsprechend den Merkmalen 1.3 bis 1.4.1 des Kennzeichens nach Anspruch 1 des Hauptantrags. Denn aus dieser Entgegenhaltung ist bekannt, dass 1.3 die der hydrodynamischen Schmierung (vgl. hierzu die Aus-führungen unter Punkt 4) dienenden Ölzufuhrstellen 18 je-weils durch eine lokale Vertiefung (vgl. US 52 62 011 A, Fig. 7) der Stützfläche 20 gebildet sind, 1.3.1 in die jeweils eine drosselnde (vgl. Sp. 4, Z. 35, 36, in den Fig. nicht dargestellt) Bohrung 25 (vgl. Fig. 1 - 4) mündet, und dass 1.4 diese Ölzufuhrstellen 18 durch zwischen den Vertiefungen vorgesehene Stege (Fig. 7 ohne Bezugszahl) voneinander getrennt sind, 1.4.1 deren Oberflächen zumindest im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau wie die restliche Stützfläche liegen (vgl. Fig. 7). - 24 - Damit gehen alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus der US 52 62 011 A hervor. Der Patentanspruch nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig. 7. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist unstreitig ge-werblich anwendbar, sie ist jedoch nicht das Ergebnis erfinderischer Tätig-keit. Wie unter den Punkten 5 und 6 ausgeführt sind die Merkmale 1 bis 1.4.1 ent-sprechend der Merkmalsgliederung aus der US 52 62 011 A vorbekannt. An-spruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält darüber hinaus die Merkmale 1.3.2 dass die Vertiefungen (24) in Draufsicht jeweils eine zumin-dest im wesentlichen kreisrunde Form besitzen und 1.5 dass die Bohrungen (26) der Ölzufuhrstellen (22) einer Reihe (Ri) in einem Abstand (A) von etwa 5 bis 50 mm, ins-besondere 10 bis 30 mm und vorzugsweise etwa 20 mm voneinander angeordnet sind, welche in der US 52 62 011 A nicht offenbart sind. Das Merkmal 1.3.2 wurde aus dem erteilten Anspruch 24 übernommen. So-wohl in diesem Anspruch als auch in der Beschreibung wird die „runde“ Ausführungsvariante zwar angeführt, wenngleich auch nicht in vorteilhafter, die Erfindung stützender Weise erläutert. Vielmehr wird die Ausbildung „kreisrunde Vertiefung“ als gleichwertig mit den Varianten dreieckig, recht-eckig oder rautenförmig (vgl. erteilter Anspruch 24) angeführt, laut der Be-schreibung (vgl. Sp. 7, Z. 6, ff.) können sie zusätzlich noch „eine Kontur mit sowohl geradlinigen als auch kurvenartigen oder gerundeten Begrenzungen“ aufweisen. Insoweit ist die Ausbildung „kreisrund“ nicht als erfinderisch anzu-sehen, da damit keine erkennbare Weiterbildung hinsichtlich der Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe verbunden ist. - 25 - Vielmehr werden in der US 52 62 011 A bereits Ausbildungen gezeigt (vgl. Fig. 3, 4 Pos. 32a und Sp. 5, Z. 54 ff.) bei denen die Vertiefungen 18 beidsei-tig, d. h. ein- und auslaufseitig flache Neigungswinkel gegenüber der restli-chen Stützfläche aufweisen. Daraus resultiert somit eine in Draufsicht recht-eckige Kontur, also eine Ausbildung, die nach dem erteilten Anspruch 24 bzw. nach der Beschreibung im Streitpatent als gleichwertig zur kreisrunden Ausbildung anzusehen ist. Dementsprechend können zusätzliche flache Nei-gungswinkel entsprechend einer Kreisform eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Diese Einschätzung trifft in gleicher Weise bei der Beurteilung des Merkmals 1.5 zu. Wie die Patentabteilung 12 hierzu richtig ausführt, stellt die Dimen-sionierung der Bohrungsabstände eine bloße Bemessungsangabe dar, die zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit nicht beitragen kann. Der hier zuständige Fachmann (vgl. Punkt 3) hat aufgrund seines Fachwissens ei-nerseits und der Kenntnis einer Presswalze entsprechend der US 52 62 011 A andererseits alle Voraussetzungen, um die zur Lösung der Auf-gabe „Sicherstellung einer hydrodynamischen Schmierung“ notwendigen prinzipiellen Maßnahmen vorzusehen. Von daher muss im Einzelfall nicht entschieden werden, ob die vorliegenden Bemessungen mit denjenigen der