BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 10 802.8-25 6 W (pat) 49/07 _______________________ sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke - 2 - - 3 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deut-tent- und Markenamtes vom 7. März 2005 wird aufgeho-ben und das Patent erteilt. Anmeldetag: 6. März 2001 en folgende Unterlagen zugrunde: vom 28. Februar 2008, ebruar 2008, en 1 bis 5 vom 28. Februar 2008, ruar 2008, (Fig. 1 bis 3), eingegangen am Die Erfi mt an-gemeld Die Prü s vom 7. März 2005 die An-meldun 2001 aus derschen Pa Bezeichnung: Fassadenverkleidung Der Erteilung lieg- Ansprüche 1 bis 5 Faxeingang, 28. F- Beschreibung SeitFaxeingang, 28. Feb- 3 Blatt Zeichnungen9. März 2001. G r ü n d e I. ndung ist am 6. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenaet worden. fungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschlusg zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 6. März DE 41 23 604 A1 bekannt und somit nicht neu sei. - 4 - Gegen vom 26. April 2005, eingegangen am 27. April 2005. Sie bea Im Prüf lgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht g C2 E2: DE 41 23 604 A1 12 764 U1 E5: DE 200 11 195 U1 E6: DE 88 03 328 U1 E7: CH 679 054 A. Fassadenverkleidung bestehend aus einer Vielzahl von in einer bereich der zur Außenwand (3) des Gebäudes gerichteten Seite tragenden Einheit verklebt ist, wobei die Füllungselemente (1) sich über die Unterkante des t angeordnete, das diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderntragen, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterla-gen zu erteilen. ungsverfahren sind foezogen worden: E1: DE 37 14 629E3: DE 40 40 006 A1 E4: DE 298 Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Ebene nebeneinander und übereinander angeordneter Füllungs-elementen (1), wobei jedes der Füllungselemente (1) im Kanten-mit einem kantengleich umlaufenden Tragrahmen (4) zu einer sta-tischTragrahmens (4) auf in der Außenwand (3) fes - 5 - Gewicht der Füllungselemente (1) aufnehmende Konsolen (10) abstützen, wobei die Konsolen (10) in waagerechter Richtung derart erde ist zulässig. Sie ist auch rfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist. rsprünglich offenbart. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig. beabstandet sind, dass eine Konsole (10) die Unterkante der Tragrahmen (4) benachbarter Füllungselemente (1) abstützt, wobei die Tragrahmen (4) an den Konsolen (10) mittels Schrau-benverbindung (19) fixiert werden und die vertikalen Bereiche der Tragrahmen (4) benachbarter Füllungselemente (1) mit den oben liegenden Konsolen (10) mittels Schraubenverbindung (20) ver-bunden werden und wobei zwischen den Tragrahmen (4) Distanzbuchsen (21) vorge-sehen sind, die die vertikale Fuge zwischen den Füllungselemen-ten (1) definieren. Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwe 2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig. Die Merkmale der Ansprüche sind u Der Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 2 zusammen. - 6 - 3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 3.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen Jahren Berufspraxis in der Konstruktion und Fertigung von Fassaden, versteht den egenstand nach dem Anspruch 1 als Fassadenverkleidung bestehend aus einer -eordnete, das Gewicht der Füllungselemente aufnehmende Konsolen ab. Die en werden an den Konsolen mittels Schraubenverbindung fixiert und die amit wird die Aufgabe gelöst, eine Fassadenverkleidung bereitzustellen, bei der führten erkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten GVielzahl von in einer Ebene nebeneinander und übereinander angeordneten Fül-lungselementen. Jedes der Füllungselemente ist im Kantenbereich der zur Außenwand des Gebäudes gerichteten Seite mit einem kantengleich umlaufenden Tragrahmen zu einer statisch tragenden Einheit verklebt. Die Füllungselemente stützen sich über die Unterkante des Tragrahmens auf in der Außenwand fest angKonsolen sind in waagerechter Richtung derart beabstandet, dass eine Konsole die Unterkante der Tragrahmen benachbarter Füllungselemente abstützt. Die Tragrahmvertikalen Bereiche der Tragrahmen benachbarter Füllungselemente werden mit den oben liegenden Konsolen mittels Schraubenverbindung verbunden, wobei zwischen den Tragrahmen Distanzbuchsen vorgesehen sind, die die vertikale Fuge zwischen den Füllungselementen definieren. Dder Lasteintrag der Füllungselemente ohne eine selbständige statisch tragende Rahmenkonstruktion direkt in den Baukörper erfolgt. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeMStand der Technik nicht. - 7 - Die DE 41 23 604 A1 (E2) zeigt in den Figuren 1, 4 und 5 eine Fassadenverklei-dung bestehend aus einer Vielzahl von in einer Ebene nebeneinander und über-einander angeordneten Füllungselementen 10. Jedes der Füllungselemente 10 ist Kantenbereich der zur Außenwand des Gebäudes gerichteten Seite mit einem antengleich umlaufenden Tragrahmen 88 (vgl. Beschreibung, Spalte 5, Zeilen einer statisch trag v schreibung, SpZeilen 31 ff.). Gegenstand dieser Druckschrift sind ausschließlich Tragrahmen (Profilrahmeund Füllelemente (Glasscheiben) einer Fassadenverkleidung. Mangels Angaben zu Last abtragenden, in der Außenwand fest angeordneten Konsolen, deren An-ordnung und Ausgestaltung können sich folglich aus der DE 41 23 604 A1 (E2) auch keine Anregungen für die Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 ergeben. Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen Glasfassa-den, deren Glasscheiben in Pfosten - Riegelkonstruktionen eingebaut sind (E1, E3 bis E6). Diesen Druckschriften sind weder einzelne Tragrahmen mit einem Füllungsele-ment noch Konsolen für die Abstützung der Tragrahmen zu entnehmen und sie enthalten auch keine über die E1 (DE 41 23 604 A1) hinausgehenden Hinweise. Die E1 und die E3 bis E6 können daher auch keinen zur Lehre nach dem gelten-den Anspruch 1 führenden Weg aufzeigen. Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da ihm jeglicher Hinweis auf Konsolen für die Abstützung der Tragrahmen und deren Ausgestaltung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt. Der Anspruch 1 ist daher gewährbar. imk22 ff.) zu enden Einheit erklebt (vgl. Be alte 5, n) - 8 - 4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbar-ten, auf nicht platt selbstverständlichen Ausgestaltungen des Anmeldungsge-genstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 gewährbar. Lischke Guth Ganzenmüller Küest Cl
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