US 52 62 011 A zusammenfallen oder nicht. Ein Fachmann, mit der streit-gegenständlichen Aufgabe betraut, wird von vornherein jegliche Dimen-sionierung ausschließen, bei der der Aufbau einer gewünschten hydrody-namischen Schmierung nicht gesichert erfolgen kann. Dies gilt sowohl hin-sichtlich der hier zur Diskussion stehenden Bohrungsabstände, als auch hinsichtlich der im Streitpatent zwar nicht angesprochenen, gleichwohl aber lösungsrelevanten Bemessung der Einflussgrößen Druck (Schmiermittel-druck und Pressdruck), Schmiermittel (Viskosität) und Winkelgeschwindigkeit der Presswalze (vgl. Punkt 4), aber auch hinsichtlich der im Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 6 bis 9 angegebenen Bemessung der Bohrungen 26 (vgl. Merkmal 1.5.1). - 26 - Ein Fachmann war am Anmeldetag daher in der Lage, eine Presswalze mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auszubilden, ohne da-bei erfinderisch tätig werden zu müssen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar. 8. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist unstreitig gewerblich anwendbar, sie ist jedoch nicht das Ergebnis erfinderischer Tätig-keit. Bezüglich der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 übereinstimmenden Merk-male 1 bis 1.4.1, sowie 1.3.2 und 1.5 entsprechend der Merkmalsgliederung wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Demgegenüber enthält Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 noch zusätzlich das Merkmal, dass die Vertiefungen 24 1.3.3 jeweils allseitig kontinuierlich in die Stützfläche (20) übergehen. Wie unter Punkt 7 bereits eingehend erläutert, werden in der US 52 62 011 A bereits Ausbildungen gezeigt (vgl. Fig. 3, 4 Pos. 32a und Sp. 5, Z. 54 ff.), bei denen die Vertiefungen 18 beidseitig, d. h. ein- und auslaufseitig flache Nei-gungswinkel gegenüber der restlichen Stützfläche aufweisen. Gleichzeitig wird dort auch die Notwendigkeit und die Vorteile der flachen Böschungswin-kel – ein- und auslaufseitig - erläutert (vgl. Sp. 5, Z. 26 ff.). Ein Fachmann mit Kenntnissen ausgestattet, wie oben erläutert, ist damit in der Lage, eine ent-sprechende Ausbildung vorzusehen, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar. 9. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist unstreitig gewerblich anwendbar, sie ist jedoch nicht das Ergebnis erfinderischer Tätig-keit. - 27 - Bezüglich der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 übereinstimmenden Merk-male 1 bis 1.5 entsprechend der Merkmalsgliederung wird auf die obenste-henden Ausführungen verwiesen. Demgegenüber enthält Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 noch zusätzlich das Merkmal, dass die Vertiefungen 24 1.3.3’ jeweils allseitig kontinuierlich über eine konvexe Krüm-mung in die Stützfläche (20) übergehen. Auf die Vorteile eines Übergangs in Form einer konvexen Krümmung von der Vertiefung in die Stützfläche wird bereits in der DE 43 37 581 A1 hingewie-sen (vgl. Sp. 2, Z. 38 bis 52). Dort wird erläutert, dass die vorteilhafte kon-vexe Krümmung zu einer gleichmäßigen Verteilung des Schmiermittels führt, welche aufgabengemäß auch beim Streitpatent erreicht werden soll. Insofern liegt es für den Fachmann nahe, dieses aus der DE 43 37 581 A1 bekannte Merkmal auf eine Presswalze mit den Merkmalen der US 52 62 011 A zu übertragen, so dass er zur anspruchsgemäßen Lösung gelangt, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher nicht gewährbar. 10. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist unstreitig ge-werblich anwendbar, sie ist jedoch nicht das Ergebnis erfinderischer Tätig-keit. Bezüglich der mit Anspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merk-male 1 bis 1.4.1 entsprechend der Merkmalsgliederung wird auf die obenste-henden Ausführungen verwiesen. Demgegenüber enthält Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 noch zusätzlich die Merkmale, - 28 - 1.6 dass der Reihe (Ri) von Ölzufuhrstellen (22) wenigstens ein im Stützelement (18) vorgesehener Verteilerkanal (30) zu-geordnet ist, über den mehrere Ölzufuhrstellen (22) ge-meinsam mit frischem Schmieröl versorgt werden, und 1.6.1 dass sich der Verteilerkanal (30) allgemein in Richtung der Walzenachse erstreckt. Eine vergleichbare Ausbildung offenbart jedoch bereits die US 52 62 011 A. Dort (vgl. Fig. 1 und Sp. 4, Z. 34 ff.) wird bereits beschrieben, 1.6 dass der Reihe von Ölzufuhrstellen (vgl. Fig. 7) wenigstens ein am Stützelement 3 vorgesehener Verteilerkanal 24 zu-geordnet ist, über den mehrere Ölzufuhrstellen 25 gemein-sam mit frischem Schmieröl versorgt werden, und 1.6.1 dass sich der Verteilerkanal 24 allgemein in Richtung der Walzenachse erstreckt (vgl. Fig. 1, Fig. 7). Damit verbleibt als Unterschied lediglich, dass der streitpatentgemäße Ver-teilerkanal im Stützelement ausgebildet sein soll, während der Verteilerkanal bei der Presswalze nach der US 52 62 011 A am Stützelement, d. h. als se-parates, mit dem Stützelement verbundenes Bauteil ausgeführt ist. Dieser Unterschied in der baulichen Ausbildung kann eine erfinderische Tä-tigkeit nicht begründen, da die jeweilige Ausführungsform erkennbar keinerlei Auswirkungen auf die mit dem Streitpatent verfolgte technische Lösung mit sich bringt. Allgemein ist sowohl die Tatsache einer möglichen Integration separater Bauteile für sich bekannt als auch die damit einhergehenden Vor-teile, welche jedoch mit der anspruchsgemäßen Lösung in Bezug auf die auszubildende hydrodynamische Schmierung nicht zusammenhängen. - 29 - Insofern kann ein Fachmann zur anspruchsgemäßen Lösung gelangen, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar. 11. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist unstreitig gewerblich anwendbar, sie ist jedoch nicht das Ergebnis erfinderischer Tätig-keit. Bezüglich der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 übereinstimmenden Merk-male 1 bis 1.6.1 entsprechend der Merkmalsgliederung wird auf die obenste-henden Ausführungen verwiesen. Demgegenüber enthält Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 im Merkmal 1.6’ die abweichende Ausbildung, 1.6’ dass der Reihe (Ri) von Ölzufuhrstellen (22) nur ein im Stützelement (18) vorgesehener Verteilerkanal (30) zuge-ordnet ist … (gemäß Merkmal 1.6 nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist wenigstens ein im Stützelement …). Ein Unterschied in einer Ausführungsform entsprechend dem Merkmal 1.6 bzw. 1.6’ ist nicht erkennbar. In der entgegengehaltenen US 52 62 011 A ist eine Presswalze mit der Ausbildungsform eines Verteilerkanals 24 erkenn-bar. Sie erfüllt damit sowohl die Vorgabe, wonach wenigstens ein Verteiler-kanal vorgesehen sein soll, als auch die Vorgabe, wonach nur ein Verteiler-kanal vorgesehen sein soll. Insofern gelten zum Anspruch 1 nach Hilfsan-trag 5 die zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 getroffenen Aussagen in glei-cher Weise. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, er ist daher nicht gewährbar. - 30 - 12. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist unstreitig gewerblich anwendbar, sie ist jedoch nicht das Ergebnis erfinderischer Tätig-keit.Bezüglich der mit Anspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale 1 bis 1.4.1 entsprechend der Merkmalsgliederung wird auf die obenstehenden Ausführungen (Punkt 6) verwiesen. Demgegenüber enthält Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 zusätzlich das Merk-mal 1.5.1 dass die Bohrungen (26) kapillarartig ausgebildet sind und jeweils einen Durchmesser im Bereich von etwa 0,3 mm bis 3 mm, vorzugsweise 1 mm besitzen. Bei diesem Merkmal handelt es sich wiederum um eine Bemessung, vorlie-gend der Bohrungsdurchmesser. Zum Aspekt der Dimensionierung wurde bereits ausführlich unter Punkt 7 Stellung genommen, worauf daher an die-ser Stelle Bezug genommen wird. Erkennbar liegen die angegebenen Werte auch in einem üblichen Bereich, so dass deren Auswahl mit keiner erfinderi-schen Leistung verbunden ist. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, er ist daher nicht gewährbar. 13. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist unstreitig gewerblich anwendbar, sie ist jedoch nicht das Ergebnis erfinderischer Tätig-keit.Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 besteht aus Merkmalen 1 bis 1.4.1 entsprechend Hauptantrag, 1.3.2 und 1.3.3 entsprechend Hilfsantrag 2, dem Merkmal 1.5 entsprechend Hilfsantrag 3, dem Merkmal 1.5.1 entsprechend Hilfsantrag 6 und den Merkmalen 1.6 und 1.6.1 entsprechend Hilfsantrag 4. Auf ihre diesbezügliche Erörterung in den Punkten 5, 6, 7, 8 und 10 dieses Beschlusses wird daher verwiesen. - 31 - Im Einzelnen sind die Merkmale aus der US 52 62 011 A bekannt (Merkma-le 1 bis 1.4.1, 1.6 und 1.6.1), sind Bemessungsangaben im Rahmen üblicher Werte (Merkmale 1.5 und 1.5.1) bzw. sind durch die in der US 52 62 011 A offenbarte Ausbildung einer Presswalze für einen Fachmann soweit nahe-gelegt (Merkmal 1.3.2, 1.3.3), dass sie weder für sich, isoliert betrachtet, noch in ihrer Gesamtheit als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzuse-hen sind. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, er ist daher nicht gewährbar. 14. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist unstreitig gewerblich anwendbar, sie ist jedoch nicht das Ergebnis erfinderischer Tätig-keit. Vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich der vorliegende An-spruch 1 nach Hilfsantrag 8 lediglich durch die unterschiedliche Formulierung des Merkmals, 1.6’ dass der Reihe (Ri) von Ölzufuhrstellen (22) nur ein im Stützelement (18) vorgesehener Verteilerkanal (30) zuge-ordnet ist …, was aber, entsprechend der Ausführungen unter Punkt 11, für die Beurtei-lung der erfinderischen Tätigkeit ohne Belang ist. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, er ist daher nicht gewährbar. - 32 - 15. Die Presswalze gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 ist unstreitig gewerblich anwendbar, sie ist jedoch nicht das Ergebnis erfinderischer Tätig-keit. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 9 beinhaltet keine über den Anspruch 1 nach einem der Hilfsanträge 7 oder 8 hinausgehende Merkmale. Diese Merkmale wurden bereits bei den entsprechenden Hilfsanträgen (Punkt 13, 14) erörtert. Bei der nach Hilfsantrag 9 beanspruchten Presswalze handelt es sich daher ebenfalls nicht um das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 9 ist daher nicht gewährbar. 16. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 34 gemäß Hauptantrag bzw. die verblei-benden Unteransprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 9 fallen zwingend mit dem jeweiligen Anspruch 1. Sie haben keinen Bestand, da sie zusammen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Auf-rechterhaltung respektive auf Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 Verschlussvorrichtung für Gießkan-nen). 17. Der Bitte der Patentinhaberin auf gezielte Hinweise des Senats bzw. um Unterstützung bei der Abfassung eines gewährbaren Patentanspruchs durch den Senat konnte nicht entsprochen werden. Die Patentinhaberin, die vom Senat in der mündlichen Verhandlung mehrmals rechtliche Hinweise erhalten hat, hatte ausreichend Gelegenheit, bei Kenntnis aller entscheidungserhebli-chen sachlichen und rechtlichen Umstände ein in ihren Augen gewährbares - 33 - Patentbegehren vorzulegen, wovon sie in Form des vorliegenden Hauptan-trags und der neun Hilfsanträge auch umfassend Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 59 Rn. 226). Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl
